Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 34 (23.8.1870)
- Date
- 1870-08-23
- Page
- Seite 669 (sequence 5)
- Language
- German
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669 und entlassen die nach dem Gesetze das Recht dazu hatten und die Furchtsamen. Die Anordnungen über das Lager der Israeliten, die Ordnung der Stämme in ihm, sowie beim Aufbruch und Zuge, wie sie im 4. Buch Mos. aufgestellt sind, weisen darauf hin, mit welcher Planmäßigkeit und Sicherheit bei dem israelitischen Volke auch in seinem äußerlichen Erscheinen und Thun verfahren werden sollte. Die Vorschriften über die Reinhaltung des Lagers sind in religiös sittlicher wie sanitärischer Beziehung merkwürdig. b) Wir befinden uns hier auf dem Gebiete specieller Vorschriften, in welchen eine allgemeine Tendenz ausgeprägt und bedeutende Principien auf concretem Wege ausgesprochen sind. — Wir finden im mosaischen Gesetze keine Spur, daß die Führung des Krieges durch Sabbath- und Festgesetz gehemmt werden sollte. Zeitweise tauchte wohl die Vorstellung auf, daß der israelitische Krieger am Sabbath nicht fechten sollte, und wurde dies thatsächlich von den heidnischen Feinden benutzt. Die durch diese Erfahrung in grausamer Weise belehrten Israeliten beschlossen, auch am Sabbath sich ihrer Feinde zu erwehren.G) Das traditionelle Gesetz spricht dies in ganz bestimmter Weise aus.') Ebenso erklärte dies, daß im Feindeslande die Speisegesetze aufgehoben seien,8) und schrieb auch gewisse Erleichterungen für die im Lager sich Befindlichen hinsichtlich des Sabbath u. s. w. vor.9) Dem mosaischen Gesetze war es vor Allem darum zu thun, daß der israelitische Krieger durch den Krieg nicht verwildere, sondern der Milde und Schonung sich befleißige, und am Zerstören und Verwüsten nicht sein Wohlgefallen finde. Es drückt dies zunächst durch das Verbot aus, bei der Belagerung einer Stadt keinen Fruchtbaum umzuhauen, und selbst zu den Belagerungs¬ 5) 4 Mos. 5, 2—4. 5 Mos. 23, 10 ff. Es wird daselbst das israelitische Kriegslager für heilig erklärt, und Rambam lMor. Neb. III, 41) bemerkt gut, daß dadurch der in einem Kriegslager gewöhnlich einreißenden Unkeuschheit und Unreinlichkeit gewehrt werden sollte. Man lese besonders V. 15, um zu sehen, wie selbst das Kriegslager einen national-religiösen Charakter erhalten sollte — dabei fern von aller sentimentalen Pietisterei. ty) S. 1 Makkab. 2, 32 ff. 7) S. Ramb. Hilch. Melach. VI, 11. 8) Das. VIII, l. 9) Das. VI, 13. werken nur andere Bäume zu verwenden, iv) DaS traditionelle Gesetz knüpft daran das Verbot unnützer Zerstörung anderer brauchbarer Dinge. n) Das letztere zieht auch aus einer Schriftstelle die Vorschrift, daß bei der. Belagerung einer Stadt dieselbe nicht von allen Seiten eingeschlossen, sondern ein Weg offen gelassen werden solle, auf welchem diejenigen fliehen könnten, welche sich aus der Stadt retten wollten.'-) Es versieht sich, daß dies nur beim Beginn der Belagerung beobachtet werden konnte, weil sonst die letztere schwerlich zu gutem Ende zu führen gewesen wäre. — Eine andere, noch tiefer eingreifende Vorschrift war die hinsichtlich des gefangenen Weibes. Die Bedingungen, welche dem israelitischen Krieger in Bezug auf die Ehelichung einer Gefangenen gestellt wurden, hatten den Zweck, den israelitischen Sieger von jeder unsittlichen Behandlung gefangener Weiber strengstens zurückzuhalten, andrerseits die Gefühle des gefangenen Weibes in keiner Weise zu verletzen. ") Es ist dies in der That ein bewunderungswürdiges Gesetz, das gegen den Kriegsbrauch aller anderen Volker glanzend absticht und den religiös sittlichen Charakter erweist, welchen das mosaische Gesetz dem ganzen israelitischen Volksleben unverlöschlich einprägen wollte. Nach Beendigung des Kriegszuges mußte eine allgemeine Reinigung und Entsündigung der im Kriege gewesenen Krieger stattfinden, und die Beute nach bestimmten Vorschriften vertheilt werden. Es wurde ein Unterschied gemacht zwischen dem, was der Einzelne erbeutet hatte und was der Gesammtheit zugehören sollte.") Es kann keinem 'Zweifel unterworfen sein, daß auch hierin das mosaische Gesetz auch noch den heutigen Völkern zum Vorbilde dienen müßte. ,0) 5 Mos. 20, 19. 20. Die specielle Interpretation s. in unserem Bibelwerke zur Stelle. Ramb. a. a. O. VI, 8. ") Das. VI, 10. 12) Das. VI, 7. 13) 5 Mos. 21, 10 ff. Ramb. a. a. O. VIII, 2 ff. Die Tradition sah allerdings die Sache anders an, nämlich zur Verhinderung zur Verehelichung einer Nichtisraelitin, s. Kiddusch 21, 2 ff. Ramb. Mor. Neb. III, 41. ") 4 Mos. 31, 17 ff. Eigenthümlich, wenn auch nicht auffällig, ist der Ausspruch des traditionellen Gesetzes, daß alles in Besitz genommene Land nach dem Willen des Königs vertheilt werden soll. Ramb. a. a. O. IV, 10. Es hätte dies wie bei den andern Völkern zu einer Feudalaristokratie führen müssen, und war dem Geiste des mosaischen Gesetzes schnurstracks entgegen.