Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 8 (22.2.1870)
- Date
- 1870-02-22
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
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§ 11. Außer diesen neun Mitgliedern des Curatoriums sind noch drei Stellvertreter in den Herren: Fabrikbesitzer Alexander Wolfs, Banquier Carl Berlhold Simon, Banquier Meyer Cohn gewählt, welche in dieser Reihe eintreten, wenn während der ersten Amtsperiode ein Mitglied ausscheidet. § 12. Die Amtsdauer des ersten Curatoriums ist auf fünf Jahre festgestellt. § 13. Bon den Mitgliedern des Curatoriums müssen mindestens sieben in Berlin ansässig sein. Ausgeschloffen von der Mitgliedschaft des Curatoriums sind 1) die Lehrer dieser Hochschule, 2) in Function stehende Rabbiner und sonstige Cultusbeamte. § 14. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre, vom Tage der Eröffnung der Hochschule an gerechnet, wird das Curatorium nach folgenden Bestimmungen gewählt: Die General-Bersammlung der Bereinsmitglieder 32), welche drei Monate vor Ablauf der 5 Jahre und dann allsährlich zu berufen ist, wählt nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung und getrenntem Wahlgange Neun Mitglieder. In jedem folgenden Jahre scheiden, so lange bis eine Reihenfolge festgestellt ist, drei durch das Loos bestimmte Mitglieder aus, welche jedoch wieder wählbar sind. Die regelmäßige Amtsdauer der Curatorien ist im Uebrigen eine dreijährige. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht an Stellvertreter übertragen werden. Abschnitt IV. Die Lehrer. § 15. Die anzustellenden Lehrer muffen denjenigen wissenschaftlichen Grad besitzen, der zur Anstellung an einer Universität berechtigt. § 16. Dieselben können sowohl aus Lebenszeit als auf eine Reihe von Jahren angcstcllt werden und sind verpflichtet, in jedem Semester über diejenige Disciplin, für welche sie berufen sind, Vorlesungen zu halten, resp. die Uebungen und Disputatorien zu leiten, während cs ihnen freisteht, zugleich über andere Disciplinen, welche in das Gebiet der Hochschule gehören, Vorlesungen zu halten. § 17. Sämmtliche angestellte Lehrer der Hochschule bilden ein Collegium von gleichberechtigten Mitgliedern. Daffelbe con- 'tituirt sich behufs der Geschäftsführung im Dienste der Anstalt nach einer von ihm selbst zu entwerfenden, vom Cnratorium festzustellenden Geschäftsordnung. Mit der Führung der Matrikel, der persönlichen Vertretung des Lehrercollegiums u. s. w. hat daffelbe alljährlich einen Vorsitzenden zu betrauen, lieber Wahl und Wiederwahl beschließt das Collegium. § 18. Außer den angestellten Lehrern können auch andere Gelehrte zur Haltung von Vorlesungen vom Curatorium berufen, besonders auch jüngere Gelehrte lPrivatdocenten» zugelaffen, beziehungsweise denselben Remunerationen dafür bewilligt werden, ohne daß sie deshalb zu den Mitgliedern des Collegiums der angestellten Lehrer zählen. § 19. Das Lehrer-Collegium ist verpsiichtet, alljährlich und rechtzeitig das Lections-Verzeichniß zu entwerfen, dem Beirath (tz 23) zur Begutachtung resp. dem Curatorium zur Bestätigung zu unterbreiten, den abgehenden Studirenden der Hochschule Zeugnisse resp. Diplome unentgeltlich auszufertigen, das Curatorium aus deffen Wunsch in allen persönlichen und sachlichen Fragen mit Gutachten zu versehen; eine gemessene, der Würde der Anstalt entsprechende Disciplin unter den Studirenden auftecht zu erhalten; endlich für die ordnungsmäßige Erhaltung und Benutzung der Attribute der Hochschule lBibliothek, Sammlungen u. dgl.i Sorge zu tragen. § 20. Dem Lehrercollegium bleibt es Vorbehalten, wird aber als der Würde und dem Dienste der Wiffenschaft des Judenthums entsprechend empfohlen, sich als eine akademische Körperschaft zu constituiren, zu diesem Behufe in regelmäßigen Versammlungen Vorträge zur gegenseitigen Belehrung zu halten und zur Förderung der Wiffenschaft zu veröffentlichen, hiesige und auswärtige Gelehrte als Mitglieder zu ernennen, alle diese akademischen Angelegenheiten nach einer von ihm selbst zu entwerfenden und von dem Curatorium festzustellenden Geschäftsordnung zu vollziehen. § 21. Das Curatorium hat die Lehrer zu verpflichten, daß die Vorträge lediglich im reinen Interesse der Wiffenschaft des Judenthums, ihrer Erhaltung, Fortbildung und Verbreitung gehalten werden. § 22. Dem Curatorium steht ein Beirath zur Seite, deffen Gutachten einzuholen ist: a) über den Lehrplan, b) über die Personen der anzustellenden Lehrer