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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-15 · Heft 7 (15.2.1870) · p. Seite 129

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 7 (15.2.1870)
Date
1870-02-15
Page
Seite 129 (sequence 9)
Language
German
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129 verflucht alle, welche die Bücher Andersgläubiger ohne päpstliche Erlaubniß lesen, behalten oder drukken; alle, seien es Einzelne oder Universitäten und andere Corporationen, welche von den päpstlichen Erlassen an ein allgemeines zukünftiges Concil appelliren. Sie greift ein in die Autonomie des Staates und in sein Souverainetätsrecht, Steuern und Zölle aufzulegen, Gerichtsbarkeit zu üben, geistliche Verbrecher zu bestrafen, indem sie mit Excommunication und Anathem es bedroht, wenn solche Acte ohne fpecielle päpstliche Erlaubniß vollzogen werden. Es dürfte nicht ohne Interesse sein, geschichtlich zu constatiren, wie sich selbst die katholischen Regierungen seiner Zeit zu dieser Bulle gestellt haben. In Frankreich verordnete im Jahre 1590 das Parlament, daß alle Bischöfe und Erzbischöfe, welche diese Bulle bekannt machen würden, ihrer Güter verlustig und des Hochverrates für schuldig erklärt werden sollten. In den Niederlanden widerstanden ihr die Bischöfe selbst, eben so wenig gestattete ihren Eingang der König von Spanien, der darin einen Eingriff in seine Rechte erkannte, und der Vicekönig von Neapel, Rudolf II., protestirte feierlichst gegen ihre Publicatton in Deutschland und besonders in Böhmen. Der Erzbischof von Mainz war gleichfalls zu ihrer Einführung nicht zu bewegen, ebenso Venedig. Auch spätere Versuche Clemens XI. und Clemens XIII., derselben in Oesterreich Geltung zu verschaffen, wurden Seitens Josephs I. und der Kaiserin Maria Theresia energisch zurückgewiesen. Es dürfte deshalb auch heute die Frage nicht ungerechtfertigt sein, wie man sich gegenüber einer beabsichtigten Publicatton Seitens der Regierungen zu stellen hat." Dies geht allerdings bis zur äußersten Grenze, und zeigt offen, wie weit die Curie es tteiben will. Man kann nur gespannt sein, wie viele ihr dahin folgen werden, und nicht minder zeigt sich an diesem Beispiel, was das Dogma der päpstlichen Unfehlbarkeit für eine Tragweite hätte. Zur Verherrlichung des Katholittsmus gereicht dies Alles allerdings nicht. Bonn, 6. Febr. (Privatmitth.) Während sich auf dem römischen Conttl die Parteien noch herumstreiten, ob das Unfehlbarkeitsdogma zur Berathung gestellt werden solle oder nicht, hat die päpstliche Curie einen noch viel entscheidenderen Schritt gethan, nämlich den Syllabus als Canones de Ecclesia in einer positiven Gestalt als Antrag dem Conttl zur Beschlußnahme vorgelegt. Die Augsburg. „Allg. Zeit." bringt den lateinischen Text, die öffentlichen Blätter geben die getreue Uebersetzung. Alle Eide und Verwarnungen verhindern also nicht, daß aus dem Conttl die wichttgsten Thatsachen und Schriftstücke dennoch in die Oeffentlichkeit dringen. Die katholische Kirche und noch mehr die Katholiken sind hiermit auf einem großen Wendepunkt angelangt, und wenn diese Canones vom Conttl angenommen werden, kann sich die protestantische Kirche auf einen bedeutenden Zuwachs gefaßt machen. Das Unfehlbarkeitsdogma verliert durch diese Canones seine eigentliche Wichtigkeit, denn Aergeres als diese aussprechen, vermag der unfehlbare Papst auch niemals. Die 21 Canones bilden eine Reihe von Sätzen, in denen Jeder verflucht wird, der das verneint, was in dem Satze enthalten ist. Es ist also der Inhalt jedes dieser Sätze als unbedingte und unumstößliche Wahrheit aufgestellt, und der verflucht, der das Gegentheil behauptet. Diese' Verpflichtung erstreckt sich nicht blos auf die Mitglieder der katholischen Kirche, sondern auf alle Menschen. Wir übergehen hier nun alle diejenigen Sätze, welche sich auf die Organisation und Geschichte der katholischen Kirche selbst beziehen als Interna derselben, so offenbar sie auch der Geschichte, nämlich der unverfälschten, ins Gesicht schlagen. Wir heben nur diejenigen hervor, welche sich auf andere Confessionen und Religionen, das Verhalten der katholischen Kirche gegen sie und auf das Verhältniß der Kirche zu dem Staate ersttecken. Zuerst der ,,o) Wer da sagt, die Kirche Christt sei keine zur Erlangung des ewigen Heiles unumgänglich nothwendige Gemeinschaft, oder es könnten die Menschen durch die Uebung jedweder Religion selig werden: der sei verflucht." Hierdurch sind also die Bekenner irgend welcher anderen Religion oder Confession verflucht! Sind wir aber nicht berechttgt, die Sache umzudrehen und zu sagen: Fluchwürdig ist, wer Andersgläubige verflucht?! „61 Wer da sagt, jene Unduldsamkeit, mit welcher die katholische Kirche alle ston ihrer Gemeinschaft gesonderten religiösen Secten ächtet und verdammt sproseridit et damnatj, sei durch das göttliche Recht nicht vorgeschrieben, oder über die Wahrheit der Religion könne man nur Meinungen, nicht aber Gewiß- 7

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