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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-22 · Heft 8 (22.2.1870) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 8 (22.2.1870)
Date
1870-02-22
Page
[Seite] (sequence 23)
Language
German
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c) über alle wissenschaftlichen Fragen, welche die Hochschule betreffen. tz 23. Der Beirath besteht a) aus dem Collegium der angestellten Lehrer, b) aus 3 bis 6 andern gelehrten oder wiffenschaftlich gebildeten, hiesigen oder auswärtigen Männern, welche sich zu diesem Behufe mit dem Lehrercollegium verbinden. Die Mitglieder des Beiraths ad b werden von dem Curatorium der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Auch steht den Bereinsmitgliedern frei, in der Generalversammlung Vorschläge zu machen. Abschnitt V. Der Lehrplan. § 24. Die Vorlesungen, welche an der Hochschule gehalten werden, sollen sich über alle Zweige der Wissenschaft des Judenthums verbreiten. Dieselben sollen die Universitäts-Studien ergänzen, insbesondere dergestalt, daß diejenigen, welche sich dem Rabbinats- und Previgt-Amie widmen, Gelegenheit zu ihrer vollständigen Ausbildung finden. 8 25. Ein diesem Zweck ($24) entsprechender, auf einen Cursus von einer bestimmten Anzahl Semester anzulegenver Plan der Vorlesungen wird vom Lehrer-Collegium entworfen, vom Beirath begutachtet und vom Curatorium genehmigt oder abgeändett. Abschnitt VI. Die Schüler. $ 26. Tie Studirenden müssen durch ihre wissenschaftliche Vorbildung zu den Universitäts-Studien berechtigt sein. In besonderen Fällen kann das Curatorium nach Anhörung des Lehrer-Collegiums eine Ausnahme gestatten. Ueber die Studirenden wird eine Matrikel gefühtt. $ 27. Zur Anhörung einzelner Vorlesungen werden Hospitanten zugelassen; über dieselben wird eine zweite Mattikel gefühtt. § 28. Alle Vorlesungen und Uebungen sind unentgeltlich. $ 29. Diejenigen Studirenden, welche den vollen Cursus an der Hochschule durchgemacht haben, sind berechtigt, ihre Prüfung zu verlangen, nach deren Ausfall ihnen die entsprechenden Zeugniste resp. Diplome ausgefettigt werden; ebenso diejenigen, welche nach vorherigen Studien auf einer anderen entsprechenden Lehranstallt zur Vollendung in 3 oder mehreren Semestern ausdrücklich zugelassen werden. $ 30. Zeugnisse über einzelne Vorlesungen können auch an Hospitanten ertheilt werden. Prüfungen aber und Ertheilungen von Diplomen sind durchaus nur auf diejenigen zu beschränken, welche den Cursus auf der Hochschule durchgemachl haben oder ihn mit ausdrücklicher Erlaubniß des Curatottums in 3 oder mehreren Semestern vollendet haben. $ 31. Die Studirenden, welche sich dem Rabbinars- oder Predigt-Amte widmen, erhalten bei ihrer Aufnahme einen Lehrplan, der ihnen zur ungefähren Richtschnur und Wahl der Vorlesungen dienen soll. Abschnitt VII. Der Verein zur Erhaltung und Verwaltung der Hochschule. § 32. Mitglieder des Vereins sind Diejenigen, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens 5 Thlrn. zahlen. Immerwährende Mitglieder sind Diejenigen, welche einen Beittag von mindestens 200 Thlrn. auf einmal oder innerhald 5 aufeinander folgender Jahre zahlen. $ 33. Als Fundatoren werden Diejenigen erachtet, die durch Einzahlung eines Capitals von mindestens 1000 Thlrn. entweder ohne besondere Bestimmung oder mit einer solchen B. auf ein specielles Lehrfach» die Zwecke rer Hochschule fördern. Die Namen der Fundatoren werden zu bleibendem Andenken in eine besondere Matrikel eingetragen. Die Fundatoren sind zugleich immerwährende Mitglieder des Vereins. $ 34. Die Mitgliedschaft für ein jährlich beittagendes Mitglied erlischt, sobald es den Beittag während eines Jahres nicht gezahlt hat. § 35. Das Curatorium der Hochschule bildet zugleich den Vorstand des Vereins. $ 36. Dasselbe ist Namens res Vereins zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt und alle Rechtshandlungen v^rzunehmen befugt, zu denen nach den Gesetzen eine Special-Vollmacht gehött Es verttitt

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