Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 35 (30.8.1870)
- Date
- 1870-08-30
- Page
- Seite 692 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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692 Bedeutung als in Württemberg das Princip der Co mm u na l schule gesetzlich nicht existirt. Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, 2. Aug. Ein junger Mann, geborener Katholik, dessen Eltern vor Jahrzehnten vom Judenthum zum Katholicismus übergetreten waren, wollte, falls dies ohne den Act der Beschneidung möglich wäre, sich in das Judenthum ausnehmen lasten und sich nur einem jüdischen Mädchen verheirathen. Da jedoch die erwähnte Vorbedingung nicht zu umgehen ist, meldete er einfach seinen Austritt aus der katholischen Kirche beim Magistrate an und erklärte zugleich, daß er nicht beabsichtige, zu einem anderen Glaubensbekenntnisse überzutrelen. Hierauf ersuchte der confessionslose Bräutigam den Prediger Herrn Dr. Jellinek um Vornahme des Aufgebotes seiner Ehe mit einer israelitischen Braut. Di-. Jellinek ließ die Frage, inwiefern der Ehe der Brautleute vom Standpuncte der jüdischen Glaubenslehre im gegebenen Falle ein kanonisches Ehehinderniß enrgegenstehe, offen, berief sich auf die in Kraft bestehenden Ehegesetze, welche (vermeintlich) eine Ehe zwischen Juden und Nichrjuden nicht gestatten, und stellte den Brautleuten darüber, daß sie sich an ihn mit der Bitte um Aufbietung erfolglos gewendet haben, eine Bestätigung aus. Die Brautleute wendeten sich nun inittelst eines von ihrem Rechtsfreunde Dr. Knepler verfaßten, die Rechtsfrage beleuchtenden Gesuches an den Magistrat, damit derselbe die Verkündigung im Sinne des Artikels 1t des neuen Ehegesetzes vornehme. Der Magistrat, welcher vor Kurzem erst das ähnliche Ansuchen eines confessionslosen Bräutigams und einer christlichen Braut abgewiefcn harte, weil das Ehehinderniß der Religions^Verschiedenheit bezüglich der Ehen zwischen Christen und Richtchristcn noch aufrecht bestehe, ging auf die Ausführungen des Dr. Knepler ein und lud die Brautleute zum Zwecke des Aufgebotes vor. Die N. fr. Pr. fügt hinzu: „Es wird nun au die israelitischen Seelsorger die Nothwcndigkeit hcrantreten, sich zu erklären, ob der Schließung von Ehen zwischen Confessionslosen und Personen mosaischen Glaubensbekenntnisses vom Standpuncte des mosaischen Gesetzes ein kanonisches Hinderniß entgegenslehe oder nicht/' „Wie uns mitgetheilt wird, soll in dieser Beziehung eine Schwierigkeit in der jüdischen Trauungsformel liegen, wonach der Bräutigam die Braut „nach dem Gesetze Mosis und Israels" zu ehelichen erklärt, welche Erklärung voraussetzt, daß das mosaische Religionsgesetz für den Bräutigam verbindliche Kraft habe." Wien, 18. Aug. Wie die Oesterr. Corr. meldet, hat Se. Majestät der Kaiser auf Vortrag des Herrn Cultusministers v. Stremayr die Errichtung einer öffentlichen israelitischen theologischen Lehranstalt zur Heranbiloung von Rabbinern und israelitischen Religionslehrern im Principe bewilligt und zugleich eine angemessene Subvention aus Staatsmitteln in erster Reihe zur Besoldung der Professoren der theologischen Disciplinen und zur Dotirung der Bibliothek der zu errichtenden Lehranstalt zugestanden. Wie man uns berichtet, werden demnächst die nöthigen Vorkehrungen bezüglich der Feststellung des Organisations-Statutes der Lehranstalt, sowie des Ortes der Errichtung derselben getroffen werden. Wien, 21. August. (Privatmitth.) Am 13. September d. I. feiert Herr Dr. Max Letteris allhier (Leopoldstadt, Eircusgaffe Nr. 45) seinen 70. Geburtstag. Wir brauchen diesen Namen nur zu nennen, um unseren Lesern den geistreichen, erweckten, durch Form und Inhalt seiner Erzeugnisse ausgezeichneten hebräischen Dichter und Prosaiker in die Erinnerung zu bringen. Die zahlreichen Werke Letteris können als eine neue Blüthc der hebräischen Sprache angesehen werden. Letteris hat seit Jugend auf mit der Ungunst der Verhältnisse zu kämpfen gehabt; weder der Staat noch eine Gemeinde hat ihm für seine Verdienste die Existenz gesichert, und jetzt im hohen Alter sieht er sich mehr als je der Hülfsbedürftigkeit ausgesetzt. Er kann kein Jubiläum feiern, weil er eben kein Amt bekleidete, außer dem des Priesterthums des hebräischen Genius. Sein 70. Geburtstag ist Jubiläum genug, um Alle, die für den Mann und seine Arbeiten Sinn haben, zu veranlassen, ihm ihre Theilnahme in thatkräftiger Weise zu bezeugen. Er hatte noch dazu das Unglück, vor einiger Zeit überfahren und dadurch auf ein schweres Krankenlager geworfen zu werden, von welchem er sich eben erhoben hat. — Bei dieser Gelegenheit wollen wir seiner jüngsten Arbeit “lson ynsT oder Memoiren von Dr. M. Letteris, 1. Theil, vom Jahre »800 — 1831 (Wien, Selbstverlag des Ver-