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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-05-03 · Heft 18 (3.5.1870) · p. Seite 351

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 18 (3.5.1870)
Date
1870-05-03
Page
Seite 351 (sequence 7)
Language
German
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351 bens durch das Mittel des Deutschen Unterrichts in das Gebiet des Glaubens hinüberschweifen könne, so wäre dies eine Gefahr, welche gegenüber jedem Lehrer und jedem Glaubensbekenntnisse sich nicht weniger möglich denken ließe, zumal nach unserer Kenntniß des Judenthums der gebildete Jude in Achtung fremden Glaubens und in Meidung religiöser Propaganda hinter dem gebildeten Christen nicht zurücksteht. Um dergleichen angeblichen Gefahren zu begegnen, würde es also nvthwendig sein, auch an höheren Anstalten evangelische Schüler nur durch evangelische Lehrer, katholische Schüler nur durch katholische Lehrer, jüdische Schüler nur durch jüdische Lehrer unterrichten zu lasten. Gleichwohl unterrichten an unserer Realschule mit Genehmigung der Königlichen Ober-Schulbehörden und ohne Nachtheil für die andersgläubigen Schüler in verschiedenen Lehrgegenständen der evangelische Lehrer die katholischen und jüdischen Schüler, der katholische Lehrer die evangelischen und jüdischen Schüler, ja die beiden Lehrer jüdischen Glaubens geben den Schülern christlichen Glaubens Unterricht im Latein, Englisch, Französtsch, Geographie. Hält ja doch auch der Herr Kriegsminister von Roon es sogar für unverfänglich, durch einen Juden, den Professor der Aesthetik Dr. Latzarus, in der Königlichen Kriegs-Akademie zu Berlin Aesthetik vortragen zu lasten. Englisch, Französisch, Geographie, Aesthetik, vor Allem Latein, alle diese Gegenstände bieten selbstverständlich zum Berühren der Glaubenssphäre nicht geringere Möglichkeit und Gelegenheit, als der Deutsche Sprachunterricht. Wir können deshalb eine Nothwendigkeit zur Aufstellung eines derartigen Unterschiedes in Bettest des Lehrgegenstandes der Deutschen Sprache nicht anerkennen. Wir können ebensowenig diese Nothwendigkeit in Betreff des Lehrgegenstandes der Geschichte anerkennen. Auf den ersten Blick könnte es wohl scheinen, als ob der Lehrgegenstand der Geschichte nicht ohne einige Beziehung zu dem Bekenntniste des Geschichtslehrers stehe. Gewiß stände es aber ttaurig um die Wissenschaft der Geschichte, um das Universitätsstudium dieser Wissenschaft, wenn ein auf einer Preußischen Universitär gebildeter Lehrer der Geschichte nicht auf die Höhe der Wissenschaftlichkeit gehoben würde, um an einer höheren Lehranstalt die Geschichte nach allen Seiten und Zeiten hin in wissenschaftlicher Objectivilät auch den Andersgläubigern vorttagen zu können und vorttagen zu dürfen. Sollte es anders sein, so müßte ja gefolgert werden, daß in Preußen der für eine Preußische höhere Lehranstalt passende Lehrer der Geschichte ein theologisch gebildeter Mann zu sein habe, daß also das Stadium der Geschichte auf den Preußischen Universitäten nicht der philosophischen Fakultät, sondern den theologischen Fakultäten sich einzureihe» habe. Ein System, welches zu solchen Schlüssen berechtigt, kann doch unmöglich des Beifalls des Königl. Preußischen Staatsministeriums sich erfreuen. Wir glauben die Möglichkeit solcher Billigung uni so eher in Zweifel ziehen zu dürfen, als die Folgerungen, welche der Herr Unterrichtsminister aus seinem System zur Beschränkung des Dr. Jutrosinski zieht, unseres Bedünkens mit den Bestimmungen der Gesetze nicht vereinbar sind. Im Allgemeinen schon scheint es uns, als ob die Achtung vor der Wahrhafligkeit Königlicher Oberbehörden und vor dem Werthe wissenschaftlicher Aussprüche nicht gefördert wird, wenn eine dazu gesetzlich verordncte Königliche Prüfungscommission einem Lehrer die Fähigkeit zu gewissen Unterrichtsgegenstänren ohne Einschränkung und ohne confessionellen Bezug zuerkannt hat, und im Verwaltungswege diese Fähigkeit durch confessionelle Einschränkungen factisch wieder annullirt wird. Der gerade Sinn des unbefangenen Bürgers sagt sich doch: Entweder darf dem Lehrer jüdischen Glaubens diese Fähigkeit von der Königlichen Prüfungscommission nur für jüdische höhere Lehranstalten ertheilt werden, oder der Herr Unterrichtsminister muß die unbeschränkt zuerkannte Fähigkeit unbeschränkt respectiren. Jeder Mittelweg erscheint uns als eine Rechtsverletzung, weil im Widerspruche mit einem Grundrechte des Norddeutschen Bundes, welcher in seinem Gesetze vom 3. Juli 1869 kur; und bündig alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und sttaatsbürgerlichen Rechte aufgehoben hat, mit dem klaren, nicht mißzuverstehenden Zusatze: die Bekleidung öffentlicher Aemter ist von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig. Wir bitten ganz gehorsamst: den Herrn Unterrichtsminister hochgeneigtest zu veranlaß er die Beschränkung des ordentlichen Lehrers an der hiesigen städ rischen Realschule Dr. Jutrosinski, in Ausführung seiner Lehrfähigkeit aufhebe.

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