Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1870)
- Date
- 1870-04-26
- Page
- Seite 335 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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335 Haus, nebst Garten von Herrn I. Ritter v. Königswarter. Herr Dr. Ludwig August Frankl hat aber für dieses Unternehmen mehr als die bloße Anregung gegeben. Er hat zuvor, um sich eine Statistik der Blinden unter den Juden in Oesterreich zu verschaffen, Circulaire und Schemata an über 800 Gemeinden versandt und von 400 Antwort erhalten; er hat an 51 Blindenanstalten in allen Erdtheilen geschrieben, um deren Statuten, Unterrichtspläne, Hausordnungen u. s. w. zu erhalten, und will nun auch eine größere Reise unternehmen, um die bedeutendsten Anstalten zu besuchen und durch Autopsie die nöthigen Erfahrungen zu machen. Dringendes Bedürfniß ist eine solche Anstalt am hiesigen Orte, weil das allgemeine Wiener Blindeninstitut, obschon es über Verhältniß von Juden Unterstützung erhalten, dennoch jüdischen Blinden die Aufnahme verweigert, weil es die jüdischen Speisegesetze nicht beachten könne und weil dein gesammten Unterrichte eine confessionelle Färbung gegeben wird. Jetzt ist ein Aufruf an die „israelitischen Cultusgemeinden der österreichischen Monarchie" zu allseitiger Unterstützung des Unternehmens versandt worden, und hoffen wir, daß dieselben sich diesmal energisch bethätigen werden, da es sich um eine Anstalt handelt, die für alle diese Gemeinden von hoher Wichtigkeit ist. Bis jetzt haben die übrigen Gemeinden Oesterreichs bei ähnlichen Wiener Anstalten nur in sehr schwachem Maße mitgewirkt, und um so größer ist ihre Verpflichtung, bei einem solchen segensreichen Institute nicht fern zu bleiben. Wir gehen noch weiter. Es ist nicht zu verkennen, daß bis jetzt in wohlthätigen Werken sich eine fühlbare Trennung zwischen den österreichischen und den deutschen Gemeinden erwiesen hat, so daß nur im spärlichsten Umfange gemeinnützige Anstalten in Oesterreich von deutschen, in Deutschland von österreichischen Gemeinden und Persönlichkeiten unterstützt wurden. Möge diese Abgrenzung recht bald gänzlich verschwinden und dieses neue Blindeninstitut das erste sein, an welchem sich bewährt, daß die jüdische Liebe keinen örtlichen Unterschied kennt. Die Redaction der A. Zeit. d. Jud. wird gewiß bereit sein, einmalige Spenden oder Jahresbeiträge entgegenzunehmen, bekannt zu geben und an den Bestimmungsort zu senden. (Wir erklären uns hierzu gern bereit. Redact. d. A. Z. d. Jud.) Wien, 12. April. Anläßlich einer vorgekommenen Anfrage, ob österreichische Unterthanen, die am Rabbiner- Seminar zu Breslau den Studien obliegen, als Candidaten des geistlichen Standes betrachtet und von der Präsenzdienstpflicht befreit werden, ist folgende Ent scheidung erflossen: „Das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat mit Erlaß vom 4. März 1870, Z. 2320/11, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht und dem k. k. Reichs-Kriegsminifterium vorläufig mit der Beschränkung auf die Dauer von drei Jahren, vom Jahre 1870 angefangen, den von dem Breslauer Rabbinats-Seminar ausgestellten und von dem dortigen k. k. Consulate legalisirten Studienzeugnissen rücksichtlich des Anspruches auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht nach §. 25 des Wehrgesetzes vom 5. December 1868 die Geltung von Zeugnissen einer von der Regierung als öffentliche Anstalt anerkannten Rabbinatsschule nach Maßgabe der diesfalls bestehenden Gesetze und Vorschriften, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung zugestanden, wenn die betreffenden Candidaten sich zugleich darüber auszuweisen vermögen, daß sie in der Regel an einem öffentlichen Gymnasium der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die Gymnasial-Studien zurückgelegt, beziehungsweise mit gutem Erfolge an einem dieser Gymnasien die Maturitäts-Prüfung bestanden haben." (Beobachtet das k. k. Ministerium dieselbe Vorsicht bei den Rabbinatscandidaten in Preßburg u. s. w.?) Pest, 14. April. Vom Cultusminister ist an die Obmänner der israelitischen Bezirksvertretungen folgender Erlaß gelangt: „In Betreff der Statuten des Jsraelitencongresses ist mir durch Reichstagsbeschluß vom 18. März l. I., der gewiß auch Ew. Wohlgeboren bekannt, zur Pflicht gemacht worden, bei der Jnslebenführung der Congreßvorschriften mich aller derartiger Anordnungen zu enthalten, durch welche die israelitischen Landesbürger zur Aufnahme dieser Statuten gezwungen würden. Da nach dem angezogenen Beschluß die weitere Fortsetzung der Organisirung im Sinne der Congreßstatuten nicht gehindert ist, meine zu diesem Zweck bisher erlassenen Verordnungen aber — namentlich die Circularverordnung vom 9. Febr. l. I. Z. 2497 — die Gewillensfreiheit der israelitischen Bevölkerung 17*