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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-08-23 · Heft 34 (23.8.1870) · p. Seite 666

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 34 (23.8.1870)
Date
1870-08-23
Page
Seite 666 (sequence 2)
Language
German
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666 Völker aus der sittlichen Entwicklung und Entartung entspringen, daß das Recht auch für die Staaten das höchste Gesetz, an sie die höchste Forderung sei, und daß die dauernde Verletzung desselben den eigenen Untergang herbeiführe. Diese Lehre des israelitischen Prophetismus erwachte nach und nach auch in den höheren Geistern der Culturvölker und in dem Bewußtsein der letzteren selbst, wenn auch befangen von dem Geiste der Zeiten und von den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen. Daraus ging mit der Zeit ein Ringen der beiden großen, sich gegenüberstehenden Principien hervor, für welches die Geschichte eine fortlaufende Kette von Thatsachen heranbringt. Aber es lag in der Natur der Sache, daß jener rohe Grundsatz der Gewalt und der List, und daß das Recht zwar im Innern jedes Staates feine Geltung haben möge, in den internationalen Verhältnissen aber nur mttzusprechen habe, wenn es gerade paßt und daß die Stttlichkeit nur für das Individuum vorhanden sei, wir sagen, es lag in der Natur der Sache, daß dieser Grundsatz so lange seine volle Geltung haben mußte, als der Staat überhaupt noch kein Rechtsstaat war und dann erst zu wanken begann, als die moderne Gesellschaft sich auf wahrhaften Rechtsfundamenten aufzubauen anfing. Womit daher ein aufrichttges Rechtsverhältniß zwischen den Staaten am meisten zu kämpfen hatte, war der Schein und Trug, welchen die Zeit des Absolutismus auch über die internationalen Verhältnisse breitete. Seit dem westphälischen Frieden wurde die Diplomatie zu einer Kunst ausgebildet, den empörendsten Acten der Gewaltthätigkeit des Mächtigeren gegen Schwächere ein Mäntelchen rechtmäßiger Motive umzuhängen. Man gipfelte dieses Verfahren in dem Grundsätze „des europäischen Gleichgewichts." Es sollte dies bedeuten, daß die einmal bestehenden Machtverhältnisse der europäischen Staaten so weit aufrecht erhalten würden, daß sie sich unter einander die Wage hielten, und daß sobald hierin eine Veränderung einträte, jenes Gleichgewicht durch anderweitige Veränderungen wieder hergestellt werde. Man sieht leicht ein, daß dies ein bloßes Truggewebe für alle möglichen Rechtsverletzungen war. Es kam immer darauf an, worin ein Staat seinen Theil des Gleichgewichts suchte und fand, wie er dieses Princip auslegte, und was sein Nachbar dazu sagte, unter dem Scheine dieses Grundsatzes trachtete jeder Staat, sein Gebiet zu vergrößern, sobald er die Macht dazu hatte. An sich aber sprach dieser Grundsatz den Völkern selbst jedes Recht ab, und verurtheilte sie zur Rolle der Lämmerheerden, die nach Belieben ge- und verkauft werden, nur daß jede zugleich den Kaufpreis mit Gut und Blut bezahlen mußte. Der letzte große Act dieses Grundsatzes ward durch den Wiener Congreß ausgeführt, wo die Völker nach den Jntriguen und Einfällen der Diplomaten willenlos verschachert wurden, und insbesondere Deutschland und Italien zum Spielball der diplomatischen Künste und Berechnungen dienen mußten. Man kam so weit, daß man die Bertheilung nach Quadratmeilen und Seelenzahl vornahm. Sobald aber die moderne Gesellschaft den Begriff des Staates und des Volkes höher auffaßte, und das Recht zur Basis nehmend, freiheitliche Institutionen und nationalen Charakter als die Bedingungen des staatlichen und des Volkslebens anerkannte, mußte auch ein internationales Recht erstehen, d. h. auch für die Verhältnisse der Staaten und Völker unter einander mußte das Recht als höchstes Gesetz und Motiv geltend werden. Daß Beides im engsten Zusammenhänge, gleichsam organisch verbunden ist, zeigte sich mit dem Jahre 1830 schon, wo nach der Julirevolution die Mächte den Grundsatz annahmen, sich in die inneren Angelegenheiten eines Staates nicht zu mischen, so daß man die durch die Mächte wieder eingeführten Bourbonen wieder vertreiben, die Orleans den ftanzösischen Thron besteigen und die constitutionelle Umwandlung in mehreren Staaten geschehen ließ. Allerdings kamen seitdem auch Ausnahmen vor, im Ganzen jedoch blieb dieser Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Volkes anerkannt. Ein anderer Grundsatz suchte zum Durchbruch zu kommen, nämlich das Nationalitätsprincip, d. h. daß jede Nationalität auf Selbstständigkeit, auf ein selbstständiges Volksleben Anspruch habe, und daß daher jeder Staat womöglich mit den Grenzen dieser Nationalität abschließe. Hier aber trat das „womöglich" gar hindernd in den Weg. Denn theils wohnten die Nationalitäten so unter einander, daß an eine staatliche Abgrenzung gar nicht zu denken, theils bestanden seit Jahrhunderten Staaten, welche mehrere Nationalitäten umfaßten, theils endlich gab es so kleine Nationalitäten, daß sie nach außen und nach innen lebensfähige Staaten zu bilden nicht im Stande waren. Allein trotz dieser Schwierigkeiten konnte das Nationalitätsprincip als ein begründeter, internationaler Rechtsgrundsatz in sofern anerkannt werden, als fortan keine Vergrößerung eines Staates durch Zersplitterung einer

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