Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1870)
- Date
- 1870-02-01
- Page
- Seite 87 (sequence 11)
- Language
- German
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87 Es ist somit klar, daß die der Judenschaft des Großherzogchums zukommende Organisation nur die Verwaltung und Pflege ihrer religiös-kirchlichen Angelegenheiten zum Gegenstände haben kann, wie dies denn auch aus den einzelnen Bestimmungen jenes Edicts und aller späteren hierauf bezüglichen Staatsverordnungen unzweifelhaft hervorgehl. Wenn der Judenschaft hiebei auch noch die Versorgung ihrer Armen anferlegt wurde (Edict Ziff. 9). so ist dieser Umstand insofern nicht geeignet, den rein kirchlichen Charakter ihrer Verbindung zu ändern, als in früherer Zeit überhaupt die Armenpflege als anhängende Verbindlichkeit der kirchlichen Gemeinschaft behandelt wurde, und zudem die neueste Gesetzgebung diesen Gegenstand der öffentlichen Verwaltung auch bezüglich der Juden vom Jahr 1872 an zur Aufgabe des allgemein staatlichen Verbands macht. (Gesetz vom 4. October 1862 die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten betreffend, Reg.Bl. Nr. 48.) Es ist nicht nöthig, hier zu untersuchen, ob nicht früher die Juden des Großherzogthums, als solche, im Hinblick auf ihre damalige allgemein staatsrechtliche Stellung etwa rechtlich genöthigt waren, der vom Staate organifirtcn Iudenschaft organisatiousmäßig als Glieder anzngehören. Jedenfalls ist seit der Wirksamkeit der Berfaffungsurkunde für das Großherzogthum vom 22. August 1818 gewiß, daß gemäß deren tz. 18 „jeder Landes-Einwohner der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes genießt." Kraft dieser Bestimmung, welche — wie schon früher — jetzt umsomehr auch auf die Juden des Großherzogthums Anwendung findet, als die neueste Gesetzgebung diese in allen politischen und bürgerlichen Beziehungen den christlichen Staatsangehörigen gleichgestellt hat, kann kein Badner rechtlich gezwungen werden, irgend einer religiös-kirchlichen Gemeinschaft anzugehören, der er anzugehören selbst nicht Willens ist. An diesem Recht der Gewissensfreiheit der Einzelnen hat das Gesetz über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate vom 9. October 1869 nicht nur nichts geändert, sondern dasselbe sogar zum Rechte der kirchlichen Bekenntnißfreiheit insoferne erweitert, als nunmehr auch die Bildung neuer religiöser Verbindungen mit dem Rechte gemeinsamer Gottesverehrung frei gestattet ist^ die früher nur nach vorheriger Staatsgenehmigung zulässig war. Da nun die Judenschaft des Großherzogchums im Ganzen, wie in ihren organischen Theilen, den Gemeinden, rein religiös-kirchliche Zwecke verfolgt, so unterliegt es keinem Zweifel, daß kein Jude im Großherzogthum rechtlich gegen seinen erklärten Willen genöthigt werden kann, der im Lande bestehenden allgemeinen jüdischen kirchlichen Genossenschaft als Mitglied anzugehören. Ja der Austretende ist nicht einmal Rede zu stehen verbunden, wtllch anderweite religiöse Stellung er nunmehr einznnehmen gedenke, da gesetzlich seine ausgedrückte Willenserklärung allein schon genügt, seine Verbindung mit der kirchlichen Genossenschaft, der er bisher zugethau war, zu lösen. Ungeachtet nun B. H. Wormser und Genossen der israelitischen Gemeindeverwaltung Carlsrnhe schon unterem 11. Januar 1869 in solenner Weise erklärten, „daß sie unter'm Heutigen aus der hiesigen israelitischen Gemeinde austreten, indem sie eine besondere Religionsgenossenschaft gegründet," und in ihrer Eingabe an das Großh. Stadtamt vom 18. Januar 1869, unter näherer Motivirung ihres Schrittes, unter Anderem bemerkten: „daß sie an dem (von der hiesigen Gemeinde) beabsichtigten neuen Cultus keinen Thcil nehmen könnten, daher selbst und allein für ihren eigenen Cultus sorgen wollten und zu diesem Zwecke gemäß § 3 des Ges. von 1869 eine eigene Reli gionsgenossenschaft bildeten," so glaubte dennoch der Unterrichter, in Uebereinstimmung mit der Anschauung der Klägerin, die Beklagten fortan als Angehörige der israelitischen Gemeinde Carlsruhe rechtlich betrachten und behandeln zu müssen und zwar im Wesentlichen um deswillen, weil die Beklagten nur ihren Austritt aus der hiesigen Gemeinde, nicht aber auch aus der kirchlichen constituirten Judenschaft des Großherzogchums erklärt, sie sich folglich auch den über die jüdische Gemeindeangehörigkeit allgemein bestehenden Bestimmungen zu fügen hätten, und durch die Gründung eines Privatvereins innerhalb einer Ortsgemeindc sich den allgemeinen öffentlich rechtlichen Normen für die Judenschaft des Großherzogthums nicht entziehen könnten. Wenn die Beklagten mit ihrer Erklärung vom 11. und 18. Januar d. I. nur beabsichtigt hätten, allein der hiesigen Gemeinde nicht mehr anzugehören, ohne sonst ihre kirchliche Stellung zur organisirten Judenschaft des Großherzogthums zu ändern, so könnte allerr>*