Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1870)
- Date
- 1870-05-31
- Page
- Seite 435 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226767--28415-3302245- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
435 nur verneint werden. Es kommen darin weder alte noch neue „Lehren" vor. Der einzige Ort in denselben, an welchem eine allgemeine Idee ausgesprochen werden konnte, wäre der § 1 (S. 7) gewesen, wo über das Wesen und den Zweck der israelitischen Gemeinden gehandelt wird. Er lautet: „Die israelitischen Gemeinden in Ungarn und Siebenbürgen sind ausschließlich Religionsgemeinden zu dem Zwecke, die üblichen israelitischen cultuellen, rituellen, Unterrichts- und Wohlthätigkeits - Anstalten in ihrem Schooße zu erhalten und durch die geeigneten Functionäre leiten und handhaben zu lassen." In dieser Definition kann aber wohl schwerlich Jemand eine neue Idee oder „Lehre" auffinden. Denn in der That war der Zweck einer jüdischen Gemeinde niemals ein anderer, als die „israelitischen cultuellen, rituellen, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten zu erhalten;" niemals waren die jüdischen Gemeinden etwas anderes, als „Religionsgemeinden," denn selbst, als in ihrem Schooße noch richterliche Functionen geübt wurden, wurde bekanntlich das jüdische Recht als ein religiöses und desien Anwendung als religiöser Act angesehen. Die obige Definition aber stellt sich auch ausdrücklich auf den Boden des altgeschichtlichen Judenthums, indem sie von den „üblichen" Anstalten spricht und sich nicht etwa mit „cultuellen" begnügt, sondern auch die „rituellen" an deren Seite setzt. Das zweite Moment der ersten Frage ist: „ob diese Statuten überhaupt in irgend einer Weise gegen die herkömmlichen Satzungen verstoßen?" Hier haben wir einen greifbarern Gegenstand, bei welchem dem Sachkundigen die etwaigen Verstöße leicht erkennbar werden müssen. Aber auch diese Frage müsien wir entschieden verneinen. Der Boden, auf welchen sich die Definition von § 1 gestellt hat, das „Uebliche" und „Herkömmliche" zu wahren, wird überall festgehalten. § 6 wird jeder Gemeinde Autonomie und Unabhängigkeit nach altem Brauche zuertheilt. Die § 7 ausgesprochene Verpflichtung für jeden Israeliten, der israelitischen Gemeinde seines Wohnortes anzugehören, wird allerdings in unsrer Zeit von den Anhängern unbedingter Religionsfreiheit bestritten, aber sie gehört der altjüdischen Sitte an, welche von früher Zeit jede Trennung von der Gemeinde verpönte und den einzelnen Renitenten durch Maßnahmen zu nöthigen nicht anstand. In § 11 wird sogar den Anhängern völlig unveränderter gottesdienstlicher Formen ein materieller Vorzug vor denen eingeräumt, welche einer Veränderung dieser Formen zuneigen. Denn im Falle letztere sich ein besonderes Bethaus einrichten wollen, haben sie die sämmtlichen Kosten, außer ihren Gemeindebeiträgen, zu tragen, während, wenn die Gemeinde-Majorität solche Veränderungen beschließt und die Anhänger der unveränderten Formen sich ein eignes Bethaus Herstellen, die Gemeinde verpflichtet ist, ihnen nach Verhältniß ihrer Beiträge zur Gemeindecasie eine jährliche Subvention zu leisten. Es geht hieraus hervor, wie sorgfältig in diesen Statuten die Jnteresien des herkömmlichen Judenthums gewahrt werden, tz 12 werden jedem Individuum die „herkömmlichen Rechte in der Synagoge" gesichert, tz 40 behalt „jeder Local- und Bezirksgemeinde das herkömmliche Recht, ihren Rabbiner frei zu wählen" vor. In § 43 wird jedem Rabbiner ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, „über die vorschriftsmäßige Handhabung der cultuellen und rituellen Einrichtungen der Gemeinde im Sinne der mosaifchrabbinischen Lehre zu wachen," und die Vermeidung von „Gesetzwidrigkeiteil" sich angelegen sein lasten. Einen vollgültigeren Beweis für die Fest- und Aufrechthaltung der mosaischen und rabbinischen Vorschriften konnten die Statuten schwerlich geben. Daß es diesen Statuten tiefer Ernst mit der Weckung und Erhaltung jüdisch-religiöser Gesinnung und jüdisch-religiösen Lebenswandels ist, beweist tz 6 der dritten Abtheilung, wo als der Zweck der israelitischen Elementar-Volksschule angegeben wird: „dasjenige aus der jüdischen Religion zu lehren, dessen Kenntniß zur Belebung des religiös-sittlichen Gefühls, zur Erfüllung der israelitischen Religionspstichten, zu einem religiösen Lebenswandel nöthig ist und den Knaben auch mindestens diejenige Bibelkenntniß im Urtexte beizubringen, die für jeden Israeliten, ohne Unterschied des Berufes, erforderlich ist. Nach diesem Grundsätze wird der Lehrstoff § 0 und 11, sowie für die Unter- und Obergymnasicn in $ 5 <S. 99) in sehr positivem und umfänglichem Maße festgestellt. Wie sehr auch auf diesem Gebiete der jüdische Ritus sorgfältig beachtet wird, zeigen z. B. die Bestimmungen über die Ferien in $ IS und 19 <S. 87). Dahin gehen auch die Anforderungen an die Lehrer verschiedenen Grades, sowie alle einzelnen Einrichtungen der Schule. Die Einrichtung einer „Rabbiner-Bildungsschule" ist von dem Statut der Zukunft überwiesen, aber auch hier zeigt § 2 (S. 103.1, daß man sich von dem jüdisch-geschichtlichen Boden in keiner Weise entfernen wollte. Er lautet: