Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-15 · Heft 7 (15.2.1870) · p. Seite 139

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 7 (15.2.1870)
Date
1870-02-15
Page
Seite 139 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226744-3226752--28088-3301891
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

139 Verordnung unnachsichtlich mit 6 Monaten Zuchthaus belegt und dann die Mutter mit den Kindern vom Vater zwangsweise getrennt und in ihre Heimath, resp. über die Grenze verwiesen werden. Das Gesetz stand nicht blos auf dem Papiere, es ist auch ausgesührt worden und bestand eigentlich bis zum Jahre 1848 zu Recht, zuletzt allerdings wohl außer Anwendung. Und so hatte ein armer Jude im ersten und zweiten Decennium dieses Jahrhunderts sich häufig und vielfach in dem Dorfe S. des Amtes N. aufgehalten, und obwohl er nicht in den Schutz recipirt worden war, hat man ihn doch für dort heimathsberechtigt, resp. zur Judengemeinde gehörig betrachtet, ja es war ihm von der Localverwaltungsbehörde ein Paß ausgestellt, mithin mindestens sein Heimathsrecht und seine Staatsangehörigkeit anerkannt worden. Der arme Handelsjude hatte auch Anstrengungen gemacht, den Schutz zu erhalten, aber vergebens, er hatte keine Gönner gefunden und er hatte wahrscheinlich keine schöne Braut erworben, die einen Fußfall vor einem einflußreichen Hof- oder Staatsdiener hätte wagen können. Die menschliche Natur und die Gesetze derselben kainen in Kampf mit der staatlichen Gesetzgebung und der Jude Gumpel verschwand aus S. und man hat lauge Jahre nichts von ihm gesehen. Er kam aber wieder und zwar mit einer Frau und mehreren Kindern. Er wollte in Frankreich getraut worden sein und dachte wohl, die Länge der Zeit habe sein Andenken in Vergesienheit gebracht und die Gesetze milder gemacht oder ihre Handhabung lässiger werden laffen. Er ernährte sich selbst, und da man aus Mißtrauen gegen die vom Gesetze Geächteten ihm keine Wohnung im Dorfe gewährte, bezog er jene alte oben erwähnte Ruine, den Rest eines verschwundenen Hofhauses. Er schien Niemanden zu belästigen und seine Familie eben so wenig, aber es erschien eines Tages der Ortsschulze und der Gemeindediener oder Spießmann, und erklärten den erschreckten Leuten, daß die Frau mit ihren Kindern als eine Ausländerin über die Grenze gebracht werden müsse, daß eine Ehe nicht existire. So habe das herzogliche Amt zu 9t. befohlen. Alles Jammern und Winseln der armen schwachen Frau, des Mannes und der Kinder half nicht; als der Ortsschulze sah, daß Gewalt nöthig werden würde, reservirte er die mit dem Polizeidienste betraute sogenannte Reservemannschaft und diese Leute thaten nach dem Edict vom 20. 30. März 1811 und brachten Frau und Kinder über die Grenze; der Nachbarstaat mag es eben so gemacht haben und Niemand weiß, wo die Armen hingekommen sind. Der Jude Gumpel blieb allein zurück in seiner verfallenen Hütte, er hatte sich Weib und Kindern auf dem Schub nicht anschließen dürfen. Man sah ihn allein feine Wanderung machen und allein seinen kleinen Haushalt führen, bis er endlich nach etwa einem Jahre eines Tages wieder mit seinen Kindern erschien; diese waren plötzlich da, ohne daß man wußte, woher sie gekommen und wie sie sich gegenseitig gefunden, die Mutter erschien nicht mehr, sie war dem Vernehmen nach im Auslande in Krankheit und Elend verkommen. Krankheit und Elend schien auch in der alten Ruine zu hausen, es starben Kinder, wenn eins erwachsen war, ging es fort, der alte Mann wurde immer hinfälliger, er starb auch und das letzte Kind war ein Mädchen, Namens Jette. Diese Jette hatte nach ihres Vaters Tod ebenfalls sich dem Hausiren ergeben und auf ihren Wanderschaften wahrscheinlich ihren Zuhälter, wenn nicht alle Anzeigen trügen, einen elsässischen Juden, kennen gelernt und sich mit demselben nach jüdischem Ritual ehelich verbunden, wie sie gelegentlich erzählte. Auch diese Ehe war keine nach den nassauischen Gesetzen, insbesondere dem Edict vom 29. 30. März 1811, gültige. Aber auch gegen sie kam die Härte des Gesetzes nicht zur Anwendung, ja es erscheint glaubhaft, daß auch sie von dem herzoglichen Amte zu 9k. einen Paß erhalten, mithin als Staatsangehörige des ehemaligen Herzogthums Nassau betrachtet worden ist, wenngleich eine gesetzliche Verpflichtung dazu nicht bestanden hat. Eben diese Jüdin Jette hatte in den 40er Jahren das 9Nädchen, von dem Eingangs die Rede war, nach E. gebracht und dortselbst zurückgelassen. Danach war sie aber nicht wieder gesehen worden, sie scheint gestorben zu sein. Alles dies wurde, natürlich in etwas andrer Form, in Protokollen, Rescripten, Berichten, Schreiben, Registraturen u. s. w. hübsch quadrangulirt und nach Umständen paginirt, in ein schön Actenfascikel deponirt. Das herzogliche Amt wollte und konnte nicht entscheiden, welcher Gemeinde das unglückliche Judenmädchen mit der scrophulösen Augenentzündung zuzuweisen sei: es sprach vor Allem die wahrscheinliche Geburt der Mutter und der Umstand, daß sie sowohl, wie schon ihr Vater, nassauische Pässe erhalten und benutzt hatten, für die Heimathsberechtigung in S. im Amte 9k. Da aber diese Gemeinde auf ihrer Weigerung beharrte, mußte die Sache der Landesregierung vorgelegt werden. Das Amt zu D. that dies mit einem Bericht, worin es aus den gepflogenen Verhandlungen nachwies: 1. daß der Großvater des Kindes sicherlich nassauischer Unterthan gewesen, 2. die Mutter wohl als solcher anerkannt worden sei, wenngleich sie vielleicht, oder wahrscheinlich, aus einer nach dem Edict vom 29./30. März 181t ungültigen Ehe entsprungen war. Aber die Weisheit einer Regierung hatte solche Motive zu einer Entscheidung nicht nöthig, sie beschloß, sich auf den Gothaer Vertrag, welchem die herzogliche Regierung am 13. Juli 1831 beigetreten war, zu berufen. Dieser, seiner Zeit vernünftige Vertrag spricht davon, unter welchen Umständen sich einer der contrahirenden Staaten einer Person, die nicht zu seinen Angehörigen gehört oder gehörte, entledigen kann.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.