Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1870)
- Date
- 1870-02-15
- Page
- Seite 140 (sequence 20)
- Language
- German
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140 Es entscheidet zunächst bei Einundzwanzigjährigen ein fünfjähriger Aufenthalt oder die Eheschließung und subsidiär der Ort der Geburt über die Verpflichtung des andern Staates zur Aufnahme der heimathlosen Person. Kinder vor zurückgelegtem 21. Jahre sind nach den Verhältnissen ihrer Eltern zu beurtheilen. Das fragliche Mädchen war noch nicht 21 Jahre alt, sein Vater war unbekannt, seine Mutter wurde als uneheliches Kind betrachtet, weil deren Mutter als Ausländerin und nicht gesetzlich getraute Concubine des alten zu S. im Amte N. ansässigen Juden Gumpel über die Grenze gejagt worden war. Es sollte der Ort der Geburt entscheiden, und die Geburt war unzweifelhaft im Flecken E. bei.im Fürstenthum .... erfolgt. Die nassauische Landesregierung hat das Amt zu D. angewiesen, mit dem fürstlichen Kreisamte zu D. in Verbindung zu treten, um auf Grund des Gothaer Vertrages die Uebernahme des armen Judenmädchens in das Fürstenthum zu veranlassen, bei den Verhandlungen sollte verschwiegen werden, daß der Großvater des Mädchens und wahrscheinlich auch seine Mutter durch nasfauische Pässe als nassauische Unterthanen vor Zeiten waren anerkannt worden. Danach geschah auch und das fürstliche Kreisamt zu D. hat nicht lange an gestanden, zu erklären, daß es das unglückliche Geschöpf, wenn Alles, wie vorgetragen, läge, nach E. übernehmen wolle. Aber es bat sich doch die Acten aus, um selbst zu prüfen. Die Acten konnte das herzogliche Amt in ihrer Vollständigkeit nicht geben, weil eben darin in einem Schreiben des Amtes zu 9i. die Wahrscheinlichkeit der Heimathsberechtigung der Mutter des Mädchens zugegeben und die Thatsache der Paßertheilung erwähnt war. Das Amt aber, oder vielmehr die dort fungirenden Beamten, hatten einen Begriss von anständiger Verwaltung und wollten die gravirenden Actenstücke nicht herausnehmen, und nicht die Hand dazu bieten, eine andere Behörde zu täuschen. In einem „gehorsamsten Bericht" wird die herzogliche Landesregierung gebeten, sie möge entscheiden was zu machen sei: ihre und des Amtes Acten würden die .... Regierung nicht überzeugen, daß sie in dem vorliegenden Falle aus dem Gothaer Pertrag verpflichtet sei, sondern im Gegentheil, zu energischer Weigerung aufsordern. Es wurde wiederholt beantragt, die Zugehörigkeit des Mädchens zur Gemeinde S. anzuerkennen; das geschah nicht. Die Regierung forderte das Amt auf, unter Weglassung der bezeichneten einzelnen Aktenstücke dem fürstlichen Kreisamte zu D. die übrigen Verhandlungen zur Verfügung zu stellen, und vergebens blieb eine zweite Reclamation des Amtes, welches natürlich fürchten mußte. man würde die fehlenden Nummern und Blätter vermissen und mißtrauisch reclamiren. Endlich geschah, was die Landesregierung wollte und das.Kreisamt zu D. hatte nicht eben so eifrig in den Acten gelesen und die Lücken nicht bemerkt, sondern die Verpflichtung der fürstlichen Regierung anerkannt und dem armen Judenmädchen eine Heimath gegeben. Hoffen wir, daß es dort in humaner Weise ausgenommen und verpflegt worden ist. Die herzogliche Regierung aber hatte durch hohe Berwaltungsweisheit und in der ernsten Bemühung um das Wohl ihrer Unterthanen, einer armen Gemeinde eine Last, welche vielleicht deren Mittel überstieg und dann auf Landesmittel übernommen werden mußte, abgewendet und einen diplomatischen Sieg im Kleinen erfochten, mit dem sich wohl dann und wann der siegreiche Referent oder Decernent gerühmt haben mag. Curiosa. Wie sehr die Bevölkerung in kleineren Städten durch das Wegziehen nach größeren und durch Auswanderung nach Amerika abnimmt, zeigt z. B. die jüdische Einwohnerschaft von Meseritz lProv. Posen), deren schulpflichtige Jugend vor 25 Jahren noch 300 betrug, während sie jetzt aus 50 zusammengeschmolzen ist. Zu den Curiositäten können wir wohl in unserer Zeit den folgenden Vorgang zählen: In Schütt-Somerein errichteten sich die Herren Bürger ein Casino, und es wurde jeder Nichtjude, der nur die kleine Einschreibegebühr entrichten konnte, als Mitglied in dasselbe ausgenommen. Einige Herren vom Comitö waren so tolerant, daß sie den dortigen, sehr geachteten israelitischen Handelsmann B. einluden, dem Casino beizutreten. Letzterer, hierüber nicht wesg erfteut, ließ sich auch zum Mitgliede aufnehmen. Als aber die übrigen Herren dies erfuhren, ließen sie Herrn B. erklären, daß ihm das Betreten des Casinos unter keiner Bedingung erlaubt sei. Ja, der Eigenthümer des Locales gab seinen Gesinnungen noch weiteren Raum, denn als in dem Casino Alles versammelt war, stellte er sich auf den Tisch und erklärte, im Falle man ein jüdisches Mitglied aufnehmen werde, würde er sogleich das Local sperren. Hernach bestieg ein anderer Herr den Tisch, ließ auch eine „patriotische" Rede los und bemerkte, daß es wider seine Ehre wäre, als Mitglied einer Gesellschaft anzuzehören, die auch einen Juden als solches aufnimmt. Hierauf ertönte, so schließt die Preßburger Zeitung diese Notiz, ein stürmisches Eljen. Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. — Druck von Z. B. Hirschfeld. Verantwortlicher Redakteur Dr. H. Lotze.