Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1870)
- Date
- 1870-04-26
- Page
- Seite 329 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226762--28300-3302119- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
329 Wormset und Genossen sind zwar nebenbei unstreitig von der Ansicht ausgegangen, durch eine Meinungsverschiedenheit über einzelne gottesdienstliche Einrichtungen sei ihre Gewissensfreiheit bedroht gewesen und sie hätten sich durch ihren Austritt einem Gewissenszwange entziehen muffen; wir aber theilen diese Ansicht nicht. Haben doch die Genannten seit Jahrzehnten die Gemeinde-Synagoge äußerst selten besucht, vielmehr stets besonderen Gottesdienst gehalten, wie sie ihn jetzt nach erttärtem Austritte fortführen werden. Konnte dies aber nicht auch ohne Austritt aus dem Landesverbände geschehen? Hätte sie Jemand dazu gezwungen, die Gemeindesynagoge zu besuchen, wenn deren gottesdienstliche Einrichtungen ihnen nicht mehr gefielen? Sie hätten in diesem Falle, welcher übrigens noch gar nicht eingetreten ist, unbehelligt besonderen Gottesdienst nach ihrer Art einrichten, beziehungsweise fortführen, und in allen übrigen Beziehungen die innigste Verbindung mit der Gemeindemehrheit und dem Landesverbände aufrecht erhalten können. Der etwaige Einwand, daß sie durch ihren Austritt den Bau einer ihren Wünschen nicht entsprechenden Synagoge überhaupt verhindern oder sich aus religiösen Bedenken nicht mit ihren Mitteln an deren Erstellung betheiligen wollten, läßt zwar bei milder Beurtheilung ihren Fehlschritt einigermaßen entschuldbar erscheinen, rechtfertigt ihn aber durchaus nicht; theils, weil unsere oberste Religionsbehörde constatirt hat, daß die in Karlsruhe beabsichtigten gottesdienstlichen Einrichtungen nicht im Entferntesten einen Religionsgrundsatz berühren, theils, weil das die Gemeindeverhältnisse erschütternde Erkenntniß Großh. Berwaltungsgerichtshofs und die ihm zu Grunde liegende verhängnisvolle Lossagung von der Gesammtheit unseres Judenthums unbedingt hatte vermieden werden sollen. Unsre Altvordern haben lieber den Scheiterhaufen bestiegen, als daß sie sich auch nur zum Scheine vom Judenthum losgesagt hätten: .Karlsruher Glaubensgenossen des neunzehnten Jahrhunderts haben sich über das große Wort der Weisen „ul tixbroseb min hazzibbur“ „trenne dich nicht von der Gesammtheit" ohne Noch hinweggesetzt; auf bisher nirgends erhörte Weise, die bei uns Israeliten Erstaunen und tiefes Bedauern, bei unfern Mitbürgern peinliches Aufsehen erregen mußte, wurde nicht nur die Heimathsgemeinde, sondern auch Judenthum und Judenheit des ganzen Landes entbehrlich gefunden und das heilige Band der Einheit zerrissen. Nichts Anderes aber ist es, was die israelitische Gemeinde Fr ei bürg beabsichtigt. Weil 21 daselbst niedergelassene Israeliten nach zu Recht bestehender Verordnung zu den Cultusbedürfnissen ihrer Heimathsgemeinden beizutragen haben, will .die ganze Gemeinde aus der Judenschaft des Landes ausscheiden. Offenbar ist der hier angekündigte uns Allen zur Unehre gereichende Schritt noch schwächer begründet, als die in Karlsruhe erfolgte Trennung. Zugestandener Maßen droht die Gemeinde lediglich aus pecuniärem Motive mit dem Austritt aus dem Landesverbände; gleichwohl behauptet sie in Einem Zuge, das Band der Zusammengehörigkeit sei auch ihr ein heiliges. Sonderbare Heiligkeit'. Wo immer jene Absicht ausgeführt wird, erscheint der Geldbeutel jedenfalls heiliger als das Band der Zusammengehörigkeit. Die Hinweisung auf Errichtung einer Religionsschule, Synagogenbau und Einführung wohlthätiger Vereine ändert an dieser Sachlage um so weniger, als sicherlich auch Wormser und Genossen Religionsschule, Gottesdienst und Wohlthätigkeit fortan Pflegen werden. Auch können wir uns mit der von der Gemeinde Freiburg aufgestellten Behauptung, der von ihr eingeschlagene Weg sei der einzige, welcher ihr Hülfe bringe, keineswegs befreunden; sie würde vielmehr mit dessen Betreten wahrscheinlich allen öffentlich rechtlichen Boden verlieren und in Gefahr kommen, haltlos auseinanderzufallen. Ein naheliegendes und gar nicht schwieriges Mittel, womit die Gemeinde die sich ihr entgegenthürmenden Hindernisse hinwegr Lumen kann, besteht unseres Erachtens darin. Laß sie die erwähnten 21 israelitischen Einwohner veranlaßt, sich in Freiburg einzubürgern. Mit der Aufnahme in den politischen Gemeindeverband würden sie auch Mitglieder der israelitischen Gemeinde und nur dieser beitragspflichtig. Freiburger Glaubensgenossen! Ihr wohnet in Freiburg; habt, wie Euer Synagogenbau beweist, die Absicht, für die Dauer dort zu bleiben; wohlan: erwerbet Alle das dortige Bürgerrecht! Damit ist Euch in dem Sinne, wie Ihr es wünschet, trotz Verordnung vom Jahre 1849 auf Einfache, würdige und gründliche Weise geholfen. Wer von Euch diese Selbsihülfe nicht will, schaue nicht auf einige Gulden Umlage und verschone uns mit dem traurigen öffentlichen Aergerniffe einer Trennung von unserer Glaubensgenoffenschaft. Die israelittsche Gemeinde Freiburg ist in der That eine äußerst strebsame; sie zeigt — abgesehen von dem