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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-05-24 · Heft 21 (24.5.1870) · p. Seite 416

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 21 (24.5.1870)
Date
1870-05-24
Page
Seite 416 (sequence 8)
Language
German
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416 Zeitungsnachrichte». D eutschland Bonn, 15. Mai. (Privatmitth.) Das Aprilheft des „Centralblattes für die gefammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" enthält folgenden Erlaß des Unterrichtsministers, der sehr charakteristisch ist. Berlin, den 6. April 1870. Das Reglement für die Prüfung der Candidaten des höheren Schulamts vom 12. Dccember 1866 enthält in § 7 die Bestimmung, daß jüdische Schulamtscandidaten zwar zur Prüfung zugelassen werden können, daß ihnen aber zu eröffnen ist, wie sie durch Ablegung der Prüfung einen Anspruch aus Zulassung zum Probejahr oder auf Anstellung im Mehrfach an den dem christlichen Bekenntniß angehörigen öffentlichen höheren Lehranstalten der Monarchie nicht erwerben. In Erwägung, daß es eines solchen Vorbehalts deshalb nicht dedarf, weil überhaupt keinem Candidaten daraus, daß er die Prüfung bestanden hat, ein Anspruch auf Anstellung erwächst, und auch die Zulassung zum Probejahr vorschriftsmäßig in jedem Fall von der Genehmigung des betreffenden Königlichen Provinzial-Schulcollegiums abhängig ist, veranlasse ich die Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungscommissionen hierdurch, hinfort auch bei jüdischen Schulamtscandidaten die gedachte Eröffnung zu unterlassen. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. von Mü h ler. An sämmtliche Königliche Wissenschaftliche Prüfungs-Commissionen. 17. 4218. —. Man wird sich erinnern, daß der § 7 des gedachten Reglements im preußischen Abgeordnetenhause Gegenstand heftigen Angriffs gewesen, wie er es auch verdiente. Diese Angriffe werden nicht wiederholt werden können, denn der obige Erlaß beseitigt den $ 7. Aber was ist erreicht? Nichts — denn der Minister sagt offenmuthig, die Bestimmung sei überflüssig, da die Verwaltung ohnedies thun kann was sie will, nemlich dem jüdischen Schulamtscandidaten die Abhaltung des Probejahres versagen und eine Anstellung verweigern. Die Ableistung der Prüfung gebe kein Anrecht auf Ablegung des Probejahrs und auf Anstellung als Lehrer: die Bewillignng beider sei so zu sagen ein Gnadenact der Verwaltung. Man sieht, daß hier abermals ein formaler Anstoß beseitigt, der reale beibehalten wird. Denn die Angriffe und das Votum des Abgeordnetenhauses waren nicht gegen die Aufstellung des § 7 im Reglement, sondern gegen dessen Inhalt, gegen die Nichtanstellung von Lehrern jüdischen Glaubens an höheren Lehranstalten gerichtet, indessen wird dies auch dem Herrn Minister nichts Helsen. So lange die Sache bestehen bleibt, wird sie Gegenstand der Beschwerde bleiben, und der obige Erlaß kann für die letztere gerade ebenso wie jener § selbst die Handhabe bieten. Der Weg des Cultusministers hierbei ist übrigens ein in Preußen längst betretener. Als im Jahre 1855 Gerlach und Wagener den § der Gleichberechtigung aus der preußischen Verfassung beseitigt haben wollten, sprachen sich die damaligen preußischen Minister selbst dagegen aus, weil sie selbst mit jenem § die Ausschließung der Juden aufrecht erhalten könnten, da das, nach ihrer Interpretation noch rechtskräftige Judengesetz vom 23. Juli 1847 mit seinen Ausfchließungsbestimmungen ihnen genügenden Anhalt gebe. So braucht der Cultusminister den § 7 jenes Reglements gar nicht, denn seine bekannte Interpretation, nach welcher alle öffentlichen Lehranstalten, an denen es christliche Lehrer giebt, christliche Schulen sind, macht es ihm doch möglich, die Juden von den Lehrstellen fern zu halten, und die Machtvollkommenheit der Provinzial-Schulcollegien ihnen die Abhaltung des Probejahrs zu verweigern. Der Cultusminister wird sogar sagen können: chr Undankbaren verkennet meine väterliche Absicht; jener § 7 sollte Euch abhalten, Euch gefährlichen Illusionen hinzugeben, aber ihr wollt nicht gewarnt sein, so traget die Folgen; studirt, so viel Ihr wollt, besteht die Prüfungen, so gut Ihr könnt, Ihr werdet, gewarnt oder ungewarnt, doch nicht angestellt! Nun, vier Jahre später wurde die Interpretation des Ministeriums Manteuffel-Westphal-Raumer zu Grabe getragen, und selbst Herr von Mühler mußte jenes Judengesetz als nicht mehr zu Recht bestehend anerkennen; hoffen wir, daß es mit seiner Interpretation auch so gehen werde. In demselben Hefte steht vor dem citirten ein anderer Ministerialerlaß vom 15. März, welcher den „Begriff einer Simultanschule" feststellt, und damit

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