Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 10 (8.3.1870)
- Date
- 1870-03-08
- Page
- Seite 191 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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m durch Schwrurg und Grazie *&.. Er erhielt goldene WedMev v-on de» Könige» von Belgies, Dänemark, Grrecheulavd, Schwede», dem Kaiser von Oesterreich «ch anderes. Großbritanuie«. Hüll, im Febr. (Privatmitth.) In der letzten Woche ist hier ein Mann heimgegangen, dessen Verlust in allen Kreisen der Stadt lebhaft gefühlt wird, da seine Vielseitigkeit und Arbeitsfähigkeit sich auf den verschiedensten Gebieten des städtischen, religiösen, künstlerischen und philanthropischen Lebens bethätigt hatten. Es war dies der vielfach auch auf dem Continent bekannte Bethel Jacobs, der als hoher Sechziger, betrauert von den Vertretern aller Confessionen und Stände seiner Vaterstadt, sein Leben beschloß, welches er, außer -seiner zahlreiche« Familie, fast nur edle« humanistischen Zwecken gewidmet hatte. In Auffassung religiöser Fragen freisinnig und tolerant hatte er sich der allgemeinsten Achtung zu erfteuen, die ihm daun auch wiederholt öKentÜche Ehrenämter im städtischen Gemeinde-, Schstl- ««d Armenwese» übertrug. Gesellschaften «für Kunst «nd Wissenschaft, die Freimaurer-Loge, das Institut der Freiwilligen und viele derartige öffentliche Kreise zahlten ihn theils zu ihren Gründern, theils zu ihren eifrigen Förderern. Am meisten wird ihn die Israelitische Religionsgemeinde Hull's vermissen, da «er nicht nur der Gründer der 1852 erbauten Synagoge, sonder« auch den übrigen Gemeinde-Institutionen ein ungemein eifriger Förderer war. Sein vorzüglicher Charakter, sein geläuterter religiöser Sinn und seine.allseitig bekundete universelle Bildung werden chm in seiner Vaterstadt ein stetes Andenken sicher«. Schwede«. Stockholm, den 16. Febr. Der Reichstag hat heute die Vorlage -es Verfa.ssusg.s-Aus s-chuss.es, welche den christlichen Dissenters und de» Israeliten die Wählbarkeit zum Reichstage und das Recht, alle Staatsämter, ausgenommen Ministerposten^ zu bekleiden, verliehen wisse» will, im Oberhause mit 93 gegen 18, im Unterhause mit IIS gege« 58 Stimmen angenommen. Der König wird diesen Beschluß ohne allen Zweifel sanctioniren. Wie wir bereits in vor. Nummer meldeten, zeigte uns ein Telegramm des Herrn Rabb. vr. Wolf diesen Sieg der Gewisscnsfteiheit an. Wir erhielten an demselben Tage noch ein Telegramm darüber von Seiten des Herrn Ludwig Levisson. Wir sind unseren Freunden dankbar für diese Aufmerksamkeit, erkennen aber auch darin die freudige Stimmung, welche dieses Ereigniß in den Herzen der schwedischen Israeliten hervorgerufen hat. Einen ausführlichen Bericht über die stattgefundenen Verhandlungen zu geben werden wir bald im Stande sein. Der Reichstags-Beschluß beruht auf folgenden Anträgen des Verfassungs-Ausschusses: In §. 28 des schwedischen Staatsgrundgesetzes heißt es: „Für Civilbedienungen im Königreiche, beispielsweise für Richter - ämter, dürfen nur Personen ernannt werden, welche ausschließlich der reinen evangelischen Lehre angehören; hiervon werden jedoch Profefforate und andere Bedienungen in Institutionen für Gewerbe und die schönen Künste, wie auch für Arzneiwissenschast ausgenommen, da für diese auch solche ernannt werden können, welche sich nicht zu der rein evangelischen Lehre bekennen." Der Ausschuß proponirte folgende Abänderung: „Zum Prediger oder Professor in der christlichen Religion oder in der theologsschen Wissenschaft darf nur derjenige ernannt werden, welcher dem evangelischen Glaubensbekenntnisse angehört. Zu jedem anderen Amte, jedoch mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Staatsrathe, können Angehörige einer anderen christlichen Lehre und ebenfalls Bekenner der jüdischen Religion befördert werden. Es wird jedoch keinem Richter oder sonstigen Beamten, welche sich nicht zur rein evangelischen Lehre bekennen, gestattet, Fragen 31t behandeln oder in amtlicher Eigenschaft zur Entscheidung zu bringen, welche hinsichtlich religiöser Beaufsichtigung, hinsichtlich des Religionsunterrichtes oder hinsichtlich der Ernennung von Beamten auf die schwedische Staatskirche Bezug nehmen." Weiter heißt es im Staatsgrundgesetz §. 26 über die Repräsentation: „Die Functionen als Mitglieder des Reichstags können nur von schwedischen Bürgern ausgeübt werden, welche zur protestanttschen Kirche gehören." Der Ausschuß proponirt hier die Streichung des Schlußsatzes. 10*