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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-06-07 · Heft 23 (7.6.1870) · p. Seite 455

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 23 (7.6.1870)
Date
1870-06-07
Page
Seite 455 (sequence 7)
Language
German
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455 Sie haben uns unterm 4. d. Mts. ein gedrucktes Circular zugehen lassen, welches wir beim Mangel einer anderen Antwort wohl als Erwiderung auf unser Schreiben vom 20. v. Mts. (s. N. 19 d. Bl.) ansehen müssen. — In diesem Circular sind Sie nun allerdings bemüht darzuthun, welche Verdienste um das Judenthum Sie sich erworben haben; Sie verschweigen indeß gerade eine uns bekannt gewordene Thatsache, nämlich die von Ihnen zur Zeit der Einführung der jetzt noch in der dortigen alten Synagoge bestehenden Gebete - Ordnung gegen den verewigten Rabbiner vr. Sachs ins Werk gesetzte heftige Agitation, und wir müssen somit annehmen, daß noch Anderes aus Ihrem, wie verlautet, sehr bewegten Leben darin unerörtert geblieben ist. — Demgemäß müssen wir, um uns über den Beitritt zu Ihrer Petition an den Reichstag schlüssig machen zu können, Sie erneuen recht sehr bitten, die in unserm obigen Schreiben gestellten Fragen gef. zu beantworten. Naugard, 16. Mai 1870. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. —. Indeß hat der Vorstand zu Naugard, in richtiger Würdigung, daß man keinen Feind unterschätzen soll, sich auch an den Reichstagsabgeordneten seines Kreises gewandt, um ihn für die Verwerfung jener Petition zu interessiren. Dasselbige that auch der Vorstand zu T h o r n an den Abg. des dortigen Kreises, und wir geben hier das Anschreiben des Vorstandes : „Herr vr. Pinner hat uns angezeigt, daß dem Reichstage eine Petition wegen Aufhebung des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 eingereicht werden soll, und hat uns ersucht, dieser Petition beizutteten. Wir haben jedoch dem Wunsche des vr. Pinner nicht entsprechen können, sind vielmehr der Ueberzeugung, daß durch die gänzliche Aufhebung jenes Gesetzes die Interessen der Judengemeine schwer geschädigt werden würden. Der erste Titel des Gesetzes enthält allerdings mehrfache Bestimmungen, welche den gegenwärtigen Verhältnissen nicht entsprechen, aber diese Bestimmungen sind cheils durch die Preuß. Staatsverfassung, cheils durch andere Gesetze aufgehoben und es ist deshalb kein Bedürfniß vorhanden, daß dies durch einen Aü der Gesetzgebung noch besonders ausgesprochen wird. Die noch geltenden Bestimmungen des Gesetzes aber, namentlich dessen zweiten Titel müssen wir als ein unschätzbares Gut und als die unentbehrliche Grundlage für das Gedeihen des Cultus und des Unterrichts-Wesens in unseren Gemeinden betrachten. In denjenigen Staaten, in welchen — wie in Frankreich und Holland — die jüdischen Cultusbeamten vom Staate besoldet und die sonstigen Kosten für jüd. Cultus und Unterricht ebenso, wie die anderer Religionsgesellschaften aus dem Gesammtetat der Communen bestritten werden, mag ein Gesetz, wie das hier in Rede stehende, entbehrlich sein. Da jedoch nach unserer Gesetzgebung die jüd. Gemeinden, was sie zur Pflege des Cultus und des Unterrichtes bedürfen, aus eigenen Mitteln aufbringen müssen, so ist es klar, daß ein Gesetz, welches allein die Aufbringung dieser Mittel ermöglicht, für sie von der höchsten Wichtigkeit sein muß. Dies ist nämlich der 2. Titel und namentlich § 58 des betreffenden Gesetzes. Mit dem Wegfall dieser Bestimmungen würde die Besoldung eines wissenschaftlich gebildeten Rabbiners, die Unterhaltung von Schulen mit geprüften Lehrern, die würdige Ausstattung der Gotteshäuser ferner unmöglich sein; da ein gewisser Theil der Gemeindemitglieder ohne den Zwang des Gesetzes keinerlei Beiträge zu diesen Zwecken zahlen würde. Allerdings besteht das Gesetz erst seit etwa 20 Jahren und man wird vielleicht deshalb einwenden, daß die Kosten für Cultus und Unterricht ja auch früher aufgebracht sind. Allein einmal waren vordem die betreffenden Anstalten noch bei Weitem unvollkommener und unzureichender, als jetzt. Bor allem aber sind seitdem auch im Judenthum zwei extreme Richtungen hervorgetreten, von denen die eine die heiligsten und wesentlichsten Satzungen unserer Religion zu untergraben und zu beseitigen sucht, während die Hyperorthodoxie der anderen jede freie Bewegung verketzert. Die Anhänger beider Richtungen würden sich sofort von der Gemeinde lossagen und zu deren Lasten nichts beittagen. Die Petitton des vr. Pinner ist ein Ausfluß der letzteren Richtung, sie kennzeichnet sich zur Genüge durch ihr Verlangen, an Stelle des Gesetzes vom 23. Juli 1847 das Judeneditt von 1750 tteten zu laffen. Wir beschranken uns darauf, dem gegenüber hervorzuheben, daß das Gesetz vom Jahre 1847 uns völlige Selbstverwaltung, Befreiung von der Oberaufficht des Staates in geistlichen Angelegenheiten und die ob-

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