Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1870)
- Date
- 1870-04-26
- Page
- Seite 328 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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bin," Asha-vahista ,-,die beste Reinheit," „ich bin Weisheit," „ich bin Wissen," „lebendig;" endlich: „ich bin, der ich bin," Mazdao. Die letztere Bezeichnung erinnert lebhaft an 2. Mos. 3, 14. In dem ältesten und heiligsten Gesetzbuche der Inder, dem Rig-Veda 1, 164, 46, heißt es: „Bon dem, was Eins ist, sprechen die Weisen auf mancherlei Weise: sie nennen es Agni, Jama, Matarisvan;" und Rig-Veda X, 114, 5: „Weise Dichter machen den Schönbeschwingten (Gott), obwohl er allein ist, mannichfach durch Worte." Ja, die Inder suchten auch nach einer bestimmten Bezeichnung für die einheitliche höchste Gottheit und wählten brähman „die Kraft, der Wille." Als auch dieses Wort dem mythologisirenden Strome verfallen und zu einem Glieds der indischen Trimurti, Götter - Dreiheit, geworden war, wählte man eine andere Bezeichnung Ltman „Athem, Hauch," das bald zum Namen für das Wesen an sich, das absolute Wesen wurde. Allein an diesen Bezeichnungen wurde es wieder von neuem klar, daß die Idee von der Einheit Gottes sich in der ungeheuren Mehrzahl der arischen Volksgenossen nicht halten konnte. Brahma wurde, wie erwähnt, bald zu einem neuen Gefährten der großen indischen Götterreihe, und mit dem Atman, dem Wesen an sich, haben die Inder nie etwas anfangen können. Während die Philosophen, eine verschwindende Minderheit, das Atman nach den verschiedensten Seiten hin zerrten, ihm die abweichendsten Bedeutungen beilegten, vernachlässigten die Priester, die Dichter und das Volk diesen unverständlichen Namen gänzlich. Dies ist in kurzem der Gang der Entwickelung der arischen Götterwelt. Etwas anders verhält es sich mit den semitischen Göttern. (Fortsetzung folgt.) Bonn, 14. April. Aus Laden. Es gereicht zu großer Befriedigung, daß bisher der Austritt der kleinen Zahl Orthodoxer zu Karlsruhe aus der Gemeinde und der Judenschast des Landes keine Nachfolge gefunden hat. Nur von einer bedrohlichen Erscheinung hatten wir zu melden, indem die Gemeinde zu Freiburg durch ein Circulär den übrigen Gemeinden mittheilte, daß sie entschlossen sei, wenn im Laufe dieses Jahres die Verordnung nicht aufgehoben würde, nach welcher die Juden, die von einem Orte zum anderen ziehen, an den Cultuskosten ihrer früheren Gemeinde zu participiren, 'cilfo doppelt zu zahlen haben, aus der Landesgemeinde auszutreten. Hiergegen erhob sich nun in diesen Tagen die Gemeinde in Gail in gen, und erließ ihrerseits ein Circulär an die israelitischen Gemeinden Badens. Wir haben bereits die Ansprache des israelitischen Oberrathes mitgetheilt, und bei der Bedeutung, die wir den Badischen Vorgängen beilegen, und bei dem günstigen Entwickelungsgange, den diese Angelegenheit bis jetzt genommen, werden unsre Leser es billigen, wenn wir das vortreffliche Schriftstück hier vollständig wiedergeben. Wir werden hierzu um so mehr bestimmt, als wir von mehreren Orten Badens, z. B. aus Merchingen, lebhafte Zustimmungen zu demCirculär der Gailinger Gemeinde erhalten haben. Bemerken wollen wir noch, daß die Gemeinde zu Gailingen zu denen gehört, welche den Ruf der Orthodoxie besitzen. Mögen ihre Worte überall warme Sympathie finden. An die verehelichen israelitischen Gemeinden Badens! Gail in gen, im April 1870. Die israelitische Gemeinde Freiburg hat beschlossen, aus dem Verbände der badischen Judenschast auszutreten, und eine eigene Religionsgenoffenschaft zu gründen, wenn die Verordnung vom 31. Januar 1846 im Laufe dieses Jahres nicht geändert werden sollte. Indem sie diesen Beschluß mittelst Circulars vom 18. v. M. allen Gemeinden des Landes zur Kenntnißnahme und Meinungsäußerung mittheilte, verwahrte sie sich zugleich gegen die Annahme, als ginge sie bei ihrer beabsichtigten Handlungsweise von gleichen Motiven aus, wie die Karlsruher Genoffenschaft. Hier fragt es sich zunächst, von welchen Motiven diese ausging. Die Klage der Gemeinde Karlsruhe und das Erkenntniß Großh. Verwaltungsgerichtshofs bezog sich ausschließlich auf Zahlung von Umlagen zur Bestreitung der Gemeindebedürfniffe, und es waren somit zunächst pecuniäre Beweggründe, welche in Karlsruhe einen Austritt aus dem Landesverbände hervorgerufen haben.