Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1870)
- Date
- 1870-07-12
- Page
- Seite 557 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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557 Freiburg (Baden) f 12. Juni. Die auch in diese Zeitung (Nr. 24.) übergegangene Anschuldigung des Bezirks-Amtmanns Fetzer hat eine Rechtfertigung des Letzteren in der „Badischen Landeszeitung" hervorgerufen, die schon die Gerechtigkeit hier wiederzugeben fordert, als auch um die Situation zu charakterisiren. Sie lautet: „In Nr. 127 und 128 d. Bl. sind zwei Artikel über die Verbringung der Leiche eines Israeliten von hier nach Emmendingen erschienen, welche geeignet sind, Mißverständnisse und Mißdeutungen zu veranlassen; ich glaube daher der Oeffentlichkeit eine Aufklärung schuldig zu sein. Bei Erlassung der neuen Friedhofordnung im Anfänge dieses Jahres wurde auch den Angehörigen der israelitischen Gemeinde dahier die Mitbenützung des allgemeinen Friedhofes angeboten. Der hiesige Synagogenrath verlangte aber unter Hinweisung auf die religiösen Anschauungen seiner Glaubensgenossen die Abscheidung eines besonderen Platzes und erklärte, als der Gemeinderath hierauf nicht einging, daß von Seiten der israelitischen Gemeinde auf die Mitbenützung des allgemeinen Begräbnißplatzes verzichtet und vorgezogen werde, einen besonderen israelitischen Friedhof anzulegen; wegen Erwerbung des Geländes zu letzterem sind auch meines Wissens bereits Verhandlungen eingelcitet worden. In die neue Friedhofordnung wurde nun zwar allerdings die Bestimmung der früheren, wonach nur Angehörige christlicher Bekenntnisse auf dem Kirchhofe beerdigt werden durften, nicht wieder ausgenommen, um jederzeit die gemeinschaftliche Benützung eintreten lassen zu können, und würde wohl auch von keiner Seite ein Ansland dagegen erhoben werden, wenn eine jüdische Familie einen Angehörigen dort begraben lasten wollte; — nur als der regelmäßige ordentliche Bcgräbnißplatz der Israeliten ist der hiesige Friedhof nach Uebereinkunft und auch seit Einführung der neuen Friedhofordnung fortgesetztem Gebrauche nicht anzusehcn. Daß die Beerdigungen der Israeliten noch außerhalb der hiesigen Gemeinde stattsinden, liegt eben in den Verhältnissen der erst seit Kurzem hier aufblühenden israelitischen Gemeinde. Als deshalb am 24. v. M. der Leichenschauer anzeigte, daß sich die Leiche eines fremden, in der Gegend von Emmendingen verstorbenen Israeliten dahier befinde und der Vorstand der hiesigen israelitischen Gemeinde sich um deren Beerdigung nicht annehmen wolle, so gab man dem Leichenschauer auf seine Anfrage den Rath, diese Leiche nach Emmendingen zu verbringen, weil der dortige israelitische Friedhof der nächste ist, und in der Regel auch von den hiesigen Israeliten benützt wird. Da die Beerdigung auf öffentliche Kosten stattfinden mußte, so bestand für den Unterzeichneten der Kernpunkt der Frage natürlich darin, ob die Transportkosten gerechffertigt seien. Nach obiger Ausführung dürfte dies der Fall sein. Uebrigens ist die Besorgung der Beerdigungen zunächst nicht Sache des Bezirksamtes und handelte es sich auch hier nur um eine Auskunft für den mit Besorgung des Begräbnisses beauftragten Leichenschauer, nicht um eine amtliche Anordnung. Nur weil der Leichenschauer nicht zur bestimmten Stunde die mündliche Antwort abholte, ließ ihm der Unterzeichnete die schriftliche Notiz zukommen, welche in Nr. 127 d. Bl. wörtlich mitgetheilr ist, und welche sich durch den Mangel nicht nur des Datums, sondern auch der Adresse und der Bezeichnung der verfügenden Behörde auf den ersten Anblick als eine Pri'vatmittheilung kennzeichnet; — daher die Formlosigkeit dieser flüchtigen Notiz. Schließlich geht schon aus dem bisher Gesagten hervor, daß die Leitung der Ausführung des Transportes nicht Sache des Unterzeichneten war und derselbe mithin alle Verantwortung für die weiteren Vorgänge ablehnen muß. Fetzer, Amtmann. Bonn, 5. Juli. lPrivatmitth.) Wir erhalten von Herrn Lebegett in Tilsit einen mit seinem Namen Unterzeichneten Aufruf zum Abdruck, gerichtet an alle preußischen Synagogen, die Säcularfeier Friedrich Wilhelm UI. am 3. August d. I. gottesdienstlich zu begehen, weil dieser der erste deutsche Fürst gewesen, der die Emancipation der Juden ausgesprochen. Wir haben in diesem Blatte weder Politik, noch Patriotismus zu besprechen, und wir hegen nicht im Entferntesten die Absicht, irgend welche politische Gesinnungen oder patriotische Gefühle zu verletzen. Bei dieser Aufforderung jedoch handelt es sich um Juden und Judenthum als solche, und aus diesem Gesichtspuncte erachten wir oben erwähnten Aufruf eher als wohlgemeint, denn als wohlbedacht. Allerdings wurde von König Friedrich Wilhelm III. das Edict vom 11. März 1812 zu einer Zeit erlassen, wo die Städteordnung, der tüchtige Volksunterricht, die Landwehr