Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1870)
- Date
- 1870-05-03
- Page
- Seite 349 (sequence 5)
- Language
- German
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249 vhue daß andere dafür festgestelll werden. Wir dürfen nicht wollen, daß mit einem Male jede Art von Gemeindeverfaffung beseitigt sei, und an die Stelle des Bestehenden das Nichts der Auflösung trete, so daß erst aus der Maffe der Individuen selbst eine geregelte Wiedervereinigung hervorgehe. Selbst wenn die Beitragspstichtigkeit aufgehoben würde, müßte doch der corporative Bestand der Gemeinde gesetzlich anerkannt bleiben, so daß nur diejenigen aus dem Gemeindeverbande heraustreten mögen, die es einmal nicht anders wollen. Es liegt also den .Vorständen und Repräsentanten ob: vor der Staatsregierung, sowie resp. dem preußischen Abgeordnetenhause, das es zunächst angeht, und dem Reichstage auszusprechen: 1) daß die, das jüdische Gemeindewesen betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 nicht aufgehoben werden mögen, ohne daß andere jenes im Allgemeinen regelnde an die Stelle gesetzt werden; 2) welche die angemessenen Modificationen jener Bestimmungen oder der Inhalt der neu zu schaffenden sein möchten. Hierzu wäre allerdings am geeignetsten, wenn die Vorstände und Repräsentanten durch Deputirte in den einzelnen Provinzen Berathungen träfen, um dann vielleicht durch eine Zusammenkunft von Vertretern dieser Provinzen eine allgemeine Verständigung zu erzielen. So weit dies nicht zur Ausführung käme, müßten die einzelnen Gemeinden sich schlüssig machen, um vorzugehen. Mag man hierin prompt vergehen, damit es nicht zu spät werde. Unsere Zeit verträgt allerdings keinen Zwang, keine Beschränkung mehr, insbesondere auf dem religiösen Gebiete. Allein so viel Einsicht hat sie auch erlangt, daß sie weiß, mit der bloßen Negation ist auch nichts anzufangen, und daß keine Gemeinsamkeit, Bereinigung, Genossenschaft ohne eine bestimmte Ordnung, ohne contractliche Verpflichtung bestehen könne. Hierauf beruht unsere Aufforderung an die preußischen Gemeinden. Gegen den preußischen AaterrichtsminiKrr. Der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Posen haben gegen eine Entscheidung des Culmsministers von Mühler eine Remonstration an das Preußische Staatsministerium zu Händen des Grafen Bismarck gerichtet. Dieselbe verdient ihrem Wortlaute nach wiedergegeben zu werden, und wir lassen sie im Nachstehenden nach der „Ostdeutschen Ztg." folgen: An der hiesigen städtischen Simultan-Realschule I. Ordnung fungirt seit 1 l Jahren und zwar seil 2 Jahren definitiv angestellt ein Lehrer jüdischen Glaubens, Dr. Jutrosinski. Wiewohl derselbe laut Prüfungs-Zeugniß der Kgl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commission zu Breslau vom 12. April 1860 die Fähigkeit zur Ertheilung des Unterrichtes in der Deutschen Sprache und der Geschichte für alle Claffen einer Realschule I. Ordnung besitzt, wird ihm bisher von dem könig. Provinzial-Schul-Collegium Hierselbst wegen seines Glaubensbekenntnisses die Ausübung dieser Fähigkeit in unserer Realschule versagt und auf unsere endliche Beschwerde hat der Herr Unterrichtsminister dieses Verfahren des Königl. Provinzial-Schul-Eollegiums durch Rescript vom 10. Febr. c. gebilligt und bestätigt. Diese Entscheidungen sollen ihre Rechtfertigung in dem System sogenannter christlicher Schulen finden, welche der Herr Unterrichtsminifter in der Verwaltung nicht blos der niederen, sondern auch der höheren Schulen der Monarchie befolgt. Gegen dieses System aber und gegen jene Folgerung aus demselben sind wir einzutreten verpflichtet. Was Alles nothwendig ist, um einer höheren Preußischen Unterrichtsanstalt Len Charakter einer sogenannten christlichen Schule aufzuprägen, wissen wir nicht. Wir wissen nicht einmal, auf welchem Gesetze der Herr Minister zur Begründung seines Systems fußt, welches in dem Wesen einer höheren Schule wohl vergebens seine Begründung suchen möchte. Wohl aber glauben wir: Eine höhere Schule, welche, wie die hiesige Realschule, neben 344 christlichen Schülern von 123 jüdischen Schülern besucht wird, deren ^ehrereollegium seit Jahren zwei Lehrer jüdischen Glaubens leben jener ordentliche Dr. Jutrosinski und ein wissenschaftlicher Hülfslehrer Dr. Warschauer) angehören, eine solche Anstalt ist keine sogenannte christliche Schule, und wenn der Herr Minister sie so nennt, so ist dies eben nur ein bloßer Mächtiger als der namengebende Wille einer Verwaltungsbehörde ist die Macht der Thatsachen. Es kann nicht ignorirt werden, daß 1 pCt. unserer hiesigen städtischen Bevölkerung aus Bekennern des Glaubens bestehen.