Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1870)
- Date
- 1870-06-28
- Page
- Seite 520 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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520 Wir glauben kaum, daß er in dieser Form durchgehen werde, da er mit einem Schlage alle Kirchenverbände aller Confessionen auflösen uud an die Luft setzen würde, auch eine Menge Rechtsverhältnisse in Frage brächte, die außerordentliche Schwierigkeiten und große Verwirrungen zur Folge hätten. Man denkt bei solchen starren Principien immer an die nordamerikanischen Zustände, ohne zu bedenken, daß es himmelweit verschieden ist, auf einem völlig neuen Boden auszubauen, neue Institutionen zu schassen, wo bis jetzt gar keine bestanden; oder alles Bestehende mit Einem Male umzustoßen und es völliger Willkür zu überlassen, was an die Stelle gesetzt werde; allgemeine Veranstaltungen dieses Charakters plötzlich zu entkleiden und es dem Willen der Individuen völlig frei zu geben, ob sie sich zu etwas Aehnlichcm vereinigen wollen. Denn eben diese Vereinigung, wo sie von den Ansichten der Einzelnen abhängt und mit finanziellen Interessen und Opfern der Einzelnen verbunden ist, hat ihre kaum zu überwindende Schwierigkeit. Das wirkliche Bedürfniß ist dann niemals maßgebend. Man denke z. B., cs hänge die Herstellung einer Straße völlig von dem Zkeistungswillen der Einzelnen ab, und sie wird kaum zu Stande komnren, wenn chr Zustand auch noch so heillos ist. Man kann daher auf dieses Experiment in der Schweiz nur sehr gespannt sein. Demungeachtet muß auch das obige Vorkommniß überall als ein Zeichen der Zeit beachtet werden, da das besprochene Princip so vielfach auftaucht, daß die Möglichkeit, es werde immer mehr herrschend, nicht fern liegt. Man bereite sich daher im Voraus darauf vor, und zwar durch eine mögliche Consolidirung der Rechtsverhältnisse in den bestehenden religiösen Corporationen und Genossenschaften. Außer obigem Artikel wird noch folgender beantragt als 44 a: Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung jeder Religionsgenoffenschaft im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Cantonen, so wie dem Bunde bleibt Vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Rußland. Chemnitz, 2b. Mai. Die hier erscheinende „Deutsche Industrie-Zeitung" enthält „ein Wort zum Handelsvertrag mit Rußland," welches alle Beachtung verdient. Es spricht sich zwar für einen solchen Handelsvertrag aus, und unterschätzt die außerordentliche Bedeutung eines solchen nicht, will aber dennoch die großen Bedenken zur Sprache bringen, welche einem solchen Vertrage entgcgenstehen. Zunächst sind es die langgestreckte Grenze, auf welcher der norddeutsche Bund mit Rußland sich berührt, die Paßbeschwerden, denen der Reisende in Rußland ausgesetzt ist und welche selbst wider den Willen der Staatsregierung das russische Beamtenheer unerträglich lästig macht, und der „nimmer weichende Schmuggelhandel," die Bedenken erregen. Der Artikel fährt fort: „Es bleibt uns zuletzt ein gewichtiges, das gewichtigste Bedenken zu erörtern übrig; wir meinen die Confes sionsverschiedenheit. Sie hat neuerdings bei Handelsverträgen eine große Rolle gespielt. Namentlich trat die Schweiz sehr in den Vordergrund und zwar zweimal in neuester Zeit, als sie mit Frankreich und den Niederlanden Verträge dieser Art abschließen sollte. Frankreich brach die Verhandlungen ab, als es sich überzeugte, daß zwar andere Confessionen innerhalb der Schweiz keinerlei Unterschied in Bezug aus den Handel unterworfen waren, wohl aber die Juden. Es wurde hierauf eine Enquete angestellt, wobei es sich allerdings herausstellte, daß in drei Cantonen Juden kaum geduldet, in ihrer Nahrungsweise aber beschränkt, in anderen Cantonen hingegen in mehrfacher Rücksicht hintenangesetzt waren. Frankreich schloß daher einen Handelsvertrag erst dann ab, als die schweizerische Verfassung in diesem Puncte geändert und diesen Glaubensgenossen wenigstens die freie Niederlassung allenthalben gewährt worden, wozu es nöthig geworden war, daß dieser Artikel der Verfassung in allen Cantonen zur Abstimmung gebracht und angenommen wurde. Noch ärger machten es die Niederlande. Sie fragten nicht nach ver Tragwette des Artikels und verlangten unbedingte Gleichstellung der Confessionen, wie solche in den Niederlanden längst gesetzlich und seit deren staatsrechtlichem Bestand als Königreich die erste Form der Grundge-