Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1870)
- Date
- 1870-02-01
- Page
- Seite 79 (sequence 3)
- Language
- German
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79 müsse. Auf diesem Grunde sind die meisten Gemeinden eingerichtet, haben ihre Cultus-, Schul- und Armenanstalten geordnet, ihre regelmäßigen Etats, und ziehen daraus die materiellen Mittel ihres Bestandes. Dieser Zwang seitens des Staates, einer Religionsgemeinde anzugehören, wurde in Baden also plötzlich für aufgehoben erklärt, und unser Blatt brachte mehrere Mittheilungen, daß auch in Preußen von einigen Seiten dieses Ziel angestrebt wird. Daß die Mehrheit der Gemeinden und Individuen für diesen Grundsatz nicht gestimmt sind, seine Ausführung wenigstens zeitweise für ein großes Uebel ansehen würden, hat sich nicht minder verlautbart. Dies darf aber nicht hindern, diese Eventualität schon jetzt ins Auge zu fasien. Das Princip der „Trennung des Staates von der Kirche" hat consequent eine solche Folge, und man kann daher nur erwarten, daß sie früher oder später eiutrete, und vielleicht zuerst für die jüdischen Gemeinden, für welche die Gesetzgeber und Machthaber der Staaten die geringste Sorge tragen. Im Grunde wäre diese Erscheinung nichts Neues. Der eigentliche Inhalt ist: die jüdischen Gemeinden bestehen fortan nicht auf Zwang, sondern auf Freiwilligkeit. Bis zu den neueren Zeiten fand dies überall statt. Die jüdischen Gemeinden waren da, ohne daß der Staat sie begründet und befördert und ihre Existenz gesichert hatte. Erst die neuere Gesetzgebung bemächtigte sich auch dieses Gegenstandes und reglementirte die Judengemeinden. In den Provinzen des preuß. Staates, die von 1807 —1813 zu ihm gehörten, war jener frühere Zustand durch das Gesetz von 1810 heimisch, und wurde erst durch das Gesetz von 1847 umgewandelt. In denjenigen Staaten, in welchen die Cultuskosten von der Staatscasse getragen werden, in Frankreich und Belgien, hat dieser Standpunkt der Freiwilligkeit keine Conseguenzen für den Bestand der Gemeinden. Daß aber auch hier eine Aenderung eintreten könnte, gehört nicht zu den Unmöglichkeiten. In dcn Nordamerikanischen Bereinigten Staaten ist jener Grundsatz zum ersten Male verwirklicht worden. Allein hier findet der Unterschied statt, daß die jüdischen Gemeinden neu sind und freiwillig sich bilden, daß also Verpflichtungen und Besitzthümer nicht stattfinden, oder sofort so bemesien werden, daß sie den wechselnden Zuständen der Gemeinden entsprechen. In Europa war es Italien zuerst und nunmehr auch Baden, welches jedes Zwangsmittel für die jüdischen Gemeinden aufgab und dem Individuum hierfür volle Freiheit gewährte. Sollte der Entwurf eines Gesetzes über die Religionsfreiheit, welchen das Ministerium Eötvös eingebracht hat, zum wirklichen Gesetze in Ungarn werden, so würde daffelbe Princip auch dort eingeführt. Wenn aber dieser Zustand völliger Freiwilligkeit und Autonomie der ursprüngliche war, das Gegentheil in den meisten Staaten kaum ein halbes Jahrhundert alt ist, warum fürchtet man diese Umkehr, und zieht daraus nicht geringe Besorgnisie? Die Gründe sind leicht zu erkennen. Gegen die früheren religiösen Verhältnisse sind große Veränderungen eingetreten. Einentheils sind die religiösen Ansichten sehr auseinandergegangen und haben sich, namentlich durch die Anstrengungen und Angriffe der sg. Orthodoxen scharf ausgeprägt; andrerseits giebt es gegenwärtig eine nicht geringe Anzahl religiös Indifferenter, welche sich die synagogalen Institutionen kein Geld kosten laffen werden, wenn die Contribuirung in ihrem Willen liegt. Man glaubt also, daß durch die letzteren in den Einnahmen der Gemeinden große Ausfälle entstehen, und daß durch die religiösen Parteiungen die Gemeinden, durch das Slaatsgesetz nicht mehr zusammengehalten, auseinanderfallen würden, denn Jedermann würde nur für gottesdienstliche Anstalten zahlen wollen, die seinen Ansichten und Bedürfniffen entsprechen. Beide Besorgnisie finden in den Vereinigten Staaten ihre thatsachlichen Beweise. Wahrend aber hier der Zusammenfluß der Glaubensgenossen in vielen großen Städten bedeutend genug ist, um mehrere, ja viele Gemeinden, nach der religiösen Parteisärbung an einern und demselben Orte erhalten zu können, um, wo es nöthig, in gemeinsamen Instituten, z. B. Kranken- und Waisenhäusern, doch zusammen wirken zu können: besteht die immense Mehrheit der Gemeinden in Europa aus so geringer Seelenzahl, daß sie Austritt und Spaltung nicht zu ertragen vermögen. Die Schwierigkeiten, die dadurch entstehen, werden daher 1) die Uebernahme der bisherigen Besitzthümer, 2j die Tilgung der Schulden, 3) die Erfüllung contractlicher Verpflichtungen sein. Es ist ersichtlich, daß eine Menge kleinerer und selbst mittlerer Gemeinden, die jetzt hohe Steuern einziehen, den 8tatu8 guc» zu erhalten nicht im Stande sein, ja der Auflösung nahe kommen oder verfallen werden; daß, wo Spaltungen eintreten, man sich um die Besitzthümer der bisherigen Gemeinde streiten und processiren werde; daß die Tilgung der Schulden, die namentlich auf den neuerbauten Synagogen und neuerworbenen Friedhöfen