Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1870)
- Date
- 1870-03-01
- Page
- Seite 162 (sequence 2)
- Language
- German
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162 Bestimmungen geradezu widersprachen, dieselbe Freiheit, dieselbe Werthschatzung für ihre Aussprüche genoffen, die mannigfaltigsten und gegentheiligsten Meinungsäußerungen der verschiedensten Männer, die widersprechendsten Erklärungen werden neben einander gestellt und gesammelt, ohne daß das Ansehen, die größere oder die geringere Autorität der Einzelnen hierin einen Unterschied macht, oder der Praxis gegenüber eine Beseitigung des Entgegengesetzten bewirkt. Selbstverständlich kamen auch hier im Laufe der langen Zeiten, und ebenso in späteren Epochen Ausschreitungen vor, Vorgänge, in denen eine Autorität den Gegner unterdrücken wollte oder selbst Verfolgungen stattfanden. Aber auch diese vorübergehenden Ausnahmen erweisen das Princip und die Regel nur um so mehr. Gehen wir aber, abseitens dieser großen Lebenserscheinungen, auf das Principielle näher ein, so wurde in der mosaischen Gesetzgebung aus gleichem Grunde wie für das Verbot des öffentlichen Götzendienstes, auch in der sonst nirgends beschränkten Redefreiheit die Gotteslästerung als ein Verbrechen höchster Strafbarkeit aufgestellt, da sie den Lebensnerv des ganzen israelitischen Staates traf.*) Es ist übrigens bemerkenswerth, daß zuerst die Gotteslästerung nur allgemein verboten (2 Mos. 22, 27.)**), und erst später bei einer factischen Veranlaffung die Strafe bestimmt wurde (3 Mos. 24, 10—16.). Ändeß auch diese einzige Beschränkung der Redefreiheit gab zu Mißbrauch Veranlaffung, wie uns die Geschichte Naboth's unter dem Könige Ahab erweist (1 Kön. 21, 8 ff.). Wie sehr übrigens die Talmudisten zur Rede- und Lehrfreiheit neigten, ersieht man daraus, daß sie in wörtlicher Auffaffung des h. Textes die strafwürdige Gotteslästerung auf die Lästerung des Gottesnamens 'n beschränkten, während die Lästerung eines anderen Namens Gottes straflos bleiben solle.***) Man arbeitete aber das Princip der Lehrfreiheit noch bestimmter aus, und brachte dies einige Eigenthümlichkeiten zu Tage, die nicht ohne Interesse sind. Es ist dies niedergelegt im *) S. unsre „Israelitische Religionslehre" Bd. 111, S. 169. **) Einige Erklärer, wie Mechilta, Aben-Esra, Raschbam, verstehen hier m-bx „Richter", wogegen Midrasch, Raschi, Abarbanel „Gott," was auch, wie wir in unserem Bibelwerke zur Slelle erwiesen, das Richtige ist. ***) Sanhedr. 56, 1. cm V? erbrr n-vt «rr sb “1353 INI'UN ff. 11. Abschnitt der Misch na Sanhedrin. Man macht hier einen Unterschied zwischen einem Lehrer und Richter (pr, in einem betreffenden Falle als snan pt bezeichnt) einer- und einem Schüler (mabn) andrerseits. Es wird nun im 3. § des angeführten Abschnitts berichtet, daß drei Gerichtshöfe in Jerusalem waren, der eine hielt seine Sitzung am Eingang des Tempelberges, der andere am Eingang des Vorhofes des Tempels, der dritte in dem Saale, der aus Quadersteinen gebaut war. Wenn nun ein Lehrer durch seine Erklärungen, Meinungsäußerungen und Entscheidungen in Widerspruch gerathen war mit seinen Genoffen, so kamen die Streitenden zuerst zu dem Gerichte am Eingang des Tempelberges, und der Bestrittene sprach: so habe ich erklärt, und so meine Collegen; so habe ich geschloffen und gelehrt, und so meine Collegen. Wenn nun dieses Gericht eine auf den vorliegenden Fall anwendbare Tradition hatte, so gab es die Entscheidung; wenn nicht, so verwies es auf den zweiten Gerichtshof am Eingang des Vorhofes. Hier dieselbe Procedur, und wenn auch dieses Gericht keine Tradition für diesen Fall hatte, so verfügten sich die Streitenden sammt den Mitgliedern des Gerichtes zu dem höchsten Gerichtshöfe im Saale aus Quadersteinen, denn auf diesen wurde die Stelle 5 2)1. 17, 10 angewendet. Die Entscheidung desselben war endgültig. Hier heißt es nun weiter: Kehrte der Lehrer nach seiner Stadt zurück und lehrte wiederholt in der Weise wie er vorher gelehrt, so ist er doch straflos; bringt er aber seine Lehre in Anwendung, so daß er gegen die Entscheidung des obersten Gerichtes handelt und zur widersetzlichen Handlung auffordert, so ist er schuldig, auf Grund des V. 12 a. a. O. *) Ausdrücklich wird nochmals hinzugefügt: „Er ist nicht schuldig, bevor er nicht eine widersetzliche That veranlaßt hat."**) — Was aber den Schüler betrifft, so wird er selbst durch die Aufforderung, wider jene Entscheidung des höchsten Gerichtes zu handeln, nicht schuldig, und es wird hinzugefügt: „Gerade die Erschwerung seines Fehltritts ist für ihn erleichternd."***) Als Schüler nämlich war er noch gar nicht befugt, eine Entscheidung zu treffen. *) .-ras nab rmtnm Tins nabi ramn m^b nrn nsr tsn rsm nas:ö ,3Tt mcrb mm oao ■pnra **) mmrb mvü ns cn irw ***) ibp nain NSta: ,moc rurnsb mmo mabn