Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1870)
- Date
- 1870-05-03
- Page
- Seite 348 (sequence 4)
- Language
- German
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348 nur noch nach innen die jüdischen Gemeinden der alten Lande beengt. In der nächsten Landtags-Session wird wohl eine, die Aufhebung enthaltende Borlage von der Staatsregierung eingebracht werden, zuvor jedoch letztere zu dem obsoleten Gesetze noch Stellung nehmen müssen. Die Zustände in der jüdischen Gemeinde Berlins, namentlich die letzten Rabbinerwahlen, haben eine große Anzahl achtbarer Gemeindemitglieder bewogen, sich mit einer Denkschrift an die Minister der geistlichen Angelegenheiten und des Innern zu wenden und falls die Rechtsbeständigkeit des mehr erwähnten Gesetzes für innere Gemeindeangelegenheiten noch anerkannt wird, den $ 53 des Gesetzes in Kraft setzen zu lasten, wonach bei einem innerhalb einer Syuagogengemeinde entstehenden Streit über innere Cultus-Einrichtungen die beiden vorbezeichneten Minister ermächtigt sind, auf den Antrag der Jnterestenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zwecke einzusetzende Commission eintreten zu lasten. Kann durch den Ausspruch der Commission der Constict nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Commission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maßgabe entweder die Errichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Es ist nicht wohl anzunehmen, daß die Minister, namentlich nach dem Bundesgesetze vom 3. Juli v. I., sich auf solche Weitläufigkeiten einlasten werden, zumal wenn es sich bestätigte, daß, als ein Ministerialrescript vom 10. Februar 1853 <v. Raumer und v. Westphalen) das schon außer Kraft gesetzte Gesetz eigenmächtig wieder in Geltung setzte, den Regierungen eingeschärft wurde, sich auf die Ausführung jenes tz 53 nicht einzulasten." Es ist also gewiß, daß bereits desfallsige Petitionen an das Ministerium und an den Reichstag gegangen sind. Auf die Motive und Zustände in der Berliner Gemeinde wollen wir hier nicht eingehen. Als die orthodoxe Seite die Obmacht in dieser Gemeinde hatte, trat sie entschieden dem Verlangen der Reformgenossenschaft, sich von der Hauptgemeinde trennen zu dürfen, entgegen, jetzt aber, wo sie in der Minorität ist, verlangt sie für sich, was sie ehedem Anderen verweigert hatte. Es versteht sich von selbst, daß es sich hierbei nur um die Zahlung der Geldbeiträge handelt, die doch zum großen Theile auf Zwecke verwendet werden, die parteiloser Statur sind; denn die freie Ausübung des Cultus nach eigenen Ansichten ist weder Einzelnen noch Vereinen beschränkt. Je inconsequenter aber das Verfahren dieser Partei demnach ist, desto entschiedener und unermüdlicher wird sie sein; ja zu unserem großen Bedauern mischt sich sogar schon eine gewisse Brutalität hinein, wie einige bereits erschienene Pamphlete beweisen. Es ist also eine richtige Bezeichnung der oben gegebenen Correspondenz, daß die Staatsregierung zu dieser Frage Stellung nehmen muffe. Es ist ersichtlich, daß es so schnell nicht gehen wird. Reichstag wie Abgeordnetenhaus sind am Ende ihrer Sitzungen; im Herbste finden Neuwahlen statt, und dann werden diese beiden hohen Hauser zur eigenen Orientirung und für die großen Vorlagen, die ihrer warten, so viele Zeit gebrauchen, daß an das Gesetz über die jüdischen Gemeinden officiell nicht gedacht werden kann. Dagegen kann diese Frage doch auf dem Wege der Petition in den h. Häusern viel eher zur Sprache kommen, und hierbei ist wohl zu bedenken, daß, sobald es die Juden betrifft, man überall schnell bei der Hand ist, jede Art von gesetzlicher Regulirung als Einmischung in die Religionsgeseüschaften, als Beschränkung der Gewiffensfreiheit zu verwerfen, während man hinsichtlich der christlichen Kirchen äußerst vorsichtig zu Werke geht. Wir hatten es daher für durchaus nothwendig, daß auch die jüdischen Gemeinden zu der obschwebenden Frage Stellung uehmeu, und, da die Angelegenheit bereits bei der Staatsregierung und dem Reichstage durch Petitionen und Beschwerdeschrifteu angeregt ist, auch ihrerseits, da sie die zunächst Jnteressirten find, sich auösprecheu. Indem wir diese Aufforderung an die Vorstände und Repräsentanten - Versammlungen derjenigen preußischen Gemeinden, welche gegenwärtig auf dem Gesetze vom 23. Juli 1847 bestehen — es sind deren über 800 — richten, ist es nicht unsere Absicht, uns über die Vorzüge und Nachtheile der die Gemeindeverfassung betreffenden tztz auszusprechen: auch nicht, in welchen Punkten wir es geändert wünschen, oder ob es gänzlich aufgehoben zu werden verdiene. Alle diese Fragen liegen zur Selbstbeantwortung so im Erfahrungskreise der Vorsteher und Repräsentanten, daß sie der Erörterung kaum bedürfen; auch wird hierzu sich Zeit und Gelegenheit noch genug bieten. Heute gilt es uns nur, die Vorsteher und Repräsentanten aufzufordern, ihrerseits in dieser so überaus wichtigen Angelegenheit etwas zu thun. Die Hauptsache ist, daß die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufgehoben werden,