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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-22 · Heft 8 (22.2.1870) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 8 (22.2.1870)
Date
1870-02-22
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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Beilage zur Allg. Ztg. des Judenthums Ntr. 8 Statut der Hochschule fir die Wissenschaft -es Iu-enthums (jüdisch-theologischen Famltät). Abschnitt I. Name und Zweck. 8 l. Unter dem Namen „Hochschule für die Wissenschaft des Zudenthmns" wird zu Berlin eine selbstständige, von den Staats-, Gemeinde- und Shnagogen-Behvrden unabhängige Lehranstalt begründet. § 2. Zweck derselben ist die Erhaltung, Fortbildung und Verbreitung der Wissenschaft des Iudenthums. § 3. Zu diesem Behufe werden zunächst Vorlesungen gehalten, welche die gesammte Wissenschaft des Iudenthums umfassen; mit denselben können Uebungen, Disputatorien, verbunden werden. Beides wird durch den Lehrplan näher sestgestellt. Abschnitt II. Begründung und Erhaltung. § 4. Begründet wird die Hochschule mit Hülfe derjenigen Capitalien und Beittäge, welche die ersten Mitglieder des Vereins diesem Zwecke gewidmet haben. tz 5. Erhalte» wird die Hochschule 1) durch die Zinsen, a) der Stiftungscapitalien, b) der künftig zufallenden Capitrlien im Betrage von 100 Thlrn. und darüber. 2) durch einmalige Zuwendungen von weniger als l 0 0 Thlrn. 3) durch die regelmäßigen Beittäge der Vereinsmitgliedcr. § 6. Stiftungen, auch mit besonderen Bestimmungen seitens der Geber, können an der Hochschule begründet oder mit ihr verbunden werden, sobald sie dazu dienen, den Hauptzweck derselben unmittelbar oder mittelbar zu fördern. (Vgl. Fundatoren § 33.) Abschnitt III. Verwaltung. § 7. Die Verwaltung der Hochschule geschieht durch ein Curatorimn von Neun Mitgliedern. § 8. Die Pflichten und Befugnisse des Curatoriums bestehen in der Verwaltung des Vermögens der Hochschule, in der Verwendung der Zinsen und sonstigen Einnahmen derselben und der Bestimmung über Ausgabe oder Capitalisirung der letzteren, in der Anstellung und Besoldung der Lehrer, in der Feststellung des jedesmaligen Lehrplans, in der Bestimmung und Beschaffung der Räumlichkeiten, in der Anordnung zur Schöpfung und Fortführung von Atttibuten l Bibliothek, Sammlungen), in der Vertheilung von Stipendien an Schüler. $ 0. Die Beschlüsse des Curatoriums, welches sich nach einer von ihm selbst zu bestimmenden Geschäftsordnung constituirt, werden mit zwei Drittel Majorität gefaßt; dasselbe ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Srellvertteter noch fünf Mitglieder anwesend sind. § 10. Als das erste Curatorium sind von den ersten Mitgliedern des Vereins gewählt die Herren: Professor vr. M. Lazarus, W. Schöulank, Comm.- Rath B. Liebermann, vr. meä. M. I. Meyer, vr. med. S. Neumann, vr. pftil.S.Gumbinner, Banquier Herrin. Goldschmidt, vr. gur. Paul Meyer, sammtlich zu Berlin, vr. Philippson in Bonn.

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