Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 15 (12.4.1870)
- Date
- 1870-04-12
- Page
- [Seite] (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226760--28270-3302087- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Beilage zur Allg. Ztg. des ZudenHrrms. Ro. 1s. Zur Leschneiduugsfrage. „Ist die Beschneidung das wesentliche Kriterium eines Juden? Ist sie ein Sacrament? Kann von ihrer Vollziehung die Anerkennung eines Individuums als Mitglied der Synagoge abhängig gemacht werden?" Diese Fragen stellte der Herr Redacteur der „Neuzeit" an die Rabbinen und fügte hinzu: „diese Fragen müssen entschieden nnd vor allen ehrlich d. i. nach dem Wiffen und Gewissen der Gutachten-Ertheiler beantwortet werden," was sich ja von selbst versteht. Welchen Werth kann denn ein Gutachten haben, wenn mit dem Wiffen nicht auch das Gewissen sich verbindet, zu forschen, wenn nicht ehrlich das Resultat der Forschung dargelegt wird? Der Herr Redacteur, der die Rabbinen zur ehrlichen Beantwortung dieser Frage auffordert. macht ihnen zugleich das Compliment, daß er wenig Vertrauen „in ihre Ehrlichkeit und in das nöthige Wrssen hierzu setze." Für empfindliche Seelen, die mit dem Herr Redacteuer divergirender Ansichten find, scheint es also nicht gerathen ihre Gutachten abzugeben, weil ihr Wiffen und Gewissen dadurch in Frage gestellt ist. Doch die Ehrlichkeit kümmert sich nicht um die Verdächtigung besonders bei einer so wichtigen das Judenthum betreffenden Frage; so will ich denn mit meinem besten Wiffen und Gewissen mein Gutachten hier der Oeffentlichkeit übergeben mit den Worten des Herrn Redacteurs: „Einer gründlichen ehrlichen Widerlegung werde ich mich nicht verschließen" und beantworte diese Fragen dahin, daß nach meiner Ansicht die Beschneidung das wesentliche Kriterium eines Juden ist; sie ist ein Sacrament nicht in der Bedeutung Mysterion, sondern als Weihe, daher von ihrer Bollziehnng die Anerkennung der Mitgliedschaft abhängig ist. Vorerst werde ich meine Ansicht begründen, werde dabei absehen von den vielen Takmudstellen, die, wiewohl sie diese Ansicht manifestiren, mehr in den Bereich der Agada einschlagen, dann mich wenden zur Widerlegung der vom Redacteur der „Neuzeit" in Nr. 26. I. 1868. angeführten Argumente. Vorerst und hauptsächlich spricht dafür das lautere, keine andere Deutung zulaffende Bibelwort, das die Be- Reichenau. schneidung ein Bundeszeichen nennt. Ist eS nicht auffallend, daß ein willenloses , noch nicht zum Bewußtsein gekommenes Kind einem religiösen Acte unterworfen werden soll? Kann es ihm als eine gottgefällige That, als eine mit Bewußtsein erfüllte Pflicht angerechnet werden? Und doch soll es schon am 8. Tage beschnitten werden; die Beschneidung muß demnach einen sacramentalen Character haben in dem Sinne, daß sie die Weihe ist, die erst vollständig in den Bund Gottes einführt. Dieses Bundeszeichen ist jedoch nur ein persönliches; daher verfallt der Vater, wenn er bei seinem Sohne diesen Act der Weihe unterläßt, nicht der Exterminationsstrafe, wie der Sohn selbst, der bei Erlangung seiner religiösen Selbstständigkeit die Beschneidung nicht an sich vollziehen laßt; da heißt es ausdrücklich: „meinen Bund hat er aufgelöst." Der Unterschied zwischen meiner und Herrn Rab. Fassels Auffassung, nach welcher das Kind durch die Renitenz des Vaters als gänzlich vom Judenthume abgefallen betrachtet wird, ist zu augenfällig um ihn erst darzulegen, und beschränke ich mich blos die Unrichtigkeit der Fasselschen Auffassung durch folgendes Raisonnement nachzuweisen. 1. Abgesehen von seiner gezwungenen Deutung des Bibelverses, an der der R. d. N. schon die Kritik geübt, kann denn Jemand für einen Andern, selbst für seinen Sohn, ohne Mandat von demselben eine Lossagung manifestiren? Ist denn eine solche ohne Vollmacht nur eigenmächtige manifestirte Lossagung rechtskräftig, kann sie Geltung haben? 3. Nach Herrn Faffel ist die Verweigerung des Vaters die Manifestation der Lossagung; wie aber wenn der Vater todt und von seiner Seite also keine Manifestation stattgefnnden, dann tritt doch das Beth-Din an des Vaters Stelle; fetzen wir nun den Fall, daß das Beth-Din die Beschneidung verweigert, da müßte auch konsequenter Weise diese Weigerung ebenfalls als eine Manifestaüon der Lossagung, das Kind als Mumar genauer angesehen werden; will, kann H. R. F. diese Consequen; zngestehen? 3. Wenn die Weigerung des Vaters eine Lossagung des Kindes .vom Judenthum wäre und