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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-04-05 · Heft 14 (5.4.1870) · p. Seite 268

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 14 (5.4.1870)
Date
1870-04-05
Page
Seite 268 (sequence 8)
Language
German
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268 jetzigen jüdischen Schüler des Gymnasiums zu nachstehendem gehorsamsten Anträge Anlaß: Bei der Errichtung der hiesigen höheren Knabenschule, des jetzigen Gymnasiums, im Jahre 1858 hatten die Stadtbehörden beschlossen, daß der Schulunterricht auch an den drei hohen jüdischen Festtagen ausfalle, die Befreiung vom Schulgelde und die Besetzung der Lehrerstellen ohne Rücksichtsnahme auf das Glaubensbekenntniß erfolge, und daß auch für die jüdischen Schüler der Religionsunterricht auf Kosten der Anstalt ertheilt werde. Dieser Beschluß, der diese Schule als eine Simultanschule bezeichncte, hatte weder bei der städtischen Schuldeputation, zu der damals die beiden christlichen Geistlichen gehörten, noch bei der k. Regierung zu Bromberg, noch bei der jetzigen Aufsichtsbehörde, dem k. Provinzial-Schulcollegium zu Posen, den geringsten Widerspruch gesunden. — Rur der Wegfall des Unterrichts an den jüdischen Festtagen ist vor einigen Jahren vom Hrn. Cultusminister verboten worden. Dagegen bestehen die andern Bestimmungen noch jetzt in voller Kraft und daher haben die Stadtbehörden beim Eintritt in die Verhandlungen mit dem Staate die Aufnahme des Honorars für den jüdischen Religionsunterricht in den Schuletat im Mai v. I. als Bedingung des Vertrages aufgestellt. — Diese Bedingung ist aber 'zu unserm großen Befremden Seitens des k. Provinzial-Schulcollegiums nicht genehmigt worden. Gegenüber den Gründen der Billigkeit, Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit, die der Magisttat zur Unterstützung seines Anttages angeführt hat und dem Nachweise, daß die jüdischen Schüler 21 Proc. der Gefammtzahl bilden, werden Seitens der Staatsbehörde, wie aus dem in der öffentlichen Stadtverordnetensitzung vom 4. v. M. mitgethcilten Berichte hervorgeht, Motive angeführt, die wir als stichhaltig nicht anzuerkennen vermögen. Es fehlt zunächst nicht im Etat an einer Stelle für den jüdischen Religionsunterricht, sondern es bedarf nur der Beibehaltung der Position in den bisherigen vom k. Provinzial-Schulcollegium bestätigten Schuletats. Diese im Betrage von 50 Thlrn. ist sicherlich keine große Belastung für einen Etat, zu dem die Staatscasse jährlich nur einen Beittag von 1000 Thlrn. liefert, während die Stadt Schneidemühl außer der freien Hergabe des Gebäudes im Werthe von 30,000 Thlrn. einen jährlichen Zuschuß von 2000 Thlrn. offerirt hat, zu dessen Aufbringung die jüdischen Einwohner der Stadt den vierten Theil betragen. Eben so wenig kann der Hinweis auf die anderen höheren Anstalten, deren Lehrplan den jüdischen Religionsunterricht nicht enthalte, für diese Schule zutteffend und maßgebend sein, in welcher seit der Gründung mehr als 11 Jahre hindurch bis zum heutigen Tage dieser Unterricht mit Genehmigung der Auffichtsbehörde als ein obligatorischer ertheilt wird. Und selbswerständlich kann nur ein solcher, indem der Religionslehrer im Besitze der Disciplinargewalt im Rechte der Censurertheilung verbleibt und den Unterricht im Schullocale selbst ercheilt, von Werth und Nutzen sein. Die bei der Gründung beschlossene Anerkennung der Gleichberechtigung aller Schüler hat, wie wir hiermit unter Berufung auf das Zeugniß der seit dem Jahre 1858 fungirenden Gemeindevertreter behaupten, die Errichtung dieser Schule, die in der Bürgerschaft unglaublichen Widerspruch gefunden hatte, überhaupt nur ermöglicht. Es haben somit die Eltern der christlichen Schüler an der Nutzung der Anstalt kein größeres Anrecht, auch niemals weder jetzt noch früher beansprucht. Und wenn der gegenwärtige Hr. Cultusminister im Abgeordnetenhanse auf die Interpellationen wegen Beeinttächtigung der Rechte der Juden in den Schulen wiederholt erklärt hat, daß ein Eingriff in die bestehenden Rechte der bisherigen christlichen Schulen den allgemeinen Hinderungsgrund abgebe, den Ansprüchen der Juden gerecht zu werden, so fällt eben dieses Hinderniß für das Schneidemühler Gymnasium fort, das eine Simultananstalt im Geiste der Verfassung ist und nach der Absicht der Stadtbehörden bleiben soll. Auf eine solche ttifft auch die Anordnung des § 25 im neuesten Unterrichtsgesetzentwurfe zu, demzufolge sich die Schulunterhaltungspflicht bei mehr als 15 Kindern eines anderen BekenntniffeS auch auf die Beschaffung 'eines geordneten Religionsuntttrichts zu ersttecken hat. Daher ist auch die Berufung des kgl. Provinzial-Schulcollegiums auf das Judengesetz vom Jahre 1847 nicht gerechtfertigt; denn abgesehen davon, daß die Verpflichtung des Gemeindevorstandes der Sorge für den Religionsunterricht sich nur auf die Kinder im schulpflichtigen Alter, somit nicht auf den größeren Theil der Gymnasiasten, in keinem Falle aber auf die auswärtigen Schüler beziehen könnte, hat jenes Judengesetz zweifelsohne in Folge der Verfaffung keine Geltung mehr, was auch der Herr Cultusminister durch seinen Commiffarius am 12. Januar 1867 bestimmt anerkannt hat. Fer-

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