Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1870)
- Date
- 1870-05-24
- Page
- Seite 417 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226766--28392-3302221- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
417 Niemand über die Bedeutung des Wortes „Simultanschule" in Preußen zweifelhaft sei, führen wir den Anfang des Rescriptes an: „Der Begriff einer Simultanschule ist, wie ich der Königl. Regierung auf den Bericht vom 24. v. M. erwiedere, bisher gesetzlich nicht fixirt worden. Im allgemeinen wird darunter eine Schule verstanden, in deren Lehrercollegium grundsätzlich sowohl katholische, wie evangelische Lehrer eintreten können." Man sieht also, daß in 'diesen Simultanschulen kein Platz für Juden ist, wollen jedoch Act davon nehmen, daß nach den Worten des Ministers selbst obige Begriffsbestimmung gesetzlich nicht fixirt ist. —. In diesen Tagen starben zwei Männer, deren Hinscheiden in d. Bl. nicht ohne dankbare Erinnerung bleiben darf. Wir meinen Herrmannvon Beckerath in Crefeld und Benedikt Waldeck <aus Münster) in Berlin. Der Erstere, dessen politische Wirksamkeit besonders der vormärzlichen Periode angehört, denn seine Thätigkeit im Jahre 1848, auch als Reichsfinanzminister, war doch nur secundärer Art, verdient unsere achtungsvolle Anerkennung, denn er vertheidigte die Gleichstellung der Juden auf dem Provinzialtage und dem vereinigten Landtage svon 1847) und wo er sonst vermochte, mit der ihm eigenen Herzenswärme und mit großer Beredtsamkeit. Er that dies zu einer Zeit, wo derartige Gesinnung noch selten, namentlich mit unumwundenem Austreten verbunden war. Wenn der Obertribunalsrath Waldeck, so weit wir uns erinnern, für die Gleichstellung der Juden nicht gerade persönlich das Wort zu nehmen Beranlaffung hatte, so war er doch der eigentliche Urheber der preußischen Verfassung und der darin die Gewissensfrecheit sichernden Bestimmungen, stand immer zum Schutze und zur Bertheidigung derselben gegen jeden Angriff, und war überhaupt der Führer und die Stütze der preußischen Liberalen. Mag sein, daß die politische Welt Beckeraths längst zu entbehren vermochte, und auch Waldecks Verlust eine sich ausfüllende Lücke zurückläßt. Der geschichtliche MomeM, in welchem diese und gleichartige Männer ihren hohen Beruf erMten, bleibt in der langen Kette der Entwickelung von großem Werche und sichert ihnen ein bleibendes Gedenken. Ans Baden, im April. Wie man sich leicht vorstellen kann, werden jetzt über die Verhältnisse der jüdischen Gemeinden in unsrem Großherzogthume geflissentlich viele falsche Meinungen verbreitet, um die Gemüther aufzuregen und zur Nachfolge der Handvoll Karlsruher Orthodoxen anzuspornen. Daher hier einige Bemerkungen. In dem Rundschreiben gr. Oberraths vom 24. Januar d. I. ist bezüglich der israelitischeu kirchlichen Trauung angeordnet, daß sie erst nach Aufnahme der bürgerlichen Heirathsurkunde und nur von einem Rabbiner vorgenommen werden darf. In der Regel hat sie der für den Wohnsitz des Bräutigams oder der Braut oder für den neuen Wohnsitz der Eheleute zuständige Rabbiner zu vollziehen; wird aber die Trauung durch einen andern Rabbiner gewünscht, so soll dies nicht ohne Benehmen mit einem der zuständigen Rabbiner geschehen. (Ganz ähnliche Bestimmungen gelten bekanntlich für die evangelische Landeskirche.) Die Gebühren bleiben unverändert; das heißt, sie betragen, nachdem die stüher den Rabbinern zu entrichtenden Gebühren für Ausstellung des Heirathsbogens, Verkündung und Eheeintrag weggefallen sind, nur noch 9 fl. und wenn der Bräutigam keinen Bruder hat und deshalb eine religionsgesetzliche Urkunde weniger aufzunehmen ist, nur 7 fl. 20 kr. Bei Trauungen außerhalb des Wohnorts des Rabbiners sind außerdem dessen Reisekosten und eine Diät von 4 fl. zu entrichten. Kirchliche Trauungen sind in feierlicher Weise, jedoch mit Beschränkung auf die Beobachtung der religiösen Vorschriften, zu vollziehen. Zur Abhaltung einer Traurede ist somit der Rabbiner nicht verpflichtet. Im Ganzen betragen jetzt die Gebühren für bürgerliche und kirchliche Trauung zusammen weniger, als früher für die kirchliche allein. — Daß kleinere Gemeinden aus pecuniären Rücksichten den Gedanken, aus dem Verbände der badischen Landessynagoge auszuscheiden, ausführen werden, möchten wir sehr bezweifeln; sie würden dadurch allen öffentlich rechtlichen Boden verlieren und unzweifelhaft die Axt an ihren Fortbestand legen. Die unter dem Namen Oberrachsgeld erhobene Umlage wird mit alljährlich einzuholender Genehmigung des Voranschlags durch gr. Ministerium des Innern auf allgemeine Bedürfnisse für Kirche, Schule und Armenpflege verwendet. Aus derselben werden Zuschüsse an den allgem. isr. Schulfond, so wie an den Wittwen- und Waisenfond