Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 15 (12.4.1870)
- Date
- 1870-04-12
- Page
- [Seite] (sequence 27)
- Language
- German
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thätigen will, soll er diesen Glauben nicht bekunden dürfen, weil er nicht zur Erkenntniß der andern Wahrheiten des Judenthums gelangt ist? 4. Daß der Vater bei Unterlassung der Beschneidung seines Sohnes nicht derselben angedrohten Strafe unterliegt, wie der Sohn selbst, der sich, wenn erwachsen, nicht beschneiden laßt, kann ebenfalls nicht als Beweis gelten, daß dieses Gebot nicht einen ausschließenden Charakter involvirt. Findet doch selbst bei einer Uebertretungssünde, wie Sabbatverletzung, die Strafe nur statt, wenn man sie selbst begeht, keineswegs aber wenn man sie von Andern begehen läßt, geschweige daß die Strafe stattfinden soll bei einer Unterlassungssünde. Ärrthümlich jedoch ist es zu sagen, daß der Vater, der die Beschneidung seines Sohnes unterlaßt, eine schwerere Unterlassungssünde begeht, als die Außerachtlassung eines jeden andern Pflichtgebotes. Sowohl der Tur als der Sch. A. setzt ausdrücklich hinzu: dieses Pflichtgebot ist wichtiger als jedes andere Pflichtgebot. 5. Die Beschneidung nicht als unumgänglich nothwendig zum Judenthume anzunehmen, weil sie nicht auch in Lebensgefahr vorgenommen werden muß, ist eine falsche Annahme; denn der T. San. 64 stellt die Forderung, das Leben hinzuwerfen nur bei Uebertretungen, nicht aber bei Unterlassungssünden. 6. Wichtiger und überzeugender scheint für den ersten Blick der Beweisgrund, daß der Unbeschnittene schlachten darf, wahrend das von einem Nichtjuden geschlachtete Thier zum Genüsse verboten ist. Wenn man aber die Ursache, warum der Nichtjude zum Schlachten nicht zugelaffen werden soll, in Betracht zieht, weil stam machschabto l'Abodah sara, zeigt sich auch hier die Wichtigkeit dieses Einwurfes. Das Schlachten bedarf nur einer menschlichen Thatkraft, ohne daß derjenige, der schlachtet, die Absicht eine religiöse Handlung auszuüben damit verbinden muß. Der Nichtjude ist nur aus dem Grunde zum Schlachten nicht zuzulaffen, weil dabei vielleicht seine Gedanken l’Abodah sarah sind; wenn wir aber wissen, daß er kein Götzendiener ist, ist es auch in der That nach R. M. Maim. Ansicht, daß sein Schlachten nicht mosaisch verboten ist; daher ist bei dem unbeschnittenen Juden, wo diese Besorgniß keinen Raum hat, auch das Schlachten zulässig. 7. Die Beweisführung von einem unbeschnittenen Ahroniden beruht auf einer falschen Voraussetzung. Denn der unbeschnittene Ahronide darf nur dann den Segen spenden, wenn er gesetzlich von der Beschneidung dispensirt ist und zwar wenn jihm mehrere Brüder in Folge der Beschneidung gestorben sind und er Furcht vorschützen kann, da wird er nicht als Renitent betrachtet; ist aber das nicht der Fall, so ist Furcht keine Ausflucht und er darf in der That den Segen als Ahronide nicht ertheilen. Ich glaube somit die Beweisführung contra Beschneidung, wie sie der R. d. N. in N. 26 I. 1868 entwickelt, hinlänglich widerlegt zu haben, glaube daher annehmen zu können, daß die Beschneidung ein wesentliches Kriterium eines Juden sei und kann mich daher nicht befreunden mit dem Gedanken: „Wenn nun ein Unbeschnittener die Forderungen des Gesetzes beobachtet, sollte seine Vorhaut nicht für Beschneidung gelten?" <Paulus a. d. R. 2, 26), werde aber deshalb nicht unterlassen einzugestehen, daß meine Auffassung eine irrige sei, sobald man mich ehrlich nnd offen eines Jrrthums überführen und eines Besseren belehren werde. Jetzt noch ein Wort über Hrn. Rab. Fafsels Vorschlag Ger Toschab betreffend, da die geehrte Redaction aufforderte in die Discuffion einzutreten. Hr. Rabb. Fassel ist im Jrrthum, wenn er sagt: „Ganz richtig bemerkt hierauf Rabb. A. B. David; diese Ansicht des Maim. ist dunkel und versiegelt,^ denn der M. Os. zur Stelle widerlegt ihn vollkommen. Maim. führt unverändert die Worte des Talmuds (Erachin 29) an und setzt hinzu die in Bechoroth 36, daß in jetziger Zeit Niemand mit dem mindesten Vorbehalt angenommen werden darf. Wahr ists, daß man den Ger Toschab wie einen Juden behandeln muß, aber nicht wahr ist es, daß man ihn als solchen betrachten soll. Maim., auf oen sich Hr. Fassel beruft, sagt ja ausdrücklich: nur die Liebeswerke hat man ihm wie einem Juden angedeihen zu lassen. Eine willkührliche, nicht der Wahrheit entsprechende Annahme ist es ferner, wenn Hr. Faffel Maim. die Ursache, daß man jetzt einen Ger Toschab nicht annimmt, unterschiebt, weil damals die Annahme von Proselyten gefährlich war. 1) Wird wohl jeder einsehen, wenn Gefährlichkeit die Ursache gewesen wäre, so hätte man einen wahrhaften Ger umsoweniger annehmen dürfen, da gewiß bei einem wirklichen Proselyten noch mehr Gefahr gedroht hätte. 2) Hat Maim. nur angeführt die Worte des Rabb. Schimon b. Elasar, eines Zeitgenossen des Rabb. Maier, der selbst ein Ger Zedek war; es muß also damals keine Gefahr gewesen sein. 3. Bemerkt der M. Os. ausdrücklich: es ist eine Halachah, zu welcher der Talmud außer der Geserah Schawah keine Ursache weiter anführt. Ich muß ferner Hrn. Rabb. Faffel auch in Betreff eines Ehebündniffes mit einem Ger Toschab entgegentreten und sagen, daß eine solche Ehe nicht erlaubt ist. 1. Ich verweise auf Maim. <H. Jffure Biah 13), aus welchem deutlich hervorgeht, daß eine solche Ehe nicht gestattet ist. 2. Nach I. Deah 2 ist das von einem Ger Toschab Geschlachtete nicht erlaubt zu essen; er wird demnach nicht als Jude betrachtet und daher eine Ehe mit ihm nicht erlaubt. 3. Der unwiderlegbarste Beweis, daß Hr. Rabb. Faffel im Jrrthum sich befindet, ist der: Tur I. Deah 124 sagt, und damit stimmen Alle überein, daß der Wein eines Ger Toschab, wiewohl er nicht dem Götzendienste ergeben ist, dennoch zu trinken verboten ist aus Besorgniß, es könnte zu einer Verschwägerung mit ihm kommen, demnach muß doch eine Ehe mit ihm verboten sein.