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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-05-31 · Heft 22 (31.5.1870) · p. Seite 432

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 22 (31.5.1870)
Date
1870-05-31
Page
Seite 432 (sequence 4)
Language
German
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432 auch als Gegenstand deS Austausches, des Handels, und zwar so sehr, daß der Sklave auch dem unbedingten Strafrecht seines Herren unterworfen war. Der gelderkaufte Sklave kommt schon bei Abraham und in der Geschichte Josephs vor. Neben dem Sklaventhum bestand nun bei Ariern und Chamiten, wie uns deren hervorragendste Vertreter, die Inder und Aegypter, erweisen, zugleich das strengste Kastenwesen, welches nicht blos durch eine scharfe Gliederung des gewerblichen Lebens der Entfaltung der individuellen Kräfte unüber- * steigliche Schranken setzte, sondern auch durch die Unterordnung der einzelnen Kasten einen furchtbaren Druck ausübte. Hierzu kam noch eine Beschränkung und Regulirung des Handels, die in Indien bis zur Feststellung der Preise und des kaufmännischen Gewinnes, in Aegypten bis zum Verbote des Fremdenverkehrs ging. Bei den semitischen Völkern haben wir hiervon keine Spuren. Das Sklaventhum und die Verachtung der Arbeit gingen durch die ganze antike Welt und erschienen ihr naturwüchsig, weil sie die Führung des Staates nur durch eine kleine Zahl berechtigter Bürger geschehen ließ, die darum eines ungeheuren Trosses für sie arbeitender Menschen bedurften. Nur in diesem beschränkten Sinne kann in der alten Welt von politischer Freiheit gesprochen werden, und diese Erkenntniß hat denn auch die frühere maßlose Bewunderung der griechischen und römischen Freiheit und ihres Staatswesens jetzt sehr eingeschränkt. Hierzu kam nun endlich, daß theils durch diese Beschränkungen, theils trotz dieser, sich in allen diesen Gesellschaften ein ungeheurer Unterschied der Vermogensverhältnisie bei den Individuen einstellte, in deren Gefolge des Schuldenwesen eine furchtbare Höhe erstieg, und hierdurch Elend und Ausschweifung, Teilbarkeit und gewaltige Erschütterungen, wahrhaft chaotische Zustände herbeiführten. Diesen gegenüber hatte die mosaische Gesetzgebung allen socialen Uebeln im israelitischen Volksleben Vorbeugen wollen. Sie hatte allerdings hierbei eine einfachere Arbeit. Denn sie faßte ihr Volk nur als ein Ackerbau und Viehzucht treibendes auf, und hatte hierin die Beschaffenheit der Nation und ihres binnenländischen Gebietes für sich. Zur Grundlage machte sie daher eine möglichst gleichmäßige Bodenvertheilung unter allen den gleichberechtigten und persönlich freien Gliedern des Volkes. Nun machte sie einerseits den Bodenbesitz unveräußerlich, indem sie durch das Gesetz des Jobels den Verkauf eines Grundstücks nur als Verpachtung auf die Zeit bis zum nächsten Jobeljahre und mit dem beständigen Rechte der Zurücklösung gestattete, die Veräußerung der persönlichen Freiheit für die Glieder des Volkes in eine Bermiethung auf einige Jahre verwandelte, und indem sie andrerseits jeden Zins an Geld und Naturalien verbot und die eingegangene Schuld mit dem Erlaßjahre verjähren ließ, somit jedes Darlehen nur zu einem Acte der Gefälligkeit und Wohlthätigkeit machte, hiermit also dem Schuldenwesen einen vollständigen Riegel vorschob. In jeder anderen Beziehung waren Handel und Gewerbe uneingeschränkt. Es muß Jedem einleuchten, daß in diesen Institutionen sich in wunderbarer Weise Eigenthumsrecht und persönliche Freiheit, wie sie dem Individuum naturgemäß zustehen, mit gesetzlicher Beschränkung im Interesse Aller sich vereinigen, so daß jene dieses nicht überwuchern, und dieses jene nicht fesseln, vielmehr die gesetzliche Begrenzung den Individuen selbst wieder zum größten Nutzen gereicht. Es ist kein Communismus, kein Socialismus, aber allerdings auch keine unbedingt freie Concurrenz. Durchaus aber fehlt die antike Kastenabtheilung, Rechtsmißverhaltniß und die ökonomische Unterlage des Sklaventhums. Aber ebenso einleuchtend ist es, daß diese Institutionen einem entwickelteren gewerblichen Leben, in welchem Handel, Manufactur und Fabrik über den Landbau weit hinaus wuchsen, nicht genügen konnten, so daß in den letzten Zeiten des jüdischen Bolksbestandes schon sehr wesentliche Veränderungen vorgenommen werden mußten. Demungeachtet müssen sie als Principien nicht aus den Augen gelassen werden. Das Mittelalter brachte große Veränderungen in dieses sociale Wesen der Gesellschaft. Als Factoren können wir hierfür die Umstände ansehen, daß das cultivirte.Land von den neuen Bölkerstämmen durch das Schwert der Eroberung in Besitz genommen wurde, und daß in diesen Bölkerstämmen ursprünglich die Gleichheit und persönliche Freiheit der Bolksglieder geltend waren. Hierdurch geschah es, daß das Sklaventhum durch die Leibeigenschaft, das Kastenwesen durch den Lehnsadel und das Zunftwesen verdrängt und ersetzt wurden. Es waren dies große Modificationen der alten Principien, und jedenfalls bedeutsame Verbesserungen. Der Leibeigene war nicht mehr Sache, sondern Eigenthum und zwar nicht der Person, sondern des Grund und Bodens, also Höriger; es traten daher für ihn gesonderte Pflichten und Rechte ein, wie sie für den Sklaven als Sache gar nicht bestehen konnten. Das Zunftwesen brachte zwar dieselben gewerblichen Abgrenz-

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