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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-15 · Heft 7 (15.2.1870) · p. Seite 126

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 7 (15.2.1870)
Date
1870-02-15
Page
Seite 126 (sequence 6)
Language
German
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12b erreicht hätte. Während aber die Gemeinden an sich doch immer bestehen bleiben, nur daß die Zahl ihrer Mitglieder um die Austretenden geringer geworden, so kann sich diese jüdische Kirchenverfasiung, weil sie auf die Gesammtheit berechnet ist, garnicht mehr halten. Einige Stimmen aus dem Badenschen verlangen daher eine neue jüdische Kirchenverfasiung, wie denn eine Veränderung der bestehenden seit lange gefordert worden. Daß nun auch auf Grund der völligen Glaubensfreiheit dennoch gesetzliche Bestimmungen über die Religionsgenvssenschaften, und so auch über die jüdischen, möglich sind, muß zugestanden werden, nur muß von vornherein ein Zwang, ihnen anzugehören, ausgeschlosien bleiben. Unserem Bedünken nach kann die Gesetzgebung sich auf diesem Boden nur darauf beschränken, den bestehenden jüdischen Gemeinden das Corporationsrecht als juristischen Personen zu verleihen und die Modalitäten desselben festzustellen. Dies ist aber auch ein Cardinalpunkt. Was nämlich den badischen Gemeinden und allen, die in ähnliche Lage gerathen, anzuempfehlen wäre, ist: daß sic sofort zur Entwerfung eines Gescllschaftsstatuts schreiten, und demselben die vollen gesetzlichen Normen, also die völlige rechtliche Wirkung, verschaffen. Es wäre zu wünschen, daß der jüdische Oberrath in Baden, der doch noch immer seinen gesetzlichen Bestand hat, ein solches Gemeindestatut ausarbeite und den Gemeinden anempfehle; oder daß die Gemeinden durch eine Versammlung von Vertretern ein solches Statut abfasien ließen. Die zwei wesentlichsten Punkte eines solchen Statuts würden sein: die Modalitäten des Ein- und Austritts als Mitglieder der Gemeinde und das Verhalten gegen Austretende festzustellen. Was den ersten Punkt betrifft, so ist es klar, daß, wenn von vornherein ein Zwang zum Eintritt nicht mehr gesetzlich ist, die im Statute vorgesehenen Bedingungen der Mitgliedschaft vollständig rechtskräftig fein werden. Wer mit freiem Willen und mit Kenntniß der Bedingungen in einen Verein eintritt oder seine Zugehörigkeit erklärt hat, ist auch an die Bedingungen des Vereins gebunden; er kann nur diesen gemäß wieder austreten. Hinsichtlich des anderen Punktes hat der Vorstand der Gemeinde zu Carlsruhe bereits einen Schritt gethan, indem er die Theilnahme an den Gemeindeinstituten und deren Genuß für jeden der Gemeinde nicht Angehörigen nur gegen hohe Taxen gestattete. Das Recht hierzu kann ihm nicht abgestritten werden. Denn sobald eine Gesellschaft eine freiwillige ist, hat sie auch das Recht, ihre Leistungen Personen, welche nicht zu ihr gehören, nur gegen Erlegung bestimmter Preise zugänglich zu machen. Allein auf religiösem Gebiete sind dergleichen Maßregeln immer mit einer gewissen Härte begleitet, müssen daher so viel wie möglich gemäßigt werden, und nur ein Kriegszustand, in welchen gewissermaßen der Austritt jener Orthodoxen die Carlsruher Gemeinde versetzt hat, rechtfertigt für den Augenblick die Höhe jener Taxen, z. B. 2 fl. für jeden Besuch des Friedhofes seitens eines Nichtmitgliedes. Es versteht sich von selbst, daß die bestehende Gemeinde im Besitz der Activa und Passiva derselben bleibt, daß ihr also die Immobilien und Mobilien der bisherigen Gemeinde gehören, daß die Austretenden, indem sie sich von der Gemeinde lossagen, auch auf deren Besitzthümer verzichten, hingegen auch nicht zur Mitbezahlung ihrer Schulden angehalten werden können. Wir geben zu, daß an diesem Satze durch juristische Spitzfindigkeiten noch gezweifelt und gerüttelt werden könne, glauben aber, daß er zuletzt siegreich hervorgehen wird. Jedenfalls werden sich daher die Maßnahmen gegen solche, welche gegenwärtig aus den Gemeinden austreten oder später sich ihnen nicht mehr anschließen wollen, nach örtlichen Verhältnissen und Umständen modificiren müssen. Wie gesagt, der drohenden Desorganisirung gegenüber können die badischen Gemeinden nichts Besseres thun, als sofort zur Abfassung eines neuen Gemeindestatuts schreiten und demselben die gesetzlichen Erfordernisse schaffen. Man gehe sofort hieran, weil das Bedürfniß ganz nahe liegt, und während der Eifer für die Erhaltung der Gemeinde noch lebhaft ist. In Preußen würden es die Gemeinden bei dem Eintritt einer solchen Eventualität leicht haben, da sie im Besitz der Corporationsrechte und eines solchen Gemeindestatuts sind, welches jedoch hinsichtlich der oben bezeichneten zwei Punkte verändert werden müßte, da es nach dem Gesetze von 1847 auf Grund der Beitragspflichtigkeil jedes am Orte befindlichen Juden abgefaßt ist.

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