Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 31 (2.8.1870)
- Date
- 1870-08-02
- Page
- Seite 613 (sequence 5)
- Language
- German
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613 Land ihrer Vater, auf welches sie ein begründetes Besitzrecht hatten, fort und fort Lezeichnete5). Es ist hier nicht unsere Sache, dieses Besitzrecht durch die Einwandrung Abrahams °), den Erwerb des Erbbegräbnisses, die Cultivirung des Landes durch Isaak, die Kampfe Jakobs und seiner Söhne zu constatiren, wie auch Saalschutz zu erweisen suchte, daß einzelne Schwarme von Israeliten auch während des Aufenthaltes in Aegypten nach Kanaan gezogen und die Verbindung lebendig erhalten hätten'). Für uns genügt es, daß diese Tradition in dem aus Aegypten gezogenen Volke energisch vorhanden war, so daß die Einnahme Kanaans nicht eigentlich von ihm als eine Eroberung angesehen wurde, und ihm den Charakter eines erobernden Volkes nicht geben konnte. Hierzu kommt 3) daß diese Ueberlieferung in der Anschauung der Israeliten zugleich eine Verheißung Gottes an ihren Stammvater war, somit den Charakter des Rechtes auch von der religiösen Seite besaß, und daß die Verdrängung der kananitischen Einwohner zugleich als ein sittliches Strafgericht erschien, welches diese Völker durch ihre Entartung und die mit ihrem Götzendienst verbundene Ausschweifung sich zugezogen und verdient hätten'). Auf diese Weise wurde der Eroberung Kanaans jeder entscheidende Einfluß auf die kriegerische Tendenz des Volkes genommen, und fügen wir nun noch hinzu das Verbot, eine starke Cavallerie zu halten'-'), also die Beschränkung aus das Fußvolk, so sieht man ein, daß den Israeliten völlig bewußt die Bestimmung eingepflanzt war, sich lediglich auf den Bertheidigungskrieg zu beschränken. Hierdurch zeichnet sich nicht allein das israelitisch^ Volk von allen übrigen antiken Völkern ab, sondern auch die Religion Israels von allen anderen Religionen, den Buddhismus ausgenommen. Denn der Islam besiehlt den Krieg gegen die Ungläubigen in entschiedener Weise und mit dem größten Nachdruck, und die Verbreitung des Christenthums und sein Sieg wurde oft genug durch das Schwert errungen. Wir müssen obiges Moment um so mehr betonen, als andrerseits die Kampffähigkeit des israelitischen Volkes in einem Maaße vorgesehen und befördert ward, wie bei keinem anderen. Das Gesetz sprach die Wehrpflicht des gesammten Volkes ohne Unterschied aus. Alle Männer vom 20. Jahre und darüber waren zum Kriegsdienst verpflichtet10). Die Solonischen Gesetze hingegen legten die Wehrpflicht den Bürgern nach ihrem Vermögen auf, und schlossen die Tagelöhner und Schutzverwandten vom Kriegsdienste aus, und ebenso war bei den Römern die Militärpflicht nach den Bermögensclassen eingerichtet, und waren die Armen ausgeschlossen. Außerdem wurde die Kampffähigkeit des israelitischen Volksheeres dadurch erhöht, daß man diejenigen ausschloß, welche durch Motive des Herzens an unbedingter Tapferkeit behindert sein konnten. Man befreite von vornherein diejenigen, welche ein Haus gebaut und noch nicht bewohnt, einen Weinberg gepflanzt und noch nicht genossen, ein Weib sich verlobt und noch nicht geehelicht hatten. Bor dem Beginne des Kampfes forderte man Jeden auf, das Heer zu verlassen, der sich entmuthigt, zaghast fühlte, der selbst die Schmach der Feigheit nicht scheute, um sich der Gefahr zu entziehen"). Dahingegen erhöhete es sicherlich die Tapferkeit und die Hingebung, daß bei der Eintheilung in Stämme und Rotten die Glieder einer Familie, Väter und Söhne, Brüder, Vettern immer zusammenstanden, mit einander in den Kampf gingen, sich vertheidigten, die Schlachtthaten vor den Augen der Ihrigen vollbrachten '2). Anmerkungen. 1) Vergl. Jesaias 11, 6—9 in bildlicher Redeweise, Micha 4, 3. 4. Jesais 2, 4. Secharja 14, 9. 2) S. 4 Mos. 34, 1 — 12. 3) 5 Mos. 2, 4—6. 9 — 12. 18—23. Au diesen Stellen wird ausdrücklich erwähnt, daß das Land z. B. der Moabiter und Ammoniter früher von anderen Völkern bewohnt gewesen, bis jene diese verdrängten und nun seit Jahrhunderten im factischen Besitze seien. In Folge dessen wurde aber kein Recht für das Volk anerkannt, welches sich sein Gebiet oder einen Theil desselben durch ein anderes Volk hatte nehmen lassen, und die Israeliten nehmen dem Könige Sichon die Ländereien ab und für sich, die dieser von den Moabitern erobert hatte 4 Mos. 21, 26. Späterhin machten die Ammoniter, welchen ein Theil dieser Ländereien gehört hatte, darauf Anspruch. Aber Jephta antwortet ihnen mit dem factischen Besitzrecht, sowohl weil die Israeliten das Land nicht den Ammonitern, sondern dem Sichon abgenommen hätten, als auch bereits 300 Jahre besäßen. Richter 11, 12 ff. 4) 4 Mos. 21, 21 ff. 5) Vgl. besonders 1 Mos. 50, 24 ff. 6) Daß die Kananiter zu Abrahams Zeiten auch als Einwanderer galten und Abraham mit ihnen zu-