Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 15 (12.4.1870)
- Date
- 1870-04-12
- Page
- Seite 289 (sequence 9)
- Language
- German
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289 noch der eigene Nutzen in Betracht kommt, da sie am Ende in solchen Nochfällen doch eine Hülfe leisten müssen, die dann freilich meist kärglich genug ausfällt. Wir sehen dabei von dem allgemeinen Gesichtspunkte ab, den freilich nur wenige Vorstände zu würdigen wissen, daß nur durch die Verbesserung der Lage und der Aussichten der Lehrer der Mangel an tüchtigen Lehrern beseitigt und die Wirksamkeit derselben erhöht werden kann. Ich spreche es offen aus, daß es höchst lobenswerth ist, wenn unsre Glaubensgenoffen für die bedrängten Juden in Rußland, Rumänien und Palästina Herz und Hand offen haben; schlimm aber ist es, wenn sie dabei der Noth in ihrer eignen Mitte vergessen, wogegen sich schon der Talmud erklärt, welcher die Armuth am eignen Orte in ihren Rechtsansprüchen allen übrigen Bedürftigen voranstellt. Aber wir haben fast alle Hoffnung aufgegeben, daß -die jüdischen Gemeinden in größerer Zahl und mit größerer Thatkrast sich der Unterstützung ihrer Lehrer und deren ' Hinterlassenen zuwenden werden, nachdem hierüber so oft, so viel, so warm und nachdrücklich gesprochen worden. Münster, im März. (Privatmitth.) Die Angelegenheit des hiesigen Seminars ist jetzt zu einem gewesen Abschluß gekommen, indem mit landesherrlicher Genehmigung zu den früheren Statuten ein Nachtrag hinzugefügt worden, welcher die wesentlichsten Beschwerden, die über das Statut laut geworden, beseitigt. Nach § 3 dieses Nachtrags behält Herr Gutsbesitzer Lob das Präsidium des Curatoriums aus Lebenszeit, und nach seinem Tode oder freiwilligen Rücktritt wählt das Curatorium den Präses auf 6 Jahre. Herr Löb hat also für seine Erben auf das Präsidialrecht verzichtet. Das Curatorium wird nach einem in § 4 bestimmten Modus von den sämmtlichen Gemeinden Westphalens und der Rheinprovinz gewählt. Es hätte hiernach nunmehr des § 2 „der Präses und die Mitglieder des Curatoriums müssen der jüdischen Religion angehören" als selbstständig nicht bedurft. Nach § 10 werden die Lehrer einschließlich des Directors von dem Curatorium gewählt, und falls Herr Löb bei einer solchen Wahl Einspruch erhebt, hat die Auffichtsbehörde zu entscheiden. Ebenso hängt nach § 11 die Wahl des Rendanten und Secretairs vom Curatorium ab. Der §13 setzt die Verpflichtung für die Zöglinge, 20 Jahre nach bestandenem Lehrexamen jährlich 5 Thlr. an die Casse der Anstalt zu zahlen, auf 10 Jahre nach erfolgter Anstellung herab. Somit glaube ich, daß man mit den nunmehrigen Statuten allseitig zuftieden sein kann. Unterdeß hat die Anstalt auch bereits wesentliche Verbesserungen erfahren. Es wurden neue, tüchtige Lehrkräfte, wie vr. Kroner aus Glatz, gewonnen, die Wohngelasse der Seminaristen verbessert und für deren bessere Beköstigung gesorgt. Hiermit hat aber auch das Seminar einen größeren Anspruch auf die Unterstützung seitens der Gemeinden der beiden Provinzen erlangt, und wünschen wir von Herzen, daß sich dieser auch verwirklichen möge. Bis jetzt betheiligte sich vorzugsweise Westphalen an der Erhaltung der Anstalt, während die Gemeinden der Rheinprovinz verhältnißmäßig wenig thaten. Möge sich auch dieses Mißverhältniß in Zukunft besser gestalten. Bonn, 3. April. (Privatmitth.) Unsere Ansicht, daß man sich seitens der Presse und der Regierungen um das Concil hätte gar nicht bekümulern sollen und daß dieses seine Wichtigkeit nur durch die Aufmerksamkeit erlangt hat, welche ihm gewidmet worden, hat eine Bestättgung in dem italienischen Abgeordnetenhause gefunden. Bei einer Debatte über die römische Frage in den letzten Tagen schlug Ferrari folgende Tagesordnung vor: „Die Kammer geht, weil es ihr ganz gleichgiltig ist, ob der Papst sich für unfehlbar erklärt, zur Tagesordnung über." Dieser Antrag wurde mit überwiegender Mehrheit angenommen. — Uebrigens ist jüngst wieder ein Stück aus dem ersten Schema, welches dem Concil vorgelegt worden, bekannt geworden. In diesen Kanones spielt in jedem Satze abermals „die Verfluchung." Wir Juden kommen dabei wieder sehr schlecht weg, denn z. B. wird Art. I Kan. 4 Jeder verflucht, der die Schriften des Neuen Testamentes nicht als heilig erkennt und ihnen „die göttliche Eingebung abspricht." Dies wird „bei den Eingeweiden Jesu Christi beschworen." — Um so lächerlicher erscheint uns Folgendes: „Der Thgodnik katolicki", das Organ der Jesuiten in der Provinz Posen, erzählt, daß zwei Brüder Namens Le man, welche früher Juden, jetzt Capläne in der Diöcese Lyon sind, in lateinischer Sprache an den Papst und die versammelten Concilsväter eine Petition gerichtet haben, durch welche das Concil aufgefordert wird, sich des Schicksals der Juden anzunehmen und 15