Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1870)
- Date
- 1870-03-01
- Page
- Seite 163 (sequence 3)
- Language
- German
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163 Wir sehen also, daß das talmudische Recht zwischen Lehre, Meinungsäußerung, Entscheidung einer- und That andrerseits sorgfältig unterscheidet, jene für unbeschränkt und straflos und nur diese im streng widersetzlichen Falle für strafbar erklärt. Denn einentheils war selbst eine gegen die Entscheidung des höchsten Gerichtes vom einzelnen Lehrer aufrecht erhaltene Lehre und Entscheidung vollständig frei und straflos, so daß also die Lehrfreiheit durchaus gewahrt blieb. Andrentheils war selbst die zur That gewordene Lehre so lange straflos, als kein Widerspruch vor den drei Gerichtshöfen in Jerusalem erhoben und von einem dieser eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen worden. Daß die wirkliche That gegen die Entscheidung letzter Instanz strafbar wurde, ist natürlich, da sonst der Staat dem Einzelnen gegenüber gar kein Recht und keinen Bestand hätte. Immerhin ist es ein sehr rühmliches Zeichen, wie weit das talmudische Recht die Toleranz ausdehnte, daß der Schüler, der eine Handlung gegen die Entscheidung des höchsten Gerichtes veranlagte, unbestraft blieb, in dem Sinne nämlich, daß diejenigen strafbar waren, welche stch durch einen solchen Jünger zur widersetzlichen Handlung verleiten ließen, während sie ihm eine Autorität nicht zuerkennen durften, die er noch nicht besaß. Es liegt hierin eine Nachsicht gegen die Jugend und jugendliche Leidenschaftlichkeit zu Grunde, die wahrhaft human ist, zugleich aber auch die Wahrung der Autorität gegen die Ansprüche Unbefugter, denn die Autorität allein macht hier strafbar. Endlich erkennt man daraus das Streben, die strafbaren Fälle so viel wie möglich zu vermindern. Diese Auseinandersetzung zeigt wohl, daß das talmudische Grundrecht die Lehr- und Redefreiheit in einem Umfange gewährte, wie sie in den modernen Staaten noch nicht gestattet wird. *j *) Wer freilich das gegenwärtige Gebühren der, allerdings zum großen Theile ganz unwisienden Orthodoxen beachtet, kann sich von solcher Ausdehnung der Lehrfreiheit im Judenthume keine rechte Vorstellung machen. Allein er wird sich hierdurch, wie durch so vieles Andere überzeugen, daß diese Sorte von Orthodoxen längst weder auf mosaischem noch auf talmudischem Standpunkte, sondern einfach auf ultramontanem stehen, worunter bekanntlich nicht einmal Fanatismus, sondern nur Herrschsucht und Dunkelmacherei zu verstehen ist. Zur Seschnei-ungsfrage. Indem wir jetzt zur Besprechung dieser Frage zurückkehren, erinnern wir unsere verehrl. Leser, daß wir dieselbe vom biblischen Standpunkte in Nr. 3b d. vor. Jahr, behandelten, vom talmudischen in Nr. 39, 46 und 50. Bevor wir aber in unsrer eigenen Darstellung fortfahren, sei es uns vergönnt, der Ansicht einer Autorität Raum zu geben. Die Herren Szanto und Wechsler hatten, ohne den Verlauf unserer Besprechungen abzuwarten, schon nach unserm ersten Artikel über den biblischen Standpunkt die hefcigften Anklagen gegen uns erhoben, und uns den Vorwurf gemacht, wir behandelten die Sache nicht wisienschafrlich. Wir haben diesen Vorwurf genügend zurückgewiesen, und gaben ihn den Herren selbst zurück. Das ist keine wisienschaftliche Behandlung , die von vorn herein einen Parteistandpunkt einnimmt, und von da aus in sophistischer Weise ihn zu vertheidigen sucht, und zwar am meisten mit Jnvectiven Andersmeinender und Anderssuchender. Damit kann man Schwachköpfe einen Augenblick eblouiren, aber die Sache bleibt damit doch, wie und wo sie ist. Wir wollen daher hier die Beantwortung der vorliegenden Frage von einem Manne geben, dem selbst jene Herren den wisienschaftlichen Geist und die wisienschaftliche Methode in allen seinen Arbeiten abzusprechen nicht wagen werden — Herrn vr. Zun; in Berlin. Derselbe ließ, als diese Frage zuerst zur Sprache kam (1844 », ein Gutachten drucken, wovon wir hier einen Auszug geben wollen. Wir wissen, daß die ged. Herren sagen werden, wir erkennen keine andere Autorität an, als die sich für uns, d. h. gegen die Beschneidung als unbedingtes Zeichen des religiösen Bundes, der religiösen Gemeinschaft des Judenthums ausspricht — aber sie werden doch nicht mehr behaupten wollen, daß jede wisienschaftliche Behandlung nur ans ihrer Seite stehe, während wir gerade das Gegentheil meinen. Im ersten Abschnitt „Classificationen" bespricht Zunz die allgemeine Betrachtungs- und Eintheilungsweise, welcher die religiösen Ge - und Verbote von den Lehrern des Judenthums aller Zeiten bis auf die Gegenwart unterzogen wurden, und kommt im zweiten auf die Beschneidung. Wir lassen diesen, so wie den dritten hier wörtlich folgen. 9*