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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-03-29 · Heft 13 (29.3.1870) · p. Seite 246

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 13 (29.3.1870)
Date
1870-03-29
Page
Seite 246 (sequence 6)
Language
German
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246 Ausfall, der in den meisten Fallen nicht unbedeutend ist. Auch der Chasan muß sich fast allenthalben alljährlich einer Wiederwahl unterziehen; nur einige wenige Gemeinden, die tüchtige Subjccte besitzen, wählen dieselben auf längere Zeit. Die Anstellung der Rabbiner ist nun in den meisten Gemeinden eine lebenslängliche, und mir wenigstens ist keine bekamst, in der der Rabbiner auf weniger, als auf fünf Jahre erwählt wäre. Da der Staat die Geistlichen aller Bekenntnisse nur in so weit anerkennt, als sie von den Gemeinden als solche erwählt sind, so geht daraus hervor, daß die letzteren alle religiöse Macht — insofern hier überhaupt von einer Macht die Rede sein kann — (ich besinne mich jetzt vergebens auf einen pasiendern Ausdruck) in sich concentriren.*) Wo nun ein Rabbiner an der Spitze steht, da läßt die Gemeinde von ihrer religiösen Autorität so viel auf ihn übergehen, als ihr gut dünkt. Außer der im Oktober stattfindenden Versammlung finden noch drei regelmäßige Gemeinde-Versammlungen statt in den Mcnaten Januar, April und Juli, in welchen den Mitgliedern Gelegenheit gegeben ist, ihre Wünsche und Vorschläge hören zu lasten.' II. Ans welchen Hnu-Ibedingungen bilden sich die amerikanischen Gemeinden, nm Bestand zu haben? Das religiöse Bedürfniß, wie schon oben bemerkt, ist der festeste Kitt, der die hiesigen Gemeinden zusammenhält. Weil kein Zwang existirt, weil cs einem Jeden frei steht, zu jeder Stunde auszutteten, ohne eine weitere Verpflichtung gegen die Gemeinde zu haben, gerade uus diesem Grunde ist die Anhänglichkeit an dieselbe eine uni so größere und zähere. Ich kenne Leute, die schon vor zwanzig Jahren von hier weggezogen sind und dennoch ihre Mitgliedschaft nicht aufgegeben haben, sondern bereitwillig die jährliche Auflage bezahlen, ohne daß sie den mindesten Genuß von der Gemeinde hätten. Ich hörte Wittwen sagen: Mein Gatte war so und so lange Mitglied dieser Gemeinde, — ich gehe nicht davon, koste es was es wolle. Ich hörte Kinder sprechen: Unser Vater war einer der Stifter dieser Gemeinde — ich bleibe da¬ *) Jede Gemeinde z. B. hat das Recht, irgend Jemanden mit der Vollziehung der Trauungen zu beauftragen, und die Ehe wird vom Staate anerkannt, ohne daß derselbe sich darum bekümmert, ob der Einscgneude ein Rabbiner oder Schuhmacher ist. bei. So wie der ri-nn einer alten deutschen Kehillah sein Haupt etwas hoch tragt und mit einer gewiffen Geringschätzung auf die Angehörigen jüngerer Kehillahs herabsieht, so thut sich ein amerikanischer nicht wenig zu gute darauf, wenn er sagen kann: ich habe diese Gemeinde „starten" (begründen) helfen, ich bin einer der ältesten Members." Gehen wir nun zu den äußeren Bedingungen über, auf denen unsere Gemeinden beruhen. Es versteht sich, daß hier der nervns rerum, der Geldpunkt, die Hauptrolle spielt. Die Quellen, aus denen den Gemeinden ihre Einnahmen zufließen, sind in der Regel folgende: 1) Der regelmäßige Beitrag (eontnlrution), den jedes Mitglied in vierteljährigen Raten zu bezahlen hat und der, nach den Bedürsniffen der Gemeinde, gewöhnlich für ein Jahr festgesetzt wird. Unter den hiesigen Gemeinden ist keine, die weniger als 24 Dollars im Jahre bezahlt. 2) Eintrittsgeld (sckmission-kee), das jedes neue Mitglied zu entrichten hat. 3) Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritte zwei Sitze zu übernehmen, den einen für sich und den anderen für seine Frau,*) wofür er eine gewisse Summe (Sitzgeld) zu bezahlen hat. In den hiesigen Gemeinden ist der Preis auf 50 Dollars festgesetzt. Will Jemand für sich oder seine Frau einen besseren Sitz haben, als den ihm, entweder durch das Loos oder die Reihenfolge angewiesenen, so kann er, wenn deren noch vorhanden sind, sich einen solchen ersteigern, was gewöhnlich vor den Herbstfeiertagen geschieht. Solche Sitze sind das bleibende Eigenthum des Besitzers. Er kann sie verkaufen oder vererben, in welchen Fallen jedoch der Käufer oder Erbe Mitglied sein oder werden muß. Scheidet Jemand aus der Gemeinde aus, so erhält er sein ursprüngliches Sitzgeld (nicht das, was er aufgegeben hat) zurück. In den Gemeinden, in welchen Familiensitze eingeführt sind, sind die Verhältnisse etwas anders. 4) Außer den regelmäßigen Mitgliedern (members) giebt es in einer jeden Gemeinde eine Anzahl von Sitzmiethern lseut-bolckers) d. h. von Leuten, die immer vor den Herbstfeiertagen für das kommende Jahr sich Sitze miethen oder ersteigern. Ihre Verbindung mit der Gemeinde ist in der Regel eine sehr lose, und muß mit jedem *) Ist er unverheirathet, so mag er seinen Frauensitz vermiethen.

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