Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 15 (12.4.1870)
- Date
- 1870-04-12
- Page
- [Seite] (sequence 26)
- Language
- German
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das Kind als Convertit betrachtet würde, wie dürste daS Kind durch das Bech-Din beschnitten werden, da man nach H. Gerim 268 kein Kind ohne Vaters oder Mutters Einwilligung beschneiden darf, und doch hat das Beth-Din die Pflicht an dem Kinde wider den Willen des Vaters die Beschneidung vorzunehmen. 4. Nach Herrn Hassels Ansicht, daß die Weigerung eine gänzliche Lossagung vom Judenthume sei, müßte dann, wenn das Kind 13 Jahre alt geworden und sich beschneiden laßt, wie jeder Proselyte es auch Tebilah haben, das aber, glaube ich, wird Herr Faffel selbst nicht behaupten wollen. Doch weiter zur Begründung meiner Ansicht. Daß auch der Talmud die Beschneidung als unerläßlich für den Juden aufgefaßt hat, als einen Act, der einen gewiflen sacramentalen Charakter an sich tragt, geht daraus hervor, daß er die Religionsbehörde, das Beth-Din, verpflichtet im Weigerungsfälle des Vaters die Beschneidung vorzunehmen, wahrend bei der Auslösung der Erstgeborenen, wozu ebenfalls der Vater verpflichtet ist, das Beth-Din im renitenten Falle nicht einzugreifen hat. Der Wortlaut des Tur 260 spricht auch für die Auffasiung, daß der Nichtbeschnittene, wenn auch von einer jüd. Mutter geboren, nicht als dem Judenthume vollständig einverleibt zu betrachten ist. Es heißt dort ausdrücklich: die Beschneidung ist nicht wie die andern Bundeszeichen, sie ist an unserem Leibe und legt Zeugniß ab, daß Gott uns zu seinem Volke erwählt hat. Wohl ist das Kind, von einer jüd. Mutter geboren, nack Kiduschin 68 Kraft seiner Geburt Jude, d. h. man ist verpflichtet, es beschneiden zu lasten, und das Kind ist verpflichtet, sobald es seine religiöse Großjährigkeit erlangt, alle israelitischen Pflickten, wie sie das Gottesgesetz vorschreibt, zu beachten, was nicht der Fall ist, wenn die Mutter nicht dem Judenthume angehört, obgleich der Vater Jude ist. Chas. Sofer 300 sagt zwar: „jeder von einer jüd. Mutter Geborne, selbst der Unbeschnittene, steht im Bunde Gottes", will jedoch dort nur insofern den Unterschied zwischen dem geborenen Juden und dem Proselyten machen, daß bei jenem der Beschneidungsact als vollzogen angesehen werden kann, wenn er auch nicht vorgenommen wurde in der Absicht, um ihn in das Judenthum einzuführen; bei einem Proselyten hingegen hat eine solche Beschneidung, die nicht lischmoh geschieht, keine Geltung. Eine Analogie meiner Auffassung finden wir auch in Betreff eines Convertiten. Da lautet auch der talmudische Grundsatz: „wenn er auch zu einer andern Religion übergetreten ist, wird er doch als Jude betrachtet." Würde man ihn deshalb zu einer religiösen Function zulassen? Würde man ihn etwa zu Minjan nehmen? Gewiß nicht. Dieser Grundsatz hat nur die Auslegung: wir müssen ihn insofern als Juden betrachten, daß wir ihm nicht etwas dem Juden Verbotenes reichen dürfen, ihn trotz seiner Convertirung nicht veranlassen, irgend ein jüd. Gesetz zu übertreten; so auch der von einer jüd. Mutter Geborene ist Jude, er hat alle Verpflichtungen eines Juden, aber für nnS, um ihn zu einer religiösen Function zuzulaffen, bleibt die conditio sine qua non die Beschneidung. Die Geburt verpflichtet ihn zur Uebernahme des Jsraelitenthums, in erster Linie zur Beschneidung als das unumgänglich nothwendige Merkmal des confessionellen Charakters. Und nur, weil ihn die Geburt dazu verpflichtet, wird er bei der Unterlassung destelben ein Zerstörer des Bundes genannt; ohne die Verpflichtung dazu hätte es keinen Sinn zu sagen: er hat meinen Bund gebrochen, da er noch nicht in den Bund getreten. Nach Begründung meiner Auffassung gehe ich nun über zur Widerlegung der vom H. R. d. N. angeführten Argumente contra Befchneidung. 1. Daß die Verletzung der Sabbatfeier schwerer geahndet wird als die Unterlassung der Beschneidung, kann keinen Beweis abgeben, daß die Unterlassung nicht den confessionellen Charakter entkleidet a) weil er als Unbeschnittener noch nicht ganz im Bunde steht, keine so schwere Strafe verdient, sich nicht so schuldig gemacht als derjenige, der mit der Beschneidung vollkommen dem Judenthum einverleibt ist. Als Belege dafür ist die Talmudstelle: Vater Abraham wurde erst nach der Beschneidung romün, vollkommen, genannt, b) die Verletzung des Sabbats unterliegt als Uebertretung der weltlichen Strafe; die Renitenz bei der Beschneidung hingegen ist eine Unterlassungssünde, eine solche ist immer dem weltlichen strafenden Arme entzogen. 2. Auch die Bemerkung, daß andere Sünden schwerer wiegen, da ihre Straffälligkeit gleich nach verübter That Platz greift, während der Renitent der Befchneidung erst nach dem Tode der Strafe verfällt, beweiset ebenfalls nichts, a) Ist Maim. Ansicht in Betreff Kareth vereinzelt, die Commentatoren stimmen ihm nicht bei. b) Wird Jemand behaupten wollen, daß die Entweihung des Bersöhnungstages minder gravirend sei als Schaatnestragen, und doch wird hier die Strafe an dem Uebertreter sogleich vollzogen, wiewohl es nur die Uebertretung eines Jßur Law ist und dem Bersöhnungstage weit zurücksteht. 3. Die Conclusion: weil der Unbeschnittene vom Genüsse des Peffachvpfers ausgeschlossen ist, während die Sabbatfeier jedem gegönnt ist, muß die Befchneidung minder wichtig sein, diesen Schluß gestehe ich, nicht begreifen zu können, a) Ein logisches Raisonnement führt gerade zu einem entgegengesetzten Resultate, und in der That wollen auch Manche der Beschneidung darum, weil sie zum Mitgenusse des Pessachvpfers erforderlich ist, ein so hohes Gewicht beilegen.. b) Ist die Sabbatfeier für Nichtjuden, insofern sie im Dienste eines Juden thätig sind, nicht blos gegönnt, sondern geboten; wir dürfen doch am Sabbate auch Andere nicht für uns arbeiten lassen; sind sie nicht in unserem Dienste, wie wollen wir sie zu einer Arbeit zwingen, wenn sie der Ruhe Pflegen wollen? e> Der Sabbat als Bundeszeichen zeigt hin auf die Weltschöpfung. Wie nun, wenn der Nichtjude diesen Glauben hat und durch die Sabbatfeier ihn be-