Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1870)
- Date
- 1870-02-15
- Page
- Seite 138 (sequence 18)
- Language
- German
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138 nach der Gegend von S. im Amte N. des Herzogthums Nassau, und hatte ihren Zuhälter mitgebracht, von dem sie selbst angab, daß er ihr durch einen Rabbiner im Elsaß angetraut sei, ohne die bürgerlichen Erfordernisse der Eheschließung dort oder hier erfüllt zu haben. Das Mädchen war nach Allem gesetzlich als uneheliches Kind zu betrachten, es war daher nicht mehr der Mühe werth, dem natürlichen Vater nachzuspüren, dessen Heimathsangehörigkeit konnte nichts entscheiden. Es wurde aber schließlich das Verhältniß der Mutter, die schon seit vielen Zähren verschollen war und ihr Kind im Alter von etwa 10 Jahren in E. bei einer jüdischen Familie zurückgelassen, die es unterhielt und später als Magd in Dienst nahm, ziemlich sicher gestellt. Sie war allerdings wahrscheinlich in der Gemeinde S. geboren, hatte wenigstens dort sich längere Zeit ausgehalten, und ältere Leute erinnerten sich, daß sie mit ihrem Vater, einem armen Handelsjuden, und mehreren Geschwistern lange Zeit in einem verfallenen einzelnstehenden Gebäude, der verlassenen Ruine eines ehemaligen Hofhauses, gewohnt habe. Dieses Gebäude hatte allerdings zur Gemarkung der Gemeinde S. gehört, es war von allen Wohngebäuden weit entfernt, wie schon gesagt, ein Rest eines Wirthschaftsgebäudes auf einem Gute, das wahrscheinlich parceüirt worden war. Es fanden sich nach längerem Verhandeln auch noch Acten des Amtes zu N., die in entfernte Zeiten zurückzuführen schienen: so Wunderliches und Grauenhaftes war darin zu lesen. Aber die Acten waren erst etwa 50 Jahre alt, und sie betrafen das eigenthümliche Verhältnis der Juden, die weder als Staatsnoch als Gemeindebürger bis zum Jahre 1848 vollgültig angesehen wurden, sondern eine ausgeftoßene Kaste bildeten, deren Mitglieder sich durch eine besondere Abgabe den Rechtsschutz erkaufen konnten, der gerade nicht weit her war, sie aber vor Todtschlag, Beraubung uno dergleichen schützte. Die Juden waren bis dahin recipirte Schutzjuden und zahlten Judenschutzgeld; in den Schutz wurden regelmäßig nur die ältesten Söhne ausgenommen, — sie dursten heirathen und das Handelsgewerbe treiben, die andern Kinder mußten als Diener, Gehülfen und ähnlich sich ernähren. Aus besonderer Gnade wurden aber auch jüngere Söhne neben dem ältesten in den Schutz ausgenommen, und es soll ein ganz einträgliches Vermittlungsgeschäft höherer Staatsdiener gewesen sein, dergleichen Gesuche von jungen Juden zu befürworten. Die böse Welt sagt, daß eine schöne junge Braut des um den Schutz nachsuchenden Juden die einflußreichste Fürsprecherin der unterthänigsten Vorstellung bei manchen älteren und jüngeren Beamten gewesen sei. Man hat zu der Zeit auch versucht, die Juden zum Ackerbau und zu den Handwerken zu bringen, indem man jedem den Schutz versprach, der als Ackerbauer oder Handwerksmann seinen Unterhalt verdienen wollte. Man hat damit nicht Viele gefessellt und Viele haben diese Fessel nur kurze Zeit getragen, um, wenn sie den Schutz erhalten hatten, sich wiederum dem Handel zuzuwenden, für welchen sie Fähigkeiten und, ausdrücklich sei es gesagt, gute, ja treffliche Eigenschaften gleichsam als angeborne Mitgift mitbrachten. Solche Kleinhäusler, Trödler, Hausirer, Aufkäufer sind und waren eine wirthschaftliche Nothwendigkeit in dem ackerbautreibenden und zu der Zeit verhältnißmäßig armen Lande, das kaum Städte aufzuweisen hatte und aus dem man principiell alle Industrie fern hielt, oder, wie z. B. den Bergbau, durch endlose Scherereien darnieder hielt. Was nutzte dem wirthschaftlichen Bedürfniß und den berechneten Interessen der Individuen gegenüber der Polizeizwang? Die jüdische Bevölkerung vermehrte sich und trieb ihren Handel, den man mißgünstig ansah, mit oder ohne obrigkeitliche Licenz. Die Gründung eines Hausstandes dem Menschen verwehren, heißt ihn wirthschaftlich unterdrücken und seinen Erwerbstrieb, seine Sparsamkeit hemmen, seine Moralität vernichten. Es mag bei solchen Restrictionen erklärlich sein, daß sich ein jüdisches Proletariat bildete, während nunmehr, nachdem seit 21 Jahren die Israeliten die bürgerliche Gleichberechtigung erlangt haben, keine Religionsgenoffenschaft so wenig Hülfsbedürftige zählt als die der Juden. Der Ausdruck „Betteljude" ist ein technischer geworden in den Polizeiverordnungen des Herzogthums Nassau während der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts, während man jetzt einen bettelnden Juden kaum findet. Die nicht in den Schutz recipirten Juden hatten wohl ebenso wie ihre begünstigteren Glaubensgenoffen die guten Eigenschaften der Häuslichkeit, der Familienliebe, das lebendige und thätige Gefühl verwandtschaftlichen Zusammenlebens, aber man hatte durch eine verkehrte Gesetzgebung Alles in malam partein vertirt. Die gedrückten und ihrer ersten Menschenrechte, sowie der wirthschaftlichen Selbständigkeit beraubten Menschen fanden allerlei Hinterthüren, um das Gesetz zu umgehen, und in Ermangelung des Rechtes einen Hausstand zu gründen, wählten sie das Concubinat. Streng in ihrem religiösen Ritual, suchten sie wenigstens die Bestätigung ihrer Religion für solche Verhältnisse, die staatlichen Gesetze sanctionirten den factischen Zustand nicht. Auswärtige, namentlich französische Rabbiner segneten solche eheliche Bündnisse und beruhigten die Gewissen damit; der Staat offenbarte eine fast wilde Grausamkeit. Ein Edict vom 29. 30. März 1811 enthält ein strenges Verbot gegen das Heirathen inländischer Juden im Auslande. Motivirt wird dieses drakonische Gesetz mit der voraussichtlich aus solchen Heirathen entspringenden Belästigung der Armencassen und der daraus erwachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es sollen also alle Heirathen inländischer Juden im Auslande verboten sein ohne besondere Erlaubniß der Districtsregierung, die Ehe soll, wenn ohne diese Erlaubniß geschaffen, nichtig sein, der Uebertreter der