Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1870)
- Date
- 1870-08-09
- Page
- Seite 631 (sequence 7)
- Language
- German
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631 Schießpulvers ganz und gar auf die persönliche Tapferkeit, auf das muthige und ausdauernde Dreinschlagen jedes Einzelnen ankam. Blicken wir nun von hieraus auf das traditionelle Gesetz, so haben wir zu erwägen, 1) daß dasselbe auf dem Boden viel entwickelterer Lebensverhältnisse erwuchs, und deshalb nicht mehr auf der Ursprünglichkeit des Mosaismus besteht; 2) daß es deshalb von den Principien, die der Mosaismus enthält und in den speciellen Gesetzen zum Ausdruck bringt, absieht, und sich vielmehr nur um die Specialitäten kümmert; 3) daß es die veränderten Verhältnisse, Zustände und Sitten mit den Aussprüchen der heiligen Schrift zu vereinbaren sucht, und deshalb die Schriftstellen in sehr freier Weise nach Wortlaut und Buchstabe, nicht aber nach dem einfachen Wortsinn auslegt; 5) daß es aber auch Alles, was in der heil. Schrift vorhanden, bearbeitet, und deshalb mit derselben Genauigkeit das bespricht, was keinen thatsächlichen Boden in der Wirklichkeit mehr hatte, als was noch vollständig ausgeführt wurde. Das mosaische Gesetz beruht bekanntlich auf der republicanischen Verfassung, und wird nur 5 Mos. 17, 14 ff. gestattet, wenn das Volk einen König verlangt, sich einen solchen zu wählen, und zwar unter den dort angegebenen Bedingungen. Das traditionelle Gesetz hatte die ganze Geschichte des israelitischen Königthums, insonders des davidschen Königshauses hinter und die an das letztere geknüpften messianischen Hoffnungen vor sich, und das hasmonäische Königthum spielte sich in der ersten Periode seiner Entwicklung ab. Es fußt daher gänzlich auf der monarchischen Berfaffung, und es werden uns deshalb zwei Auslegungen nicht auffällig sein. Zuerst wurde der bereits angeführte Bers, welcher nur die Eventualität der Monarchie einräumt, dahin concret ausgelegt, daß es ein Gebot für Israel sei, sich einen König einzusetzen. Als dann das, was Samuel 1 Sam. 8, 11 ff. dem Volke als Warnung, keinen König zu verlangen, ausspricht, nämlich, wie das Verfahren der Könige gegen das Volk sein werde, als das wirkliche Recht der Könige ausgelegt wird, indem man es nur nach den damaligen Berhältniffen durch das Zustimmungsrecht des Sanhedrins milderte.') Es entstanden hieraus folgerichtig Widersprüche zwischen den Vorschriften des mosaischen Gesetzes a. a. O. und der Rede Samuels a. a. O., z. B. was* die Frauen betrifft, die man dann durch Beschränkung der Zahl ff. zu beseitigen suchte''). Man unterschied daher zwischen gebotenen, verbotenen und erlaubten Kriegen. Die gebotenen Kriege waren gegen die sieben kanaanitischen Völker, deren 2and zur Ansässigmachung Israels bestimmt war, und gegen Amalek, so wie zur Abwehr jedes feindlichen Angreifers auf Israel; die verbotenen gegen Edom, Moab und Ammon; erlaubte aber „gegen andere Völker, um die Grenzen Israels zu erweitern und seine Größe und seinen Ruhm zu vermehren" (Ramb. a. a. O. V, l )'■'). Zu einem gebotenen Kriege dürfe der König ,,zu jeder Zeit aus eigenem Entschlüsse ausziehen und das Volk ist verpflichtet, ihm zu folgen, aber zu einem erlaubten Kriege darf das Volk nicht ausziehen, ohne Befehl des Sanhedrins" (das. 2). Da nun jene Völker nicht mehr existiren (a->27 “OS ), so ist zu jedem Kriege außer dem zur Abwehr und Vertheidigung die Zustimmung des Sanhedrins nothwendig. Es ist hieraus ersichtlich, daß der mosaische Grundsatz, der jeden Eroberungskrieg ausschloß, nicht ungetrübt gewahrt blieb, wie dies auch der Ausdruck des traditionellen Textes erweist. Jndeß kann doch die Beschränkung der königlichen Machtfülle für einen solchen Krieg durch das Sanhedrin, und daß ausdrücklich das Volk die Befehle des Königs in solchem Falle nicht zu befolgen habe, wenn nicht das Sanhedrin sein zustimmendes Gebot ausgesprochen, als eine Zurückweisung jedes Eroberungsgelüstes angesehen werden, da dem Sanhedrin die weise Beachtung des mosaischen Princips zu getraut werden konnte. Man wird vielleicht einwenden, daß sich einmal ein gefügiges, ja corrumpirtes Sanhedrin hätte finden können. Allein ein solches hätte fich auch schwerlich durch ein strictes Verbot jedes anderen Krieges, als des Vertheidigungskampses behindern lassen, und ein derartiges Verbot gab buchstäblich auch das mosaische Gesetz nicht, und zwar mit weiser Voraussicht, va es wörtlich ausgesprochen, den wirklichen Verhältniffen zu wenig entsprochen hätte. Genug, wir erkennen den Geist des mosaischen Kriegsrechtes durch die ganze Geschichte Israels verwirklicht und durch das traditionelle Gesetz nicht geradezu alterirt. Was die allgemeine Wehrpflicht des Volkes betrifft, so wird sie vom traditionellen Gesetze vorausgesetzt, und es ist auch in ihm stets bei Kriegsfällen vom ganzen Volke die Rede. Dennoch ist, jener Rede Samuels in ihrer traditionellen Auslegung gemäß, dem Könige gestattet aus dem Volke Kriegsmänner iVti •’TcrstT L-i-Q^) auszuheben, besonders für die Streitwagen und Reiterei (Ramb. a. a. O. IV, 2). Gehen wir nun aus die Kriegführung felbst ein.