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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-03-01 · Heft 9 (1.3.1870) · p. Seite 168

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 9 (1.3.1870)
Date
1870-03-01
Page
Seite 168 (sequence 8)
Language
German
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168 als eine kaum erschwingliche Last erscheinen müßte, abgesehen davon, daß dann auch die zwischen den Ultrareformern und den Orthodoxen stehende Mittelpartei das Recht hätte, eine ihren Anschauungen entsprechende Synagoge und Gottesdienstform auf Kosten der Gesammtgemeinde zu fordern. Als demgemäß die der Radicalreform huldigenden Mitglieder des Synagogenraths voraussahen, daß ihr Project im Schooße der zu berufenven Gemeindeversammlung scheitern werde, schieden sie durch freiwillige Niederlegung ihrer Aemter aus dem Synagogenrath und wurden an deren Stelle, da die Reformer bei der Aussichtslosigkeit eines Erfolgs ihrer Bestrebungen bei der Wahl sich nicht betheiligten, theils orthodoxe, theils für den früher beschlosienen Bau nicht stimmende neue Mitglieder gewählt, so daß der neu gebildete Synagogenrath nunmehr in seiner Mehrheit aus orthodoxen, in seiner Gesammtheit aus solchen Mitgliedern bestand, welche wenigstens zu einem sehr kostspieligen Neubau der Synagoge nicht geneigt waren. Nun wurde von Seiten der Orthodoxen die Frage des Synagogenbaues von Neuem angeregt und zwar in der Voraussetzung, daß der nunmehrige, in seiner Mehrheit der orthodoxen Richtung huldigende Synagogenrath den Bau, wie die Einrichtung des Gottesdienstes, in einer ihrer relig. Anschauung entsprechenden Weise anordnen und ausführen werde. Demgemäß unterzog der nunmehrige Synagogenrath die Synagogenbaufrage abermals einer neuen Berathung und faßte Beschlüße und ließ Bauplan und Kostenüberschlag ganz in dem bezeichneten als Voraussetzung dienenden Sinne fertigen. Der Synagogenrath hoffte um so sicherer auf das Gelingen seines neuen Projects, weil die Reformer der Gemeinde sich seither bei allen vorgenommenen Gemeindewahlen ganz indifferent verhalten hatten, und er demgemäß voraussetzte, daß dieselben auch der Ausführung des neuen Planes keinen entschiedenen ernsten Widerspruch entgegensetzen würden. Als jedoch im April 1868 zum Zwecke der Berathung und Beschlußfaffung über den neuen Plan mit einem Kostenüberschlag von nur 30000 fl. eine Gemeindeversammlung anberaumt wurde, erwachten die Reformer und die sonst die Ausführung des früher beschloffenen Bauplanes wünschenden Mitglieder der Gemeinde aus ihrem scheinbaren Jndifferentismus, erschienen zahlreich in der Gemeindeversammlung und bewirkten den mit bedeutender Stimmenmehrheit zu Stande gekommenen Gemeindebeschluß, daß dem Synagogenrathe die unbedingte Ermächtigung ertheilt werde, zum Zwecke der Ausführung des im Jahre 1862 beschloffenen Bauplanes für die Gemeinde eine verzinsliche Anleihe wenn erforderlich bis zu dem Betrage von 60000 fl. aufzunehmen. Gegen die Ausführung dieses Gemeindebeschluffes agirte und protestirte die unterlegene orthodoxe Minderheit in jeder Weise, Namentlich weigerten sich diejenigen unter denselben, welche in der seitherigen Synagoge eigenthümliche Plätze haben, dieselben nach dem von einer Commission festgesetzten Schätzungspreise gegen neue Plätze von demselben Schätzungswerthe in der umzubauenden Synagoge abzutreten. Das Großh. Ministerium des Innern, an welches von Seiten der Gegner wegen der vom Synagogenrathe zur Vollziehung des Gemeindebeschluffes beabsichtigten Enteignung der Plätze Beschwerden gelangt waren, erklärte unter näherer Begründung, daß daffelbe nicht in der Lage sei, auf die Erörterung der Frage über die Anwendbarkeit des Expropriationsgesetzes einzugehen, es vielmehr dem Synagogenrathe überlaffen muffe, bezüglich der Entschädigungen für die abzutretenden Synagogenplätze Vereinbarungen mit den Betheiligten zu treffen. Im Januar 1869 erklärten sodann gegen 25 der orthodoxen Richung angehörende Mitglieder der Gemeinde, daß sie aus dem israel. Gemeindeverbande ausgetreten und eine besondere Religionsgenoffenschaft gegründet hatten und in Folge davon keine fernern Beiträge an die Gemeinde mehr leisten würden. Gleichzeitig waren auch 2 der erwähnten Richtung angehörende Mitglieder des Synagogenraths durch freiwillige Niederlegung ihrer Aemter aus demselben geschieden und wurden durch 2 andere der Reform huldigende und den Synagogenbau nach dem ersten Plan eifrigst anstrebende neugewählte Mitglieder ersetzt. Der so theilweise neu gebildete Synagogenrath berief sodann im Juli 1869 abermals eine Gemeindeversammlung, welcher derselbe folgende Anträge zur Berathung und Beschlußfaffung unterbreitete: 1. Die israelitische Gemeinde anerkennt innerhalb der Grenzen des Synagogen gebäudes, welches israelitisches Gemeindeeigenthum ist, kein besonderes Eigenthums¬ und Besitzrecht von Synagogenstühlen für einzelne Personen, sondern nur ein Benutzungsrecht während der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes. 2. Mit Bezug auf die beiden letzten Absätze des Berichts zur Einladung für die Gemeindeversammlung vom 19. April 1868, welche die Grundlage des zweiten Beschlusses jener Gemeindeversammlung, die Taxation der Synagogenstühle betreffend, bilden, soll für einen wegen

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