Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1870)
- Date
- 1870-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226744-3226754--28116-3301927- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
34. Jahrgang. Allgemeine JW 8. Zeitung -es Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Her au s g eg eb en von Rabbiner Di. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 1. März 1870. Drese Zeitung erscheint wöchentlich einmal Dienstags, in 2 bis 2V2 Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig'1 Tblr. Inserate werden mit 1 */2 Ngr. für die Peritzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedi.ion für beide Letztere hat fich das König!. Sachs. Haupt-Zcitungs-Bnreau unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Heber Lehrfreiheit. — Zur Bcschncidungsfrage. — Die Karlsruher Vorgänge. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Breslau. — Oesterreichischun garische Monarchie: Von der Donau. — Frankreich: Paris. — Schwei;: Basel. Feuilleton-Beilage: Die jüdisch-griechischen Dichter. «Fortsetzung'. — Vermischtes. — Berichtigung. Leitende Artikel. Bonn, den 20. Februar. Arber Lehrfreiheit. Der Syllabus Pius IX. und die eben bekannt gewordenen, dem Concil vorgelegten 21 Canones sprechen die unbedingteste Unterdrückung der Lehrfreiheit aus. Jedes Wort, gesprochen, geschrieben oder gedruckt, welches nicht den Lehren und Satzungen der katholischen Kirche gemäß ist oder ihnen gar widerspricht, ja, welches in Wissenschaft und Politik der absoluten Geltung der päpstlichen Aussprüche nicht entspräche, wird verdammt, und so wenig die Völker sich nach jenem Syllabus richteten und nach den Canones richten würden, sollten diese selbst vom Concil angenommen werden, so ist es doch von Neuem constatirt, daß die katholische Kirche die Lehrfreiheit als ein widergesetzliches Princip ansieht, das sie, so weit ihre Macht reicht, unterdrücken will. Da liegt denn die Frage nahe, wie es mit der Lehrfreiheit nach mosaischem und talmudischem Rechte auSsieht. Versuchen wir es daher, diese Frage in einigen allgemeinen Umrissen zu beantworten. Wenn man beobachten will, wie unbeschränkt die Lehr- und Redefreiheit im Leben des israelitischen Volkes geübt worden, wie mächtig sie in ihm galt, so braucht man nur auf die Propheten zu blicken, welche allen Machthabern, götzendienerischen Königen, entarteten Priestern, falschen Propheten und der sittenlose Masse gegenüber es an schneidenden Vorwürfen und bitterstem Spott nicht fehlen ließen, und ihre drohende, vernichtende Sprache, die nicht selten auch gegnerischen politischen Parteien galt, auch niederschrieben, und so über den Moment hinaus wirksam machten. Allerdings kamen denn auch, wie es natürlich, dann und wann Verfolgungen vor; Jeremias 29, 25 ff. tritt dann auch ein Versuch der Censur auf, Redner, welche den Machthabern zuwidersprachen, zu hindern und körperlich zu bestrafen; aber dies nimmt dem Principe und der Institution ihre Geltung nicht, und die Beschränkung war von geringer Dauer und nicht nachhaltig, während aus dem Principe frei und unverhindert die Institution erwachsen war, blühete und die zeitweilige Beschränkung und Verfolgung weit überdauerte. Nicht minder überzeugt ein Blick in den Talmud und seine Zusammensetzung, wie ausgedehnt, wie selbstverständlich die Lehrfreiheit gefaßt und geübt ward. Denn nicht blos daß Schulen, wie die des Hillel und Schama'i, die sich in zahllosen Gesetzesauslegungen und