Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 23 (7.6.1870)
- Date
- 1870-06-07
- Page
- Seite 460 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226768--28441-3302272- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
460 die Nochwendigkeit dessen Fortdauer erfordert hätte. Wenn demnach nun diese Nothwendigkeit des Schutzes unserer eignen Glaubensfreiheit nicht mehr stattfindet, so entfallen ja mit ihr zugleich alle die restrictiven Bestimmungen, welche auf derselben beruhten; da bleibt nur die Vorsicht übrig, daß Gesctzbestimmungen vorhandenseien, daß diejenigen Bürger, deren Sittenlehrc mit der des Christenthums nicht übereinstimmt, nicht störend auf das Gemeinwesen einwirken könnten. Und gehe ich von diesem Standpunct aus, der, ich hoffe es, derjenige ist, von welchem die Kammer die Frage betrachtet, so sind die gemachten Anmerkungen gegen die Annahme des Vorschlages vollkommen ohne alle Bedeutung, denn derselbe beabsichtigt nichts anderes als diejenigen Schweden, welche entweder einen andern christlichen als den protestantischen oder welche den mosaischen Glauben besitzen, in das gleiche Recht wie die schwedischen Protestanten einzusetzen, und daß die Sittenlehre oder Ansichten dieser Dissidenten betreffend die bürgerlichen Tugenden im Allgemeinen dieselben wie die unserigen sind, darüber kann ja der geringste Zweifel nicht obwalten, hieraus aber folgt, daß Recht und Staatswohl gebieten, daß sie in gleiche bürgerliche Stellung wie wir selbst gestellt werden. Was man hingegen gegen diesen Vorschlag einwenden könnte, ist, daß derselbe hinsichtlich der Glaubensfreihett fremder Glaubensbekenner nicht vollständig ist, da er noch immer einige resttictive Vorschriften enthält, die sie nicht vollständig den übrigen Schweden gleichstellt. So sollte, dem Vorschlag gemäß, ein mosaischer Glaubensbekenner nicht in den Rath des Königs ausgenommen werden, offenbar zum Nachtheil des Landes, wenn gerade ein solcher Glaubensbekenner im übrigen der geeigneteste Mann für irgend einen bestimmten Platz in diesem Rathe wäre. Am gerechtesten wäre es deshalb gewesen eben diese übrig gebliebene Einschränkung zu enffernen, allein da der vorliegende Vorschlag die Glaubensfreiheit grundsätzlich, wenn auch neben einigen relativ unbedeutenden Ausnahmen, anerkennt, wäre es unklug, daß man deshalb, daß man nicht sogleich zum Ziele kömmt, einen so großen Schritt zu demselben, wie ihn der Vorschlag enthält, nicht thun sollte. Le mieux est Fennemi du bien! sagt ein altes Sprichwort, und dieses würde eben hier der Fall sein, wenn man in Anbetracht der erwähnten Unvollständigkeit des Vorschlages diesen abschlagen wollte. Ich würde diese triviale Wahrheit nicht geäußert haben, wenn nicht diese Unvollständigkcit, namentlich mit Beziehung auf die mosaischen Glaubensbekenner, bei einer frühern Behandlung dieser Angelegenheit innerhalb der Repräsentation wirklich als Grund für die Verwerfung bezeichnet wurde. Daß man sie ungerecht beurtheilt, falls Jemand im Ernst geglaubt, daß die mosaischen Glaubensbekenner auf Grund dieser Unvollftändigkeit die Verwerfung des Vorschlags gewünscht hätten, bin ich ermächttgt im Namen der in Stockholm wohnenden Israeliten zu erklären. Diese Ermächtigung ist mir vom Vorstande der mosaischen Gemeinde in so edlen und zu Herzen gehenden Ausdrücken ertheilt worden, daß ich es als eine theure Pflicht ansehe die Zuschrift desselben vor der Kammer vorzulesen, da ich überzeugt bin, daß die Mitglieder der Kammer sowohl mit Vergnügen wie auch mit Interesse hören werden, wie diese Männer ihre bürgerliche Stellung auffassen. Die Zuschrift hat folgenden Wortlaut: „Auf dem Tische des Reichstags ruhen gegenwärtig die zur Entscheidung zurückgelegten Vorschläge zur Abänderung des tz 28 der Regierungsform (Verfassung) des § 26 der Reichstagsordnung. „Diese Vorschläge enthalten, beinahe bis auf eine einzige Ausnahme, eine vollständige Anwendung des Grundsatzes, daß jeder Schwede, unabhängig vom religiösen Bekenntnisse, das Recht habe, frei seine Kräfte nach eigner Wahl und nach dem Vertrauen von Seiten Anderer dem allgemeinen Wirken zu weihen, falls eine solche Wirffamkeit die Kirche unberührt läßt, welche der Staat als die seine anerkennt, eine Bedingung, welche sicherlich zur Anwendung gelangt, selbst wenn solches im Gesetze nicht fest bestimmt ist. „Mit lebhaften Erwartungen, wenn auch mit einer leicht erklärlichen Unruhe, erwarten wir, die mosaischen Glaubensbekenner, die Enffcheidung dieser wichtigen Frage. „Denn obgleich wir unsere Väter unter dem Zwange einer Ausnahmegesetzgebung tief leiden sahen, obgleich wir hierdurch die edelsten Gefühle verbittert, die reichsten Anlagen erdrückt sahen, hat dennoch der Glaube an eine Vorsehung, welche uns durch Jahrhunderte voller Leiden und Roth zu Zeiten des Lichts und der Freiheit geführt, der Glaube an das ewige Recht, stets bei uns den Gedanken lebhaft erhalten, daß wir sind, und daß wir stets uns bestreben müffen es zu sein: würdige Bürger eines geliebten Vaterlandes.