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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-03-29 · Heft 13 (29.3.1870) · p. Seite 249

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 13 (29.3.1870)
Date
1870-03-29
Page
Seite 249 (sequence 9)
Language
German
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249 Die Verbindlichkeit der Gemeindemitglieder, zur Bestreitung der Gemcindebedürfnisse Umlagen zu entrichten, ist durch besagtes Erkenntniß nicht altern t worden; sie steht nach wie vor unzweifelhaft fest. Wenn daher in einzelnen Gemeinden, wie zu unserer Kenntniß gekommen, ein oder das andere Mitglied unter Berufung auf jenen Richterspruch die Beilragslcistung einfach verweigern zu können glaubte, so ist diese Weigerung ohne alle rechtliche Bedeutung. Die Gemeinden können, gestützt auf das landesherrliche Edict vom 13. Januar 1809, auf die Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 30. Januar 1849, sowie auf § 5 Ziffer 5 des Verwalt.-Ges. vom 5. Oct. 1863 die Zahlung erzwingen. Das Erkenntniß des Großh. Berwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur ergangen zu Gunsten einer Mehrheit von Gemeindemitgliedern, welche aufgehört haben, badische Israeliten zu sein, indem sie erklärten, aus der Judenschaft des Großherzogthums auszuscheiden, um sich als eigene Religionsgesellschaft zu constiluiren. In den Entscheidungsgründen zu dem Erkenntnisse ist zwar die Ansicht ausgesprochen, daß Niemand gegen seinen erklärten Willen genöthigt werden könne, einer religiös-kirchlichen Genossenschaft anzugchören; eine wirkliche Entscheidung im Sinne des Austrittsrechts des einzelnen Israeliten ist jedoch nicht gefällt. Das Erkenntniß hat ferner als eine Wirkung der Lossagung von dem organisirten Gesammtverbande der Juden das Aufhören der Beitragspflicht gegenüber der Gemeinde bezeichnet, über die sonstigen thaffächlichen und rechtlichen Folgen eines solchen Schrittes aber sich nicht geäußert. Für uns ist — ohne den Entscheidungen der Gerichte vorgreisen zu wollen — kein Zweifel, daß ein solcher Austritt für die Austretendcn de» Verlust sämmtlicher Rechte auf Benützung der israelitischen Gemeiudcanstalteu (Synagoge, Religiousschule, Begräbnißplatz u. s. w.) mit sich bringt. Aber auch abgesehen von diesen rechtlichen Nachtheilen für den Austretenden wird kein Israelit bei gewissenhafter Ueberlegung der Folgen einer solchen Trennung sich der Ansicht verschließen, daß dieselbe Wunden schneidet in den Leib des Judenthums nnd der Judenheit des ganzen Landes — Wunden, welche das Leben aller Gemeinden bedrohen, mögen sie dieser oder jener Richtung huldigen. Ist aber diese Einsicht gewonnen, so wird ein Ausscheiden aus den Gemeindcverbänden, welche neben den eigentlich Urchlichen Zwecken auch wichtige Aufgaben der Humanität, wie Armenpflege rc., verfolgen, höchstens da noch unternommen werden, wo Gleichgültigkeit gegen Religion und Kirche, Mangel an Gemeinsinn oder ein engherziger Trieb die Handlungsweise bestimmt. Die große Mehrheit der badischen Israeliten hängt in zeitgemäßem Sinne mit Ueberzeugungstreue an der Religion der Väter und mit religiöser Innigkeit an den Institutionen der Gemeinden, deren Gedeihen und besonnen fortschreitender Entwicklung sie freudig und opferwillig ihre Kräfte weiht. In die Bewegung, welche sich augenblicklich in manchen Gemeinden kund gibt, mischen sich Fragen und Rufe nach einer längst erwarteten neuen israel. Kirchenverfassung. Wir ergreifen gerne diesen Anlaß, uns darüber auszusprechcn, warum wir bis jetzt nicht versucht haben, bei Großh. Staatsregicrung die Verkündigung einer schon vor zwei Jahren im Entwurf vollendeten israelitischen Kirchenverfassung zu erwirken. Unsere Landessynagoge ist noch immer ein staatlicher Organismus m't dem besonderen Rechte der Selbstbesteuerung, welches den übrigen Kirchen des Landes fehlt. Eine vorzeitige Aendernng dieser Organisation auf Grund des jetzigen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche wäre gleichbedeutend mit völliger Loslösung vom Staate, wodurch unser Besteller ungsrecht in Frage käme. Einmal verloren aber, würde dieses Recht der israel. Religionsgenossenschaft für sich allein schwerlich wieder verliehen werden. Die Großh. Staatsregierung ist von dem hochherzigen Willen beseelt, unsere neue Kirchenverfasiung mit Garantien der Lebensfähigkeit zu verkünden, wofür jedoch nach der Erklärung, welche auf gegenwärtigem Landtage Se. Excellenz der Großh. Staatsminister des Innern in der 52. öffentlichen Sitzung der II. Kammer anläßlich der Besprechung einer Petition von Israeliten abgegeben hat, der geeignete Zeitpunkt noch nicht gekom men ist. Besagte Erklärung ging nämlich dahin: daß eine erhebliche Aeudernug der dermaligeu israelitischen Kirchennnd Gcmeindeverfassuug nicht möglich sei, vielmehr zur völlige» Auf- 13

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