Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1870)
- Date
- 1870-07-05
- Page
- Seite 536 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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536 im Jahre 1823 von der Akademie der Inschriften '.den Preis erhielt und das im Jahre 1834, mit Erlaubnis des Königs, in der königlichen Buchdruckerei gedruckt wurde: „Um diese Zeit «sagt H. Depping, im Jahre 1370) verbreitete sich plötzlich in Brabant das Gerücht, daß die Juden der Stadt Enghien sechszehn geheiligte Hostien aus der Kirche zu Brüsiel geraubt hatten, um sie in ihren Synagogen mit Dolch- und Mefferstichen zu durchstechen. Jedermann sagte es, Niemand zweifelte daran; das Blut war aus den durchstochenen Hostien gefloffen, eine alte Jüdin hatte die Schuldigen dem Pfarrer verrathen. Es war ein allgemeiner Ruf des Abscheus. Man brachte die Aeltesten der Synagoge von Enghien auf die Tortur; drei von diesen Unglücklichen wurden mit glühenden Zangen gezwickt und am 22. Mai 1370, neben der Port« de Namur zu Brüsiel, lebendig verbrannt; der eine von ihnen, Jvnathas, hatte durch seine Speculation große Reichthümer erworben. Man verbannte alle anderen Juden aus Brabant und bemächtigte sich ihres Vermögens, ohne auf ihre Unschuld zu achten; es genügte, um schuldig zu erscheinen, daß sie aus der hebräischen Nation waren, Nachdem man so der Religion durch diese schrecklichen Gewaltthaten gedient zu haben glaubte, beschloß man, die Erinnerung daran wie die an eine für Brabant ruhmreiche zu befestigen. Achtzehn Gemälde wurden darauf für die Saint - Gudule - Kirche in Brüsiel gemalt, welche alle Details des Ereignisies darsteüen, selbst die schreckliche Hinrichtung der drei Aeltesten der Synagoge; man setzte eine Säcularfeier ein, deren Wiederkehr in der Folge aus ein halbes Jahrhundert festgesetzt wurde, um die Erinnerung an ein Ereigniß öfter zu erneuen, das man, für die Ehre der Humanität, hätte vergeffen So groß ist der fanatische Geist der Bevölkerung dieser Gegend, daß sie noch in diesem Jahrhundert, im Juli 1820, acht Festtage hindurch, die Geschichte der Hostien von Enghien und der daraus erfolgten Verfolgung gefeiert hat. Indem man die religiösen Ceremonien mit den weltlichen Vergnügungen vermischte, und vergaß, daß das Christenthmn eine Religion der Milde und der Toleranz ist, brachte man das heilige Sacrament, welches die sechszehn durchstochenen, mit Edelsteinen geschmückten Hostien enthalt, zur Procession, während die Straßen mit Maien und Blumensträußen bepflanzt und die Häuser mit Teppichen behängen waren; es fanden Banquets, Concerte, Feuerwerke und Illuminationen statt. Wenn ein anderes Jahrhundert erstanden sein wird, so wird hoffentlich das brabantische Volk begreifen, daß es schmachvoll ist, durch Vergnügungen die Grausamkeit der Vorväter zu feiern, und besonders, die Religion hineinzumifchen.^ (Die Juden im Mittelalter, von G. Depping, p. 27 6 ff.) Bon jüdischer Seite hat das belgische Consistorium soeben die am Schabuothfeste gehaltene Predigt des Großrabbinen Astruc veröffentlicht, über welche wir in der nächsten Nr. berichten werden. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 19. Juni. Dem Gerichts-Assessor D,. Rubo, dem Sohne des früheren Secretärs der hiesigen jüdischen Gemeinde, der längst als einer der tüchtigsten Juristen bekannt ist, als solcher auch bei den Berathungen der Commission für den Strafgesetzentwurf als Protocollführer zugezogen worden ist und seit einigen Jahren als Privatdocent an der hiesigen Universität Vorlesungen hält, ist am Donnerstag das Patent als königlich preußischer Stadtrichter zugegangen. Die B. B--Z. schreibt: „Die Ernennung des jüdischen Assessors Dr. Rubo zum Stadtrichter entspricht den Vorschriften der Verfassung. Daß wir von der Ernennung noch besonders Notiz nehmen, ist ein wenig günstiges Zeugniß, das unseren inneren staatlichen Verhältnissen ausgestellt wird. Der Justiz-Minister Dr. Leonhardt hat nichts weiter gethan, als seiner Pflicht genügt. Die Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen zum Staatsdienst ist in den preußischen Grundrechten gewährleistet. Art. 4 der Verfassung schreibt vor, daß die öffentlichen Aemter, unter Einhaltung der von den Gesetzen sestgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich sind, und die von den Gesetzen sestgestellten Bedingungen beziehen sich auf den Nachweis der Qualification zu