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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-06-28 · Heft 26 (28.6.1870) · p. Seite 514

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 26 (28.6.1870)
Date
1870-06-28
Page
Seite 514 (sequence 6)
Language
German
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514 bei ihm, der Bescheid Sr. Excellenz soll aber kein für I sie sehr tröstlicher gewesen sein. Eine officielle Ant-! wort des Ministers ist meines Wissens noch nicht! erfolgt. Auch an Se. Mas. den König haben die Herren sich in einer Immediateingabe gewendet. Doch darüber später, wenn die Sache erst etwas weiter gediehen ist. M. Berlin, 15. Juni. (Privatmitth.) Soeben hat das Comits des Marienbader isr. Hospitals seinen Bericht für das Jahr 1869 herausgegeben. Im Ganzen wurden 49 Kranke während desselben ausgenommen. Verausgabt wurden 2324 fl., die größtenrheils durch freiwillige Beiträge zusammen gebracht wurden. Den Eingang dieses Berichts bildet ein Dank an das Stift Tepl für die in anerkennenswerther Humanität gewährten Freibäder, dann an den Herrn Geheimen Sanitätsrath Dr. H. W. Berend in Berlin, der eine äußerst schwierige Operation an einem Pflegling des Hospitals ausführte und die langdauernde, von dem glücklichsten Erfolge gekrönte Behandlung leitete. Das Central-Comite dieses Instituts befindet fich in Prag, an dessen Spitze die Herren Simon Bunzel, Gründer desselben, und Dr. med. Ludwig Tedesco, Ritter des Franz-Joseph=■ Ordens u. s. w. stehen. In Marienbad wohnhaft sind die Ehrenmitglieder Herr Halbmayer, Bürgermeister und Landtagsabzeordneter, und der rühmlichst bekannte Badearzt Dr. Lucca. Der setzt das Institut leitende Arzt ist der geschickte und bekannte Docent an der Prager Universitär, Herr Dr. Kirsch. Herr Marcus Opper, Director, und Herr I. Spitz, Vorsteher, wirken unermüdlich für die Hebung der Anstalt, mit der auch zugleich eine Synagoge verbunden ist. Möge diese Anstalt, durch Humanität aufgebaut und erhalten, der Linderung menschlichen Leidens und Elends gewidmet, in ihrer Thätigkeit zum Segen und Beistand der leidenden Glaubensgenossen stets weiter an Ausdehnung zunehmen. H. M., cand. pliil. Berlin, 15. Juni. Mehrfach ist jetzt in den Zeitungen von der Bevormundung christlicher Minderjährigen durch Juden und umgekehrt die Rede. Dabei ist zu bemerken, daß von dem April 1848 ab dieselbe Praxis, trotz der entgegenstehenden landrechtlichen Bestimmungen (II. 18 § 137) beobachtet, später aber wieder, wahrscheinlich in Folge einer Weisung von oben her, außer Kraft gesetzt wurden, so daß z. B. den betreffenden Vormündern die Bestallungen wieder abgefordert und die also Entlassenen auf den Klageweg verwiesen wurden, obschon die Bestimmung der Verfassungs-Urkunde in dieser Beziehung klar ist. Nach dem Bundesgesetze vom 3. Juli v. I., das allerdings den Landesgesetzen vorgeht, ist eine Beschränkung der Vormundschaften nach dem religiösen Bekenntnisse sicher nicht mehr zu halten. Was übrigens ältere Fälle betrifft, in welchen Juden Christen oder Christen Juden bevormundeten, so hat das Landrecht dies schon für die Fälle zugelassen, in denen ein christlicher oder jüdischer Vater die Bevormundung durch den Andersglaubenden mittels Testaments vorgeschrieben hat. (K. Z.) Bielefeld, 16. Juni. (Privatmitth.) Die Conferenz des Israelitischen Lehrervereines für Rheinland und Westphalen, abgehalten zn Münster am 8. und 9. d. hat beschlossen durch eine Commission, bestehend aus den Herren Blumenau (Bielefeld), Alsbach (Dortmund), Wolfsdorf (Erwitte) in Verbindung mit drei Mitgliedern des Vorstandes der Shnagogengemeinde Münster eine Petition an das preuß. Abgeordnetenhaus und an den norddeutschen Reichstag zu entwerfen und zu übersenden, um gegen die Pinner'sche Petition zu wirken. Diese Petitionen lauten wie folgt: I. An das Hohe Haus der Abgeordneten in Berlin. Dem Vernehmen nach sind dem Hohen Hause Petioncn zugegangen, welche mit Berufung auf ein: „Offenes Sendschreiben" rc. des Herrn Dr. Pinner in Berlin die gänzliche Aufhebung des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Äuli 1847 erstreben. Wenn nun auch diejenigen Bestimmungen des angezogenen Gesetzes, die mit der Verfassung in Widerspruch stehen, als aufgehoben zu betrachten sind, so muß es uns im Interesse des nothwendigen Zusammenhaltes der einzelnen Gemeinden, resp. deren Institutionen als dringend erforderlich erscheinen, daß der auf die Organisation der Gemeinden bezügliche Theil desselben so lange aufrecht erhalten bleibe, bis andre, den Zusammenhalt der Gemeinden sichernde legislatorische Bestimmungen an deren Stelle getreten sein werden. Es würden andernsalls in fast allen Gemeinden unabsehbare Rechtsverwickelungen, ja chao-

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