Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1870)
- Date
- 1870-05-31
- Page
- Seite 430 (sequence 2)
- Language
- German
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430 der nicht in demselben ist; wer aber „einen Bund bricht," hat sich aus demselben entfernt, ist aus ihm ausgetreten. Dies ist der einfache Wortsinn, gegen welchen keine Sophiflik verhilst. Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, daß derjenige, welcher die Beschneidung unterläßt, aber den allgemeinen Lehren und Ueberzeugungen des Juventhums für anhangend sich erklärt, sich dennoch vom biblischen und talmudischen Äudenthume losgelöst hat. Es kann uns hierbei nicht beschäftigen, ob über den Vater, der an seinem Sohne die Beschneidung unterläßt, oder den Sohn, der sie nach zurückgelegtem 13. Lebensjahre, also nach seiner religiösen Großjährigkeit an sich unterläßt, die Straffälligkeit ausgesprochen sei. So bald überhaupt eine Schuldhaftigkeit vorhanden ist, trifft sie vom sittlichen Standpunkte aus zunächst den intellectuellen Urheber, dann den Thäter. Beides ist im Unterlaffungsfalle hier der Vater, dem sich später der Sohn zugesellt. Es ist ferner ein unzweideutiges Factum, daß das ganze bisherige geschichtliche Judenthum die Beschneidung im obigen Sinne angesehen und geübt hat. Es hat die Unterlaffung nur dann eingeräumt, wenn eine Lebensgefahr vorhanden war, also keine Renitenz; es hat eine annähernde Ceremonie selbst dann verlangt, als zur Zeit äußerer Gefahren eine künstliche Wiederherstellung der Vorhaut geschehen war. Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, daß der, welcher aus Renitenz die Beschneidung unterläßt, sich vom geschichtlichen Judenthume loslöst. Unserer Meinung nach ist gegen diese einfache Schlußfolgerung nichts einznwenden, und mag nun Jemand mit seinem Äudenthume fertig zu werden glauben, wie er will: vom biblischen und talmudischen so wie vom geschichtlichen Äudenthume hat er sich durch die Renitenz gegen die Beschneidung losgelöst. II. Schwieriger ist die Antwort auf die zweite Frage: wie hat sich die jüdische Glaubensgenoffenschaft dem Renitenten gegen die Beschneidung gegenüber zu verhalten? Daß dieselbe auf dem biblischen, talmudischen und geschichtlichen Judenthume beruht, daß sie in diesem ihr Fundament, die ganze Grundlage ihrer Existenz hat, wird Niemand leugnen dürfen. Jenes daher verleugnen und sich von ihm loslösen, hieße für die Glaubensgenoffenschaft nichts Anderes, als jeden festen Boden unter ihren Füßen Hinwegstoßen, ihr eigenes Wesen, ihr eigenstes Dasein verleugnen. Es kann also auch hier nicht fraglich sein, daß das Judenthum für unsere und alle Zeit die Beschneidung als die erste und unbedingte Bethätigung in seinem Religionsbunde von dem durch die Geburt in denselben Eingetretenen zu fordern hat. Diese Forderung wird es auch fortwährend dem Renitenten gegenüber auftecht erhalten müffen. Aber wie soll es diese seine Forderung bethätigen? Soll es bestimmte Maßnahmen gegen ihn vornehmen? Auf diese Frage läßt uns das biblische wie das talmudische Judenthum mit bestimmten Festsetzungen im Stich. Denn die Ausschließung vom Peßachopfer, welche das biblische Gesetz verordnet, ist seit der Zerstörung des Tempels unausführbar, und hierfür, sowie für talmudische Aussprüche auf anderen Gebieten Analogien und gar casuistische Analogien zu machen, ist an sich eine gefährliche Sache, um so mehr, als sofort die Meinungen darüber auseinandergehen werden, also ein Resultat gar nicht zu erzielen wäre. Hier ist demnach um so eher das Princip der Gewiffensfreiheit, der Zurückweisung jedes Religionszwanges und jeder Ausschließung, die Beseitigung jedes Glaubenstribunals gegeben, und der Forderung dieses Princips Genüge zu leisten. Nach dem Borbilde, daß die Verpflichtung des Vaters, die Beschneidung des Sohnes vollziehen zu laffen, im Falle der Renitenz auf das Beth-Din übergehe, ist es Sache der Rabbinen, Prediger und Lehrer, mit positiven Anstrengungen das Bewußtsein jener Verpflichtung durch Predigt, Belehrung und Seelsorge aufrecht zu erhalten; aber in negativer Weise Ausschließungen und Beschränkungen zu decretiren widerspricht, noch dazu bei dem Mangel bestimmter Vorschriften, dem entwickelten Geiste der Jetztzeit und den Forderungen des Princips, unter besten Schutz das Judenthum als die Religion einer Minorität steht. Wer sich zu einer Religion bekennt und eine gottesdienstliche Handlung in diesem Bekenntniß vollziehen will, der darf nicht erst nach seiner Vergangenheit, nach größerer oder geringerer Schuldhaftigkeit gefragt werden, ohne daß ein unzulässiges Glaubensgericht errichtet werde. Liegt in der Handlungsweise des betreffenden Individuums ein Widerspruch, so hat er ihn mit seinem Gewiffen abzumachen. Denn im anderen Falle könnte man sich nicht auf eine einzige Art der Uebertretung beschränken, sondern müßte noch viele andere heranziehen, und zwar nicht blos auf dem Gebiete der äußerlichen religiösen Handlungen, sondern auch der sittlichen. Wer z. B. bei dem Aufrufen zur Thorah den Segensspruch -irrnn ns i:b *,ro *tsn spricht, aber das biblische Sabbathgesetz verletzt, steht nicht minder im