Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-03-15 · Heft 11 (15.3.1870) · p. Seite 210

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 11 (15.3.1870)
Date
1870-03-15
Page
Seite 210 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226744-3226756--28171-3301984
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

210 Zahl der gegen die Todesstrafe Stimmenden von Wenigen zu einer ansehnlichen Minorität, von dieser zu einer kleinen, dann aber anwachsenden Majorität übergehen; man sieht die Todesstrafe in einzelnen Staaten abschaffen, wiedereinführen und nochmals beseitigen. Grade dies ruft eine Reaction hervor, die schroffer auftritr und eine Zeit lang die Oberhand behält. Es entsprichi also der Verlauf dieser Angelegenheit genau dem Gange, welchen so viele ande Principien genommen haben. Das Eigenthümliche hierbei ist, daß die Argumente für die Beseitigung der Todesstrafe doch zumeist theoretischer Natur sind, idealer Art, und die realen Gründe noch durchaus keine Festigkeit haben und haben können. Die wirklichen Folgen könnten ja nur nach längerer Zeit und aus großen Staaten erbracht werden. Dennoch überwinden diese ioealen Anschauungen die Menschen immer mehr, und wenn sie bei ihrem ersten Auftreten mit einem gewissen Abscheu zurückgewicsen wurden, werden sie jetzt bereits mit Achtung in Erwägung gezogen, und beginnen einen Reiz auf die Gemüthcr zu üben. Es zeigt sich also auch hier, daß das gegenwärtige Geschlecht durchaus nicht so sehr in den Realismus versunken ist, wie es beliebt, ihm nachzusagen. — Es ist nun hier nicht der Ort, eine Controverse über diese wichtige Frage pro et contra durchzusühren. Nur einige Bemerkungen wollen wir hinzufügen. Es ist bemerkenswerth, daß gerade Juden in dieser Streitfrage die Sache der Abschaffung der Todesstrafe mit Eifer geführt haben. Der sel. Prediger Mannheimer in Wien war sogar zum Berichterstatter der desfallsigen Commission der österreichischen Nationalversammlung gewählt worden, und vertheidigte den Antrag auf Abschaffung mir großer Wärme und Energie. Der Abgeordnete Laster hat in der eben beendeten Verhandlung des norddeutschen Reichstages unter den Gegnern der Todesstrafe unstreitig die bedeutendste, geist- und gemüthreichste Rede gehalten. Cremieux's erster Act bei seinem neulichen Eintritt in den französischen gesetzgebenden Körper war, daß er einen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe stellte. Und hierbei wollen wir dann auch gern Berthold Auerbachs gedenken, welcher in den letzten Jahrgängen seines Volkskalenders ganz besonders und principiell für die Beseitigung der Todesstrafe eintrat. — Diese Streitfrage ist übrigens in den Annalen des Judenthums eine sehr alte. Es konnte sich bei den Verhandlungen und .Entscheidungen der talmudischen Weisen über diesen Gegenstand nicht um direcre Aufhebung des biblischen Princips selbstverständlich Händeln, wohl aber die Anwendung desselben mit so vielen beschränkenden Bedingungen zu umgeben, daß es einer wirklichen Beseitigung gleichkomme. Wie viele solche Cautelen gesetzkräftig wurden, brauchen wir dem Kundigen hier nicht anzugeben. Die gegenüberstehenden Ansichten, wie sie sich heute zeigen, offenbaren sich aber bereits in jener Zeit. Die Mischnah Maccoth giebt uns am Schluffe des ersten Abschnittes «Fol. VII, 1.) ein treues Bild. Es heißt dort: „Ein Sanhedrin, das in sieben Jahren eine Hinrichtung vollzieht, wird ein verderbliches (rr:bam) genanntR. Elieser, Sohn Asarja's, sagt: „E i n e Hinrichtung in siebzig Jahren/' R. Tarphon und R. Akiba sagen: „Wären wir im Sanhedrin gewesen, würde niemals ein Mensch hingerichtet worden sein;" hierauf sagte R. Simeon, Sohn Gamaliel's: „Diese Lehrer würden die Blutvcrgießer in Israel vermehrt haben." Man sieht also hier die Partei, welche die Todesstrafe weniger oder mehr beschränken will, diejenige, welche deren gänzliche Abschaffung vertritt, und auf diese die Reaction, welche die Todesstrafe vertheidigt, und zwar, weil durch deren Abschaffung die großen Verbrechen, insonders die Mordthaten sich vermehren würden. Dem jüdischen Rechte war der Spielraum zur weiteren Entwickelung nicht gegönnt; aber immerhin gereicht es ihm zur hohen Ehre, diese Frage zu einer Zeit discutirt zu haben, wo in allen übrigen Kreisen der Welt noch keine Ahnung davon vorhanden, ja wo die Todesstrafe unter den römischen Cäsaren und im christlichen und islamitischen Mittelalter eine furchtbare Herrschaft gewann. Was die h. Schrift selbst betrifft, so haben wir in unserer „Israelitischen Religionslehre," Band III, S. 171—180 ausführlich darüber verhandelt und gezeigt, daß in ihr selbst eine gewisse Entwickelung nicht zu verkennen ist, da der erste Mord, von dem sie erzählt, nur durch Exil bestraft, bei den Noachidischen Gesetzen die Todesstrafe nur facultativ, und erst im Specialgesetz unzweideutig ausgesprochen wird, aber auch hier mit den Keimen mannigfaltiger Cautelen versehen, welche sich dann die talmudischen Rechtslehrer für angemessene Entwickelungen nicht entgehen ließen. —. Nachdem wir dieses niedergeschrieben, erfahren wir aus Karlsruhe vom 5. März, daß auch in das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.