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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-06-07 · Heft 23 (7.6.1870) · p. Seite 456

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 23 (7.6.1870)
Date
1870-06-07
Page
Seite 456 (sequence 8)
Language
German
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45« ligatorische Civilehe giebt, Bestimmungen, durch welche wir anderen Religionsgesellschasten bei Weitem vorans sind.. Diese Vorzüge können und dürfen wir nicht aufgeben, so lange wir nicht die Gewähr haben, daß sie uns in dem etwa zu erlassenden neuen Gesetze erhalten bleiben. Wir geben uns der Hoffnung hin, daß Sie das Gewicht der von uns geltend gemachten Gründe anerkennen und halten uns deshalb zu der Bitte berechtigt: Bei Berathung der Petition deren Verwerfung zu befürworten. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde zu Th^orn." Oesterreichischungarische Monarchie. Graz, 20. Mai. Die in d. Bl. bereits mehrmals erwähnte aus der Erzbischöflichen Localdruckerei in Erlau hervorgegangene, den furchtbarsten Haß gegen die Juden athmende Broschüre hat hier noch ein gerichtliches Nachspiel gehabt. Eine hier erscheinende Zeitschrift, die „Freiheit" brachte in Nr. 31 vom 1. Mai einen Artikel „Römische Agitationsmittel" überschrieben, der jene Broschüre aufs Schärft'te geißelte. Der Staatsanwalt erblickte in diesem Artikel eine Aufreizung gegen die katholische Geistlichkeit und klagte das Blatt an. Das Grazer Landesgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Gründe dieser Zurückweffung sind sehr bemerkenswerth, wir theilen daraus nach den Wiener Tagesblättern Folgendes mit: In den Gründen heißt es: „Die k. k. Staatsanwaltschaft erblickt in dem beanständeten Artikel den Thatbestand des § 302 des Strafgesetzbuches, weil gegen die „gesammte katholische Geistlichkeit" als „eine seit achtzehn Jahrhunderten von Liebe und Erlösung fabelnde Gauklerbande" aufzureizen gesucht wird. Die Geistlichen werden „patenttrte Volksbetrüger" genannt, welche Die Narrheit der Leute ausbeMen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese Schreibart sehr derb ist, gleichwohl vermag das Landesgericht den Thatbestand des besagten Verbrechens nicht zu erkennen, denn wie aus dem ganzen Artikel hervorgeht, ist derselbe keineswegs gegen eine Religions-Gesellschaft, auch nicht gegen die gesammte katholische Geistlichkeit, sondern, wie es gleich im ersten Absätze heißt, nur gegen die Jesuitenpartei gerichtet. Unter der Voraussetzung, daß die im beanständeten Artikel reproducirten Proben aus der Erlauer Schrift nicht entstellt sind, muß man zugeben, daß die in derselben enthaltenen Hetzereien gegen die Juden in Absicht auf eine Abgeordnetenwahl, welche mit Glauben und Religion doch gewiß nichts zu chun hat, mit Recht gegeißelt werden, indem es in der That bedauerlich ist, täglich erfahren zu müffen, mit welchen Mitteln eine Partei, unter dem Vorwände, es sei die Religion gefährdet, einzutreten bestrebt ist gegen staatliche Einrichtungen und santtionirte Gesetze, welche nur das Beste der Völker im Auge haben, zu selbstsüchtigen Zwecken zu agitiren und das gläubige Volk, statt aufzuklären, über die wohlgemeinten Verfügungen nur irre zu führen. Hat sich doch die östereichische Regierung selbst veranlaßt gefunden, in einer Note an den Vertreter in Rom gegen die Tragweite allfälliger Concilsbeschlüffe, insofern damit staatliche Einrichtungen in Oesterreich alterirt werden wollten, feierlichst Verwahrung einzulegen; wie sollte dann ein Zeitungsarttkel strafgerichtlich verfolgt werden, dessen Tendenz offenbar dahin geht, die unberufene Einmischung einer die Staatsgesetze theils ignorirend en, theils bekämpfenden Partei in das staatliche Leben als das zu kennzeichnen, was sie wirklich ist?" Rumänien. Bukarest, 17. Mai. Die jüngste Nummer des Echo Danubien stellt die Berichte der verschiedenen Blätter über die jüngste Judenverfolgung zu Tekutsch zusammen, und zieht daraus, was sich bis zur Evidenz ergiebt, nämlich: 1) daß es keine Fremden, sondern im Gegentheil die christlichen Eingeborenen waren, welche allein die Urheber der Verwüsmngen und Plünderungen in Tekutsch gewesen; 2) daß die 40 armen israelittschen Familien diese Emeute nicht hervorgerufen haben; 3) daß die Ortsbehörden bei Zeiten benachrichttgt gewesen, ohne daß sie Maßregeln genommen, um die Ordnung auftecht zu erhalten; 4) daß die Nattonalgarde und die Behörden eine zuwartende Stellung beobachtet haben; 5) daß die gegen die Juden gerichtete Verfolgung und das jüngste Blmbad von Tekutsch nur durch religiösen Haß verursacht worden.

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