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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-01 · Heft 5 (1.2.1870) · p. Seite 86

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 5 (1.2.1870)
Date
1870-02-01
Page
Seite 86 (sequence 10)
Language
German
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86 Geruch von Blut und Scheiterhaufen aus, der den Ungläubigen unserer Tage ganz unereräglich ist." Wir haben hieran genug, um das Buch des Herrn des Mousseaux weiterer Beachtung für unwerth zu halten. Aus der ferneren Beurtheilung geht hervor, daß es nichts als eines jener eklen Products des Wiederkäuens ist, in welchen alte, nicht mit Citaten belegte Verleumdungen des Talmuds, alte Ammenmahrchen über die Juden u. f. w. gesammelt werden, um von Zeit zu Zeit noch einmal in die Welt geschleudert zu werden, die jedoch darüber als langst veraltete Erzeugniffe früheren, vergebens wieder aufgewärmten Haffes hinwegfchreitet. — Die Revue bringt auch zuletzt Tagesneuigkeiten. — In New-Port erscheint seit Mitte vorigen Jahres „Steigers Literarischer Monatsbericht." Er bringt eine Ueberficht neuer Erscheinungen der deutschen Literatur, Titel, Notizen und Kritiken, mit besonderer Rücksichtnahme auf das geistige Leben der Deutschen in Amerika. Auch die Erzeugniffe der jüdischen Presse werden berücksichtigt. — Aus einem Buchhändler-Circulair, das uns zufällig zugekommen, ersehen wir, daß nächstens ein Buch von 14 Bogen von einem gewiffen Dr. M. Maaß gegen „die Philippson'sche Resolution auf der ersten isr. Synode zu Leipzig" erscheinen wird. Wir werden es berücksichtigen, wenn dasselbe in angemessener und wissenschaftlicher Form abgefaßt ist. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Karlsruhe, (Baden) im Januar. (Prioatmitth.) Ich theile Ihnen hiermit den Wortlaut des Erkenntnisses des Großherzoglich Badischen Verwaltungsgerichtshofes in der vielbesprochenen Angelegenheit des Austrittes einiger hiesigen Orthodoxen mit. Es lautet: In der Sache der israelitischen Gemeinde Carlsruhe gegen B. H. Wormser und Genossen von da. Umlagepflicht betreffend, wird hiermit, aus hierher ergriffenen Recurs, nach ordnungsmäßig in öffentlicher Sitzung gepflogener Verhandlung und darauf stattgehabter geheimer Berathung, erkannt: Das Erkenntniß des Bezirksrathes von Carlsruhe vom 30. Juli 1869 besagend: „Die Beklagten sind schuldig, auch fernerhin die zur Bestreitung der israelitischen Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Umlagen zu zahlen; und haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Klage die Zahlung der einzelnen Betreffnisse der beklagten Gemeindemitglieder betrifft, wird dieselbe zum besonderen Rechtsaustrag gegen jeden einzelnen Debentcn verwiesen," wird dahin abgeändert, daß die Klage der israelitischen Gemeinde dahier gegen B. H. Wormser und Genossen auf Zahlung von Beiträgen zu den Bedürfnissen derselben, unter Verfällung der Klägerin in die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als unbegründet abgewiesen wird. Gegeben Carlsruhe, den 21. December 1869. Schwarzmann. Schmitt. Kaiser. Die Entscheidungsgründe lauten: Entscheidungsgründe. Die Beklagten stellen die Schuldigkeit zur Zahlung der von der israelitischen Religionsgemeinde dahier geforderten Umlage darum in Abrede, weil sie ihren Austritt aus der Gemeinde förmlich erklärt und darum ausgehört hätten, deren Mitglieder zu sein; die Gemeinde dagegen hält die von den Beklagten der Erklärung ihres Austritts beigelegte Rechtsfolge bezüglich ihrer bisherigen Umlagepflicht für gesetzlich nicht statthaft. Da gewiß ist, daß ein Jsraelite, welcher aufhört, Mitglied einer israelitischen Gemeinde zu sein, auch aufhört, zu deren Ausgaben beitragspflichtig zu sein, so ist für die Entscheidung des vorliegenden Streits zunächst die Beantwortung der Rechtsfrage maßgebend, ob und in wie weit ein Jsraelite, nicht etwa durch Wegzug, Auswanderung u. s. w., sondern lediglich schon durch seine ausdrückliche Willenserklärung, einer israelitischen Gemeinde nicht mehr angehören zu wollen, sein Verhältniß zu derselben zu lösen gesetzlich im Stande ist. Die Judenschaft des Großherzogthums bildet einen constitutionsmäßig aufgenommenen Religionstheil des Landes, der gleich den übrigen unter seineur eigenen Kirchenregiment steht. Derselbe gliedert sich wieder in eigene kirchliche Gemeinden. lEdict vom 13. Januar 1809. Reg. Bl. Nr. VI Ziff. I und IL)

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