Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1870)
- Date
- 1870-02-01
- Page
- Seite 88 (sequence 12)
- Language
- German
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88 dings mit Grund beanstandet werden, ob jener Erklärung die gewünschte Folge der Auflösung ihres Verhältnisses zur hiesigen israelitischen Gemeinde rechtlich einzuräumen wäre, da jeder Einzelne, so lange er dem öffentlich rechtlichen, nach Gemeinden gegliederten Ganzen, angehört, sich auch den allgemein geltenden Satzungen über die Gemeindeangehörigkcit fügen muß und diese das Aufgeben der speciellen Angehörigkeit an eine israelitische Gemeinde mittelst einfacher Willenserklärung ohne Hinzutritt einer sonstigen mit der Fortdauer dieses Verhältnisses gesetzlich unverträglichen Thatsache, z. B. Auswanderung, Ausnahme in eine andere israelitische Gemeinde u. s. w. nicht kennen. Allein schon aus den beiden ersten Erklärungen der Beklagten und ihrer Motivirung geht mit Deutlichkeit deren Absicht hervor, aus der hiesigen israelitischen Gemeinde auszutreten, um eine eigene, also neben der bereits im Lande vorhandenen jüdischen Kirche bestehende, neue Religionsgenossenschaft zur gemeinsamen Gottesverehrung nach ihrer Art zu bilden, indem sie sich sonst nicht nicht auf § 3 des Gesetzes vom 9. Oct. 1860 hätten berufen können, der nicht von Vereinen innerhalb einer bestehenden Kirche, sondern offenbar nur von der Bildung religiöser Vereine neben und außer den (damals) bereits vorhandenen und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften handelt. Immerhin aber mußte jeder Zweifel an dem Sinne jener Erklärung der Kläger verschwinden, als dieselben auf die diesseitige Aufforderung vom 13. October 1869 Nr. 1383 mit Erklärung vom 4. November 1869 die Erläuterung gaben, daß sie nicht allein aus der hiesigen israelitischen Gemeinde, sondern aus dem organisirten Gesammtverbande der Juden des Großherzogthums überhaupt auszusclreiden Willens seien, um sich als eigene Religionsgesellschaft zu constituiren, was sie auch ihrer bisherigen kirchlichen Dberbehörde zur Anzeige gebracht hätten. Ist hiernach gewiß, daß die Beklagten sich nicht mehr an der jüdischen Religions-Genossenschaft, sowie sie dermalen im Lande besteht, betheiligen wollen, so würde jeder Zwang derselben, ihre bisherige Verbindung mit derselben, insbesondere mit der israelitischen Gemeinde dahier, dennoch fortzusetzen, eine Verletzung der ihnen, wie jedem Badener verfassungsmäßig zugesicherten persönlichen Gewissensfreiheit enthalten, und folglich als rechtswidrig erscheinen. Als ein solch rechtswidriger Zwang würde sich aber auch die Nöthigung der Beklagten zur Fortleistung von Umlagen an die hiesige Gemeinde darstellen, da diese Umlage nichts anderes als eine pecuniäre Betheiligung an Verfolgung der kirchlichen Zwecke der Gemeinde enthalten, welche eben die Beklagten nicht mehr wollen, und wozu sic rechtlich nicht gegen ihren Willen angehalten werden können. Die Beklagten hören somit überhaupt auf, Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde, und damit auch fernerhin umlagepslichtig zu sein. Die Frage, welche thaffächlichen Folgen der Austritt der Beklagten für die hiesige Gemeinde habe, welche religiöse kirchliche Stellung die Beklagten nachher einnehmen werden, insbesondere ob ihre neue religiöse Verbindung einen privativen oder öffentlichen Charakter habe, und ob sie überhaupt nock> als Juden zu gelten haben, oder nicht, sind für die Beurtheilung der rechtlichen Zulässigkeit des Schrittes der Beklagten ohne allen Belang, da es sich hiebei nur um Geltendmachung der persönlichen Gewissenssreit handelt und das Gesetz schlechthin nicht zuläßt, daß Jemand zur Betheiligung an einer religiös kirchlichen Gemeinschafr gegen seinen ausgesprochenen Willen genöthigt werde. Sollte die Frage der Armenangehörigkeit der Beklagten oder ihrer öffentlich rechtlichen Leistungen hieraus in der Zeit bis zur Aufhebung der in dieser Hinsicht noch stattsindenden Sonderstellung der Juden thatsächlich irgendwie streitig werden, so »wäre hierüber in besonderem Austrag zu verhandeln und zu entscheiden. Aus diesen Gründen wurde, wie geschehen, erkannt. Zugestellt Zur Beglaubigung Carls ruhe, d. 13. Jan. 1870. Kaiser. Fürth, 17. Januar. (Privatmitth.) In unserer Gemeinde, in welcher bisher weder Reibungen noch Störungen stattfanden, wo es so ruhig und still zuging, haben sich seit jüngster Zeit ernstliche Conflicte zwischen einem Theile der Gemeindcglieder unter sich selbst und auch gegen die Gemeinderepräsentanz bemerkbar gemacht. Veranlassung hiezu gab letztere selbst und zwar durch das der neuen Wahl der isr. Cultusgemeinde zu Grunde liegende Wahlstatut und besonders den Artikel l desselben, der wörtlich lautet: . „Wahlstimmbcrechtigt für die Wahlen zum größeren Verwaltungsausschuß sind sämmtliche, in Fürth wohnhafte, dann sämmtliche in Fürth mit selbstständiger Hcimath versehene Männer, jüdischer Religion, die das