Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-15 · Heft 7 (15.2.1870) · p. Seite 125

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 7 (15.2.1870)
Date
1870-02-15
Page
Seite 125 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226744-3226752--28074-3301877
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

125 1 Wir können aus diesen drei Stellen höchstens entnehmen, daß sich für dichterische und visionäre Darstellung, namentlich bei den Spateren, die böse Begierde, der Löse Gedanke, welche den Menschen in Versuchung führen und gegen ihn zeugen, personificirte, und diese Perfonification allmalig mit dem Worte Satan bezeichnet ward. Dies wird am einsichtlichsten, wenn wir den sonstigen Gebrauch dieses Wortes in den früheren Büchern der h. Schrift in Betracht ziehen. Hier sind es vorzüglich Menschen, die mit dem Worte Satan belegt werden. Die Philister, die gegen Saul ziehen, schicken David vom Heere zurück, damit er ihnen nicht zum „Satan im Kriege," d. h. zum Widersacher, der in der Schlacht zu seinem Volke übergeht, werde (1 Sam. 29, 4). Abischai will David bereden, Schimei zu tödten. David weist Jenen zurück, als einen, der ihm Satan sein will, d. h. ihn zu einem Jrrthum verleiten und in Israel verhaßt machen will (2 Sam. 19, 23). Den Edomiter Hadad, der gegen Salomo auftritt, nennt 1 Kön. 11, 14 einen „Satan gegen Salomo," d. h. Widersacher, der ihn bekämpfen will. Ebenso Vers 23 den Reson und Vers 25, weil er ein hartnäckiger Gegner Salomos war. Erklärte Feinde werden mit diesem Worte auch Psalm 38, 21. 71, 13 genannt, anschuldigende Menschen 109, 4. 29. In Vers 6 desielben Psalms wird um ein Gericht über den ungerechten Richter gebeten, und ein „Satan soll ihm zur Rechten stehen," d. h. ein Ankläger, der ihn vor jenem Richter anklagt, ein Bild, wie es in der Vision Secharja's als von Engeln wieder erscheint. Endlich haben wir 4 Mos. 22, 22. 32, anzuführen, wo ein Engel auszieht, den Bileam zu hindern, das Böse zu thun, das Bileam gegen Israel ausführen will; beide Male wird vom Engel ■p'sb gesagt, der Bileam verhindern will, „einen verderblichen Weg" zu gehen, also doch jedenfalls als ein guter Engel .damit bezeichnet wird. Der Gang, den also das Wort nahm, um bei den Spätern eine Personification der bösen Begierde, des Zweifels und der Anschuldigung gegen den Menschen zu werden, ist durchaus klar. Kehren wir nun zu Herrn Röville zurück. (Schluß folgt.) Was haben die badischen Gemeinden zu thun? Das Interesse, welches den Vorgängen in Baden hinsichtlich der jüdischen Gemeinden geschenkt werden muß, hat, wie wir bereits in Nr. 5 auseinandergesetzt, eine allgemeine Bedeutung, da früher oder später auch in anderen Ländern die jüdischen Gemeinden in eine ähnliche Lage versetzt werden können. Kein Princip wird in der menschlichen Gesellschaft realisirt, ohne daß es nach seiner völligen Austragung, nach Verwirklichung aller seiner Consequenzen strebt und allmälig dahin gelangt. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, durch welche die bürgerliche Gleichstellung der Juden motivirl und herbeigeführt worden ist, verlangt in ihrer Consequenz, daß, nachdem ganze Elasten durch sie von Beschränkungen befreit worden, auch das Individuum in religiösen Sachen völlig frei gestellt wird, und der Zwang, einer Religionsgemeinde anzugehören, seitens des Staates aufhört. In denjenigen Staaten, in welchen die bürgerliche Gleichberechtigung zuerst aufgetreten und sich vollendet hat, verschwand mit ihr dieser Zwang; der Staat ist dort nicht berechtigt, das Individuum nach seiner Religion zu fragen, das Individuum nicht verpflichtet, aus eine solche Anfrage Antwort zu geben, folglich kann jener Zwang gar nicht stattfinderk. Wenn in Preußen durch das Religionspatent Friedrich Wilhelm VI. vom 30. März 1847 jedem Christen gestattet wurde, aus der Landeskirche zu treten, und damit der Zwang ihr anzugehören für den Austretenden aufhörte, so war es eine Anomalie, wenn das Judengesetz vom 23. Juli 1847 diesen Zwang für die Juden aufrecht erhielt. Wir haben wiederholt in [b. Bl. die schweren Folgen, welche eine Aufhebung dieser gesetzlichen Nöthigung für viele jüdische Gemeinden haben würde, auseinandergesetzt. Allein man kann es sich nickt verhehlen, daß sie ftüher oder später eintreten werde, und muß sich deshalb für sie vorbereiten. In Baden besteht eine allgemeine jüdische Kirchenversastung, welche die einzelnen Gemeinden zusammen, faßt. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes muß die Erklärung des Austretenden nicht allein auf die Gemeinde, sondern auch auf diesen Verband formell lauten; allein beide sind so mit einander verbunden, daß wer den Entschluß des Austritts gefaßt hat, nicht anstehen wird, sich von beiden loszusagen, weil er sonst garnichts

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.