Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 12 (22.3.1870)
- Date
- 1870-03-22
- Page
- Seite 229 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226757--28191-3302005- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
229 Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, im März. (Privatmitth.) Die Gleichberechtigung der Israeliten wird in aufrichtiger Weise immer mehr durchgeführt. So betheiligt Se. k. k. Majestät an den vielfachen Spenden aus der Privatschatulle auch die israelitischen Bedürftigen, z. B. in diesen Tagen 100 fl. zum Shnagogenbau der Israel. Gemeinde zu Budzanow in Galizien. Ob Sie desgleichen auch in Preußen haben, wissen wir nicht. Pest, 3. März. Soeben legte Minister Eötvös in der Conferen; der Deak-Partei den Gesetzentwurf über die Religionsfreiheit vor. Dieser Gesetzentwurf enthält fast nur allgemeine Principien, deren Verwirklichung erst durch Specialgesetze erfolgt. Er bestimmt: Jedermann darf jeden beliebigen Glauben bekennen. Niemand darf in Ausübung religiöser Ceremonien verhindert oder zur Verrichtung einer mit seinem Glauben unvereinbaren Handlung gezwungen werden. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist vom Glaubensbekenntnisse unabhängig. Das Glaubensbekenntnis entbindet von keiner der im Staatsgesetze angeordneten Pflichten. Die Staatsbürger dürfen sich innerhalb der gesetzlichen Schranken zu religiösen Genossenschaften vereinen, ihre kirchliche Organisation selbst festsetze« und in allen kirchlichen Angelegenheiten selbstständige Verfügungen treffen. Alle religiösen Corporationen sind unter einander und gegenüber dem Staate gleichgestellt; der Staat übt das oberste Aufsichtsrecht über die Kirchen, weßhalb die nicht recipirten Eonfcssionen ihre Statuten einzureichen und von künftigen Aenderungen in ihrer Organisation Anzeige zu machen haben; ebenso sind die Oberbeamten namhaft zu machen und die Protokolle der Generalversammlungen einzureichcn. Im Falle eines Verstoßes gegen die Landesgesetze oder gegen die öffentliche Moral darf das Ministerium die Ausführung der Beschlüsse siftiren, muß aber die endgiltige Entscheidung des Reichstages einholen. Die vom Staate gegenüber der römischen und griechischkatholischen Kirche geübten Rechte bleiben bestehen, bis diese Kirchen sich selbstständig constituirt und das jetzt vom Staate verwaltete Vermögen übernommen haben. DiePatronatsverhältnisse werden später durch Specialgesetze geregelt. Wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, darf nach zweimaliger Anzeige bei seinem Geistlichen zu jeder Confcssion übertreten und ist jeder Verpflichtung gegen die von ihm verlassene Kirche entbunden. Die Verschiedenheit des Bekenntnisses ist gleichgiltig füe die civilrechtliche Geltung der Ehe. Für den Staat ist die Ehe ein bürgerlicher, nach den Staatsgesetzen zn bcurtheilender Vertrag. Auf Grund dieser Principien soll ein Specialgesetz entworfen werden. Eltern dürfen ihre Kinder in jeder beliebigen Religion erziehen. Wenn keine Einigung stattsindet, folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der der Mutter. Friedhöfe auf Eommunalgrund sind interconfessionell; jede Glaubensgenossenschaft darf einen eigenen Friedhof anlegen. Krakau, 8. Feb. Auch hier wie an so vielen Orten, ist eine Spaltung innerhalb der jüdischen Gemeinde znm Durchbruch gekommen. Es constatirt sich hiermit freilich nur äußerlich, was innerlich schon längst vorhanden. Trotz vieler Unterhandlungen und Anträge hat die Tempelgemeinde von der orthodoxen Partei bei der am 28. v. M. stattgefundenen Vorstandswahl keinerlei Concessionen erlangt und brachte unter den 30 Vorstandsmitgliedern nur zwei ihrer Candidaten durch, die nun, weil in der Menge der Gegner verloren, ihr Mandat niederlegen wollten. Die Tempelgemeinde hatte bereits früher Statuten zur Bildung einer besonder« „israelitischen Cultusgemeinde" bei der Statthalterei eingereicht, hielt nunmehr eine Generalversammlung, und beschloß, den Weg der Separirung von der großen Gemeinde zu verfolgen, die Bestätigung ihrer Statuten von der Landesregierung zu fordern, und sich schon jetzt provisorisch zu constituiren. Sie glaubt, daß ihr dies aus Grund der jetzigen Staatsgrundgesetze nicht verweigert werden könne. Es würde dies für die cisleithanischen Länder Oesterreichs von einer großen Tragweite sein. Donaufürstenthümer. Bottuschan, im Januar. «Privatmitth.) Von der hiesigen, durch Herrn Hillel Kahane trefflich geleiteten rumänisch-israelit. Schule ist Erfreuliches zu berichten. Die Schülerzahl steigt mit jedem Jahre, 12